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Mehrarbeit bei Teilzeit: der Zuschlag von 25 % (§ 19d AZG)

Teilzeitbeschäftigte haben für Mehrarbeit einen gesetzlichen Zuschlag von 25 % (§ 19d AZG). Doch es gibt Ausnahmen – etwa Zeitausgleich 1:1 im Quartal. Wann die 25 % gebühren, wann nicht, und wie sich Mehrarbeit von echten Überstunden unterscheidet.

Aurélie Petit12 July 20269 Min. Lesezeit
Mehrarbeit bei Teilzeit: der Zuschlag von 25 % (§ 19d AZG)

Der Grundsatz: 25 % Zuschlag auf Mehrarbeit

Nach § 19d Abs. 3a AZG gebührt für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten ein Zuschlag von 25 %. Als Berechnungsbasis gilt – wie beim Überstundenzuschlag – der Normallohn im Sinne des § 10 Abs. 3 AZG. Mehrarbeit sind dabei die Stunden, die über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen, aber die Grenzen der Vollzeit-Normalarbeitszeit noch nicht überschreiten.

Die 25 % sind der Regelfall. Bevor Sie rechnen, sollten Sie jedoch die Ausnahmen kennen, denn sie entscheiden, ob im Einzelfall überhaupt ein Zuschlag anfällt.

Wann der Zuschlag entfällt: § 19d Abs. 3b AZG

§ 19d Abs. 3b AZG nennt zwei Konstellationen, in denen kein 25-%-Zuschlag gebührt:

  1. Zeitausgleich 1:1 im Quartal: Wird die Mehrarbeit innerhalb des Kalendervierteljahres (oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten), in dem sie geleistet wurde, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen, entfällt der Zuschlag. Anders als bei Überstunden ist hier also ausdrücklich ein 1:1-Ausgleich vorgesehen – aber nur, wenn er fristgerecht im Quartal erfolgt.
  2. Gleitzeit ohne Überschreitung: Wird die Mehrarbeit in Gleitzeit erbracht und die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten, entfällt der Zuschlag ebenfalls.

Wichtig: Erfolgt der Zeitausgleich nicht rechtzeitig im maßgeblichen Quartal, bleibt es beim 25-%-Zuschlag. Ein verspäteter oder unterbliebener Ausgleich lässt den Anspruch also wieder aufleben.

Kein Doppelzuschlag: § 19d Abs. 3d AZG

Was gilt, wenn eine Stunde theoretisch mehreren Zuschlagsregelungen unterliegt? § 19d Abs. 3d AZG stellt klar: Es gebührt nur der höhere Zuschlag. Ein Kumulieren von 25 % Mehrarbeitszuschlag und weiteren Zuschlägen auf dieselbe Stunde ist ausgeschlossen. In der Praxis bedeutet das: Wird aus Mehrarbeit eine echte Überstunde mit 50 %, tritt der höhere Satz an die Stelle der 25 %.

Wenn der KV die Vollzeit-Zone zuschlagsfrei stellt: § 19d Abs. 3c AZG

Ein feiner, aber praktisch bedeutsamer Punkt: Lässt der Kollektivvertrag die Zone „KV-Normalarbeitszeit bis 40 Stunden" der Vollzeitbeschäftigten ohne Zuschlag oder zu einem reduzierten Satz, so wird nach § 19d Abs. 3c AZG die Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten in diesem Umfang gleich behandelt. Der 25-%-Zuschlag greift also nicht ungebremst in einer Zone, in der Vollzeitkräfte nach dem KV ebenfalls keinen (oder einen geringeren) Zuschlag erhalten. Das macht den Blick in den eigenen KV unverzichtbar.

KV-Abweichungen möglich: § 19d Abs. 3f AZG

Schließlich erlaubt § 19d Abs. 3f AZG, dass der Kollektivvertrag abweichende Regelungen trifft. Ihr KV kann den Zuschlag, die Ausgleichsfristen oder die Berechnungsbasis anders gestalten. Prüfen Sie deshalb immer den geltenden KV Ihrer Branche in der aktuellen Fassung, bevor Sie einen Betrag ansetzen.

Mehrarbeit ist nicht Überstunde

Halten Sie die Begriffe auseinander: Mehrarbeit (Teilzeit, 25 % nach § 19d AZG) betrifft die Stunden über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinaus. Überstunden (50 % nach § 10 AZG) entstehen erst, wenn die Grenzen der Vollzeit-Normalarbeitszeit überschritten werden – also über 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche (bei üblicher Verteilung). Eine Teilzeitkraft kann somit an einem langen Tag durchaus in den Überstundenbereich mit 50 % geraten. Welche Stunde welchem Regime unterliegt, entscheidet die konkrete tägliche und wöchentliche Grenze.

Ein Beispiel zur Einordnung

Angenommen, Sie sind mit 25 Stunden pro Woche angestellt und arbeiten in einer Woche 31 Stunden. Die zusätzlichen 6 Stunden liegen über Ihrem vereinbarten Ausmaß, aber unterhalb der Vollzeitgrenze von 40 Stunden – es ist also Mehrarbeit. Werden diese 6 Stunden nicht innerhalb des Kalendervierteljahres 1:1 durch Freizeit ausgeglichen (und liegt kein ausgleichender Gleitzeitfall vor), gebührt Ihnen für jede der 6 Stunden ein Zuschlag von 25 % auf den Normallohn.

Bei einem zur Veranschaulichung angenommenen Stundenlohn von 18,00 € (kein gesetzlicher Mindestsatz – einen solchen kennt Österreich nicht) ergäbe der Zuschlag 18,00 € × 0,25 = 4,50 € je Stunde, also 6 × 4,50 € = 27,00 € allein an Zuschlag für diese Woche, zusätzlich zum normalen Stundenlohn für die 6 Stunden. Über ein Jahr summiert sich das spürbar – gerade weil der Zuschlag bei Teilzeit leicht untergeht.

Warum sich der genaue Blick lohnt

Teilzeitverträge sind besonders anfällig für unbezahlte Mehrleistung: Der Dienstplan wird kurzfristig aufgestockt, die Zusatzstunden verschwinden im Zeitkonto, und der 25-%-Zuschlag wird nie ausgewiesen. Ob der Zuschlag anfällt oder durch fristgerechten Zeitausgleich entfällt, hängt exakt vom Zeitpunkt des Ausgleichs (Quartal) und von Ihrem KV ab. Dokumentieren Sie deshalb Ihre tatsächlich geleisteten Stunden lückenlos – das ist die Grundlage jeder späteren Forderung.

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