Nicht bezahlte Überstunden in Österreich: der komplette Leitfaden 2026
In Österreich gibt es – anders als in vielen Nachbarländern – einen gesetzlichen Zuschlag von 50 % auf Überstunden. Doch zwei Fallen kosten Beschäftigte täglich Geld: kurze Verfallsfristen und All-in-Verträge. Dieser Leitfaden zeigt, was Ihnen zusteht und wie Sie es sichern.
Wann eine Mehrleistung überhaupt eine Überstunde ist
Nicht jede Minute über den Dienstplan hinaus ist automatisch eine Überstunde im Rechtssinn. Das Gesetz knüpft an die Normalarbeitszeit an. Nach § 3 Abs. 1 AZG beträgt die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche 40 Stunden. Eine Überstunde liegt nach § 6 Abs. 1 AZG dann vor, wenn entweder die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit oder die aus deren Verteilung ergebende tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
Wichtig ist die Unterscheidung zur Mehrarbeit: Viele Kollektivverträge (KV) legen eine kürzere Normalarbeitszeit fest – sehr häufig 38,5 Stunden. Die Stunden zwischen der kürzeren KV-Grenze und den gesetzlichen 40 Stunden sind kollektivvertragliche Mehrarbeit. Ob und wie diese Zone vergütet wird (zuschlagsfrei, Zeitausgleich 1:1 oder ein reduzierter Satz), bestimmt der jeweilige KV selbst. Erst jenseits von 40 Wochenstunden bzw. 8 Tagesstunden greift bei üblicher Arbeitszeitverteilung der gesetzliche 50-%-Zuschlag mit Sicherheit.
Ein zweiter Stolperstein: Wer in Gleitzeit oder einem Durchrechnungsmodell arbeitet, hat ein übertragbares Zeitguthaben – dieses gilt nach § 6 Abs. 1a AZG ausdrücklich nicht als Überstunde. Bevor Sie rechnen, müssen Sie also wissen, welcher KV und welches Arbeitszeitmodell für Sie gelten.
Der gesetzliche 50-%-Zuschlag – Ihr Ausgangspunkt
Für echte Überstunden ordnet § 10 Abs. 1 AZG an: Es gebührt entweder ein Zuschlag von 50 % oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Berechnungsbasis des Zuschlags ist nach § 10 Abs. 3 AZG der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn. Entscheiden Sie sich für Zeitausgleich, muss der 50-%-Zuschlag in den Zeitausgleich eingerechnet werden: Eine Überstunde entspricht dann 1,5 Stunden Freizeit (Verhältnis 1:1,5).
Und wenn im Betrieb gar nichts geregelt ist? Dann greift § 10 Abs. 2 AZG: Ohne abweichende Regelung im KV oder in einer Vereinbarung ist die Abgeltung in Geld geschuldet. Der Arbeitgeber kann Ihnen also nicht einfach einseitig Zeitausgleich aufzwingen, wenn nichts vereinbart wurde. Für Stunden über 10 pro Tag oder 50 pro Woche haben Sie nach § 10 Abs. 4 AZG sogar ausdrücklich das Wahlrecht zwischen Geld und Zeitausgleich.
Falle 1: Die Verfallsklausel – Ihr Anspruch verfällt oft in Monaten
Hier verlieren die meisten Beschäftigten Geld. Die reguläre Verjährung von Entgeltansprüchen beträgt nach § 1486 Z 5 ABGB drei Jahre, gerechnet ab Fälligkeit der jeweiligen Lohnzahlung. Diese Verjährung wird jedoch nur durch die Klage unterbrochen – nicht durch ein bloßes Schreiben.
Das eigentliche Problem sind die Verfallsklauseln: Nahezu alle Kollektivverträge (und viele Dienstverträge) verlangen, dass Ansprüche – Überstunden ganz vorne – innerhalb einer kurzen Frist von typischerweise drei bis sechs Monaten und meist schriftlich geltend gemacht werden, sonst erlöschen sie. Diese Verfallsfrist läuft also lange vor der dreijährigen Verjährung ab.
Die gute Nachricht: Eine schriftliche Geltendmachung innerhalb der Frist wahrt in der Regel Ihren Anspruch – die Verjährung von drei Jahren läuft danach weiter und wird erst durch die Klage unterbrochen. Zusätzlich sieht § 26 Abs. 9 AZG eine Hemmung der Verfallsfristen vor, solange Ihnen der Arbeitgeber die Übermittlung Ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert oder solange mangels Aufzeichnungen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht feststellbar ist. Praktischer Rat: Reklamieren Sie jetzt schriftlich, warten Sie nicht.
Falle 2: All-in-Vertrag und Überstundenpauschale
Sehr verbreitet – und oft missverstanden – sind All-in-Verträge und Überstundenpauschalen. Ein Pauschalentgelt bedeutet nicht, dass Ihre Mehrarbeit automatisch abgegolten ist. Es gilt eine Deckungsprüfung: Haben Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraums – im Zweifel innerhalb eines Jahres – mehr Überstunden geleistet, als die Pauschale (samt 50-%-Zuschlag) abdeckt, ist die Differenz zusätzlich zu zahlen.
Enthält Ihr All-in-Vertrag den Grundlohn nicht betragsmäßig, ist die Berechnungsbasis nach § 2g AVRAG nicht das KV-Minimum, sondern der Ist-Grundlohn – der branchen- und ortsübliche Grundlohn, der oft höher liegt. Diese beiden Punkte machen All-in-Verträge zu einem häufigen Quell nachzuzahlender Beträge. Wie die Deckungsprüfung im Detail funktioniert, lesen Sie im Ratgeber All-in-Vertrag und Überstundenpauschale.
Kein gesetzlicher Mindestlohn – dafür Kollektivverträge
Anders als in vielen EU-Staaten gibt es in Österreich keinen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestlöhne, Nacht- und Sonntagszuschläge sowie viele Detailfragen regeln die Kollektivverträge, die rund 95 % der Beschäftigten im Privatsektor erfassen. Für die Bewertung Ihres Stundensatzes zählt daher Ihr tatsächliches vertragliches Entgelt (bzw. der Ist-Grundlohn), geprüft am Minimum Ihres KV – niemals ein pauschal angenommener „österreichischer Mindestlohn".
Cadre
Rechtsgrundlage — Arbeitszeitgesetz (AZG)
§ 6 Abs. 1 AZG: „Überstundenarbeit liegt vor, wenn 1. die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden, oder 2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit … ergibt."
§ 10 Abs. 1 AZG: „Für Überstunden gebührt 1. ein Zuschlag von 50 % oder 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen."
§ 10 Abs. 3 AZG: Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen.
Quellen: AZG (BGBl. Nr. 461/1969, konsolidierte Fassung RIS), §§ 3, 6, 10; § 1486 Z 5 ABGB (Verjährung 3 Jahre); § 26 Abs. 9 AZG (Hemmung der Verfallsfristen).
Weiterführende Ratgeber zu diesem Thema
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