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Überstunden

Zeitausgleich statt Bezahlung: Ihre Rechte beim Verhältnis 1:1,5

Wer Überstunden mit Freizeit abgilt, bekommt für eine Überstunde 1,5 Stunden frei – der 50-%-Zuschlag ist mitzurechnen. Eine 1:1-Vereinbarung ist unzulässig. Was gilt bei nicht verbrauchtem Zeitausgleich und am Ende des Dienstverhältnisses?

Aurélie Petit12 July 20269 Min. Lesezeit
Zeitausgleich statt Bezahlung: Ihre Rechte beim Verhältnis 1:1,5

Der Zuschlag wandert in den Zeitausgleich

Nach § 10 Abs. 1 Z 2 AZG kann eine Überstunde statt in Geld durch Zeitausgleich abgegolten werden. Der Gesetzeswortlaut ist dabei eindeutig: Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Der 50-%-Zuschlag verschwindet also nicht, wenn Sie Freizeit statt Geld nehmen – er wandert in die Freizeit.

Konkret heißt das: Eine mit 50 % zuschlagspflichtige Überstunde ergibt 1,5 Stunden Zeitausgleich. Das Verhältnis lautet 1:1,5. Die Arbeiterkammer bestätigt diese Lesart: „Bei Zeitausgleich bekommen Sie daher für eine 50%-ige Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich."

Eine 1:1-Vereinbarung ist unzulässig

Daraus folgt der wichtigste Praxispunkt: Eine Vereinbarung, die Überstunden 1:1 in Freizeit abgilt (also eine Überstunde = eine Stunde frei), ist nicht zulässig. Sie würde den gesetzlichen Zuschlag aushebeln. Nach der Lesart der Arbeiterkammer muss der Arbeitgeber in diesem Fall entweder den Zuschlag zusätzlich auszahlen oder mehr Freizeit gewähren, damit die 50 % abgebildet sind.

Wenn Ihr Zeitkonto also Überstunden nur 1:1 gutschreibt, fehlt Ihnen die halbe Stunde je Überstunde. Über Monate summiert sich das zu einem erheblichen Betrag – der als Geldanspruch geltend gemacht werden kann.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Lücke

Nehmen wir an, Sie haben in einem Halbjahr 40 Überstunden geleistet, die Ihr Betrieb konsequent nur 1:1 als Zeitausgleich gutgeschrieben hat. Gesetzlich richtig wären 1:1,5, also 40 × 1,5 = 60 Stunden Freizeit. Gutgeschrieben wurden aber nur 40 Stunden. Es fehlen 20 Stunden – der eingerechnete 50-%-Zuschlag auf 40 Überstunden.

Wird dieser Fehlbetrag nicht mehr in Freizeit gewährt, ist er in Geld auszugleichen: 20 Stunden × Ihr Normallohn. Bei einem angenommenen Stundenlohn von 20,00 € (die Zahl dient nur der Veranschaulichung – einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Österreich nicht) wären das 400,00 € brutto, allein aus der zu knappen Gutschrift eines einzigen Halbjahres. Setzen Sie in diese Rechnung stets Ihren eigenen Normallohn ein.

Geld ist der Standard, wenn nichts geregelt ist

Manche Beschäftigte gehen davon aus, der Arbeitgeber dürfe Überstunden nach Belieben in Freizeit abgelten. Das stimmt nicht: Nach § 10 Abs. 2 AZG ist mangels abweichender Vereinbarung im Kollektivvertrag oder Einzelvertrag die Abgeltung in Geld geschuldet. Zeitausgleich statt Bezahlung setzt also eine entsprechende Regelung oder Vereinbarung voraus – wird Ihnen einseitig Freizeit „aufgedrängt", ohne dass etwas vereinbart wurde, können Sie auf Auszahlung bestehen.

Nicht verbrauchter Zeitausgleich: eine Geldforderung

Was passiert mit Zeitguthaben, das Sie nie abbauen konnten – etwa weil der Betrieb keine Freizeit gewährte oder das Dienstverhältnis endet? Nicht verbrauchter Zeitausgleich wird zur Geldforderung: Er ist auszuzahlen, und zwar samt dem Zuschlag. Ein am Ende des Dienstverhältnisses offenes Zeitguthaben verfällt nicht einfach, sondern ist zu monetisieren. Auch für diese Forderung gelten die österreichischen Verfallsfristen – reklamieren Sie sie rechtzeitig schriftlich.

Das Wahlrecht bei langen Tagen

Bei besonders langen Arbeitstagen kehrt sich die Entscheidungsmacht um: Für Überstunden über 10 Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche haben Sie nach § 10 Abs. 4 AZG das Wahlrecht zwischen Geld und Zeitausgleich. In diesem Bereich kann der Arbeitgeber Ihnen keinen Zeitausgleich aufzwingen, wenn Sie die Auszahlung möchten – oder umgekehrt.

Nicht verwechseln: Gleitzeitguthaben ist keine Überstunde

Ein häufiges Missverständnis: Ein Plus auf dem Gleitzeitkonto ist nicht dasselbe wie eine Überstunde. Übertragbare Gleitzeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode gelten nach § 6 Abs. 1a AZG ausdrücklich nicht als Überstunden. Sie werden im nächsten Zeitraum abgebaut, nicht mit 50 % vergütet. Eine Überstunde entsteht in der Gleitzeit erst, wenn die gesetzlichen oder vereinbarten Grenzen tatsächlich überschritten werden. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Ihr Zeitguthaben ein Gleitzeitsaldo oder echte Überstunden sind – das entscheidet über den 50-%-Zuschlag.

Was Sie praktisch tun können

  1. Zeitkonto prüfen: Werden Überstunden 1:1 oder 1:1,5 gutgeschrieben? Bei 1:1 fehlt Ihnen der Zuschlag.
  2. Modell klären: Handelt es sich um echte Überstunden oder um übertragbares Gleitzeitguthaben (§ 6 Abs. 1a AZG)?
  3. Offene Guthaben sichern: Nicht verbrauchter Zeitausgleich ist samt Zuschlag in Geld auszuzahlen – rechtzeitig schriftlich geltend machen.

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