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Illustration : Nicht bezahlte Überstunden in Österreich: 50 % Zuschlag, Verfall und All-in

Nicht bezahlte Überstunden in Österreich: 50 % Zuschlag, Verfall und All-in

In Österreich gibt es – anders als in vielen Nachbarländern – einen gesetzlichen Zuschlag von 50 % auf Überstunden. Doch zwei Fallen kosten Beschäftigte täglich Geld: kurze Verfallsfristen und All-in-Verträge. Dieser Leitfaden zeigt, was Ihnen zusteht.

50 % gesetzlicher Zuschlag (§ 10 AZG)

In Österreich gilt eine Normalarbeitszeit von 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 3 Abs. 1 AZG), soweit Ihr Kollektivvertrag (KV) nichts anderes regelt. Überschreiten Sie diese Grenzen, entstehen Überstunden (§ 6 AZG). Für jede Überstunde gebührt laut § 10 Abs. 1 AZG ein Zuschlag von 50 % auf den Normallohn: oder Zeitausgleich, bei dem der Zuschlag mitgerechnet wird.

Viele KV setzen die Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden. Die Zone zwischen 38,5 und 40 Stunden ist oft nur Mehrarbeit nach dem KV, nicht automatisch eine Überstunde mit 50 %. Details: 38,5 oder 40 Stunden: Mehrarbeit oder Überstunde.

Überstunden berechnen

Basis ist der Normallohn pro Stunde (§ 10 Abs. 3 AZG). Die Überstundenvergütung beträgt Normallohn plus 50 % Zuschlag, also das 1,5-Fache des Normallohns.

Rechenbeispiel

Lisa verdient 18 € brutto pro Stunde und arbeitet in einer Woche 48 Stunden (feste 40-Stunden-Woche, kein Gleitzeit-Restguthaben). Sie hat 8 Überstunden (48 − 40). Pro Überstunde: 18 × 1,5 = 27 €. Für die Woche: 8 × 27 = 216 € brutto für die Überstunden. Bei 8 Überstunden jede Woche über 40 Wochen wären das 8 640 €: bevor Verfall und All-in geprüft werden.

Schritt-für-Schritt: Zuschlag von 50 % berechnen. Bei Teilzeit gilt für Mehrarbeit oft +25 % (§ 19d AZG): siehe Mehrarbeit Teilzeit § 19d.

Zeitausgleich statt Bezahlung

§ 10 Abs. 1 AZG erlaubt Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Zuschlag muss einfließen: für eine 50-%-Überstunde stehen Ihnen 1,5 Stunden Zeitausgleich zu: ein 1:1-Tausch ohne Zuschlag ist unzulässig. Fehlt eine Regelung, ist Geld die Default-Option (§ 10 Abs. 2 AZG). Ab mehr als 10 Stunden/Tag oder 50 Stunden/Woche wählen Sie Geld oder Zeitausgleich (§ 10 Abs. 4 AZG).

Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5. Höchstgrenzen: 12 Stunden/Tag und 60 Stunden/Woche (§ 9 AZG): siehe Höchstarbeitszeit 12 / 60 Stunden.

All-in-Verträge und Überstundenpauschale

Ein All-in oder eine Überstundenpauschale tilgt Ihre Ansprüche nicht automatisch. Gerichte prüfen jährlich, ob der Pauschalbetrag die tatsächlich geleisteten Überstunden (mit Zuschlägen) deckt: die Deckungsprüfung. Was darüber hinaus geht, bleibt geschuldet.

Deckungsprüfung heißt: gesetzlicher/KV-Wert aller Überstunden im Jahr minus den dafür vorgesehenen Teil Ihres All-in. Nur die Differenz ist „abgegolten“.

All-in und Deckungsprüfung. Leitende Angestellte können ganz außerhalb des AZG stehen (§ 1 Abs. 2 Z 8): siehe den Leitfaden zu leitenden Angestellten.

Kollektivvertrag und Verfallsfristen

Die gesetzliche Verjährung für Entgelt beträgt 3 Jahre (§ 1486 Z 5 ABGB). In der Praxis entscheiden aber oft Verfallsklauseln im KV (typisch 3–6 Monate): wer nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht, verliert den Anspruch früher. Fehlen Arbeitszeitaufzeichnungen, hemmt § 26 Abs. 9 AZG den Verfall.

Häufige Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Nachtzuschlag?

Einen allgemeinen gesetzlichen Nachtzuschlag auf Überstunden gibt es so nicht wie den 50-%-Überstundenzuschlag; Regelungen kommen aus KV und NSchG. Überblick: Nachtarbeit in Österreich.

Wann entstehen in der Gleitzeit Überstunden?

Nicht jedes Plus am Tagesende ist eine Überstunde: Gleitzeit und Durchrechnung haben eigene Regeln (§§ 4–4b, 6 Abs. 1a AZG). Gleitzeit: wann Überstunden entstehen.

Kann ich Überstunden ablehnen?

§ 6 Abs. 2 AZG schützt schutzwürdige Interessen. Mehr dazu: Überstunden ablehnen (§ 6 Abs. 2 AZG).

Was, wenn die Lohnabrechnung keine Überstunden zeigt?

Prüfen Sie Zeilen und Zuschläge systematisch: Überstunden auf der Lohnabrechnung prüfen und Lohnabrechnung lesen.

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Sie können Ihre Löhne grundsätzlich nur für die letzten 3 Jahre fordern — Kollektivverträge sehen oft noch kürzere Verfallsfristen vor. Jeder verstrichene Monat ist ein verlorener Monat.

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