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All-in-Vertrag und Überstundenpauschale: wann Sie trotzdem Geld bekommen

Ein All-in-Vertrag oder eine Überstundenpauschale löscht Ihren Anspruch nicht aus. Die Deckungsprüfung – im Zweifel jährlich – zeigt, ob Ihre echten Stunden das Pauschale übersteigen. Was der OGH dazu sagt und warum § 2g AVRAG die Basis oft erhöht.

Aurélie Petit12 July 202610 Min. Lesezeit
All-in-Vertrag und Überstundenpauschale: wann Sie trotzdem Geld bekommen

Das Pauschale löscht die Forderung nicht aus

Der Kern zuerst: Eine Überstundenpauschale oder ein All-in-Gehalt bedeutet nicht, dass geleistete Überstunden „weg" sind. Es gilt eine Deckungsprüfung (Kontrolle der Abdeckung). Die Arbeiterkammer formuliert es klar: „Wenn Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet haben als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben."

Praktisch heißt das: Man stellt den Wert der tatsächlich geleisteten Stunden – Grundlohn plus gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Zuschläge (etwa die 50 % nach § 10 AZG) – dem gegenüber, was das Pauschale abdeckt. Ist der Wert höher, ist die Differenz zusätzlich geschuldet.

Der Beobachtungszeitraum: im Zweifel ein Jahr

Über welchen Zeitraum wird verglichen? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das für Überstundenpauschalen geklärt: Die Deckungsprüfung erfolgt jahresbezogen, wenn kein anderer Beobachtungszeitraum vereinbart ist. In der Entscheidung OGH 9 ObA 32/23t vom 24.08.2023 unterliegen Überstundenpauschalen der jahresbezogenen Deckungsprüfung; das Pauschale muss im Durchschnitt die tatsächlich geleisteten Stunden samt Zuschlägen abdecken (vgl. die dort zitierte Rechtssatzkette RS0064874).

Ebenso wichtig: Kein Ausgleich zwischen den Perioden. Eine Überdeckung in einem Jahr gleicht eine Unterdeckung in einem anderen Beobachtungszeitraum nicht aus – jede Periode wird zugunsten des Arbeitnehmers gesondert abgerechnet. Ein „gutes" Jahr rettet dem Arbeitgeber also kein „schlechtes". So sichern Sie sich Ansprüche aus jedem einzelnen Jahr.

§ 2g AVRAG: die Basis ist oft höher als das KV-Minimum

Ein zweiter, oft übersehener Hebel steckt in § 2g AVRAG (in Kraft seit 2016). Enthält Ihr Vertrag oder Dienstzettel das Entgelt nur als Gesamtsumme, ohne den Grundgehalt oder -lohn betragsmäßig anzuführen, dann haben Sie zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen – den sogenannten Ist-Grundlohn. Und dieser Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen.

Die Folge ist erheblich: Ist im All-in-Vertrag kein beziffertes Grundgehalt ausgewiesen, wird die Basis Ihrer Überstunden nicht am KV-Minimum, sondern am branchen- und ortsüblichen Ist-Grundlohn gemessen – der in vielen Branchen deutlich darüber liegt. Ihre Überstunden werden dadurch wertvoller.

Anrechnung einer Überzahlung: nur mit Vereinbarung

Manche Arbeitgeber argumentieren, ein über dem KV-Minimum liegendes Gehalt „decke" die Überstunden bereits ab. Das setzt aber eine Anrechnungsvereinbarung voraus (zumindest schlüssig). Ohne erkennbaren Anrechnungswillen deckt eine Überzahlung die Überstunden nicht (vgl. die OGH-Rechtssatzkette RS0051519). Eine höhere Bezahlung allein ist also kein Freibrief, offene Überstunden nicht zu vergüten.

Warum die Deckungsprüfung so oft zugunsten der Beschäftigten ausgeht

Drei Effekte wirken hier zusammen und machen den Hebel stark: Erstens wird der 50-%-Zuschlag in den Wert jeder Überstunde eingerechnet – das Pauschale muss also nicht die nackten Stunden, sondern die Stunden samt Zuschlag abdecken. Zweitens setzt § 2g AVRAG bei All-in-Verträgen ohne beziffertes Grundgehalt eine oft höhere Basis (Ist-Grundlohn) an. Drittens verbietet die jahresbezogene Betrachtung dem Arbeitgeber, ein Minus in einem Jahr mit einem Plus in einem anderen zu verrechnen. In der Summe fällt die Deckung schneller zu knapp aus, als viele erwarten – und die Differenz ist auszuzahlen.

So prüfen Sie Ihre Deckung

  1. Vertragstyp bestimmen: kein Pauschale, bezifferte Überstundenpauschale oder All-in ohne beziffertes Grundgehalt?
  2. Basis festlegen: Bei All-in ohne beziffertes Grundgehalt greift der Ist-Grundlohn (§ 2g AVRAG) – im Zweifel höher ansetzen und fachlich prüfen lassen.
  3. Jahreswert der Stunden berechnen: geleistete Stunden × (Grundlohn + Zuschläge, z. B. 50 %).
  4. Gegenüberstellen: Übersteigt dieser Wert den über dem Grundgehalt gezahlten Pauschalanteil des Jahres, ist die Differenz geschuldet.
  5. Keine Verrechnung zwischen Jahren – jede Periode zählt für sich.

Und vergessen Sie den österreichischen Zeitdruck nicht: Auch berechtigte Nachforderungen aus der Deckungsprüfung unterliegen den kurzen Verfallsfristen der Kollektivverträge (oft 3–6 Monate). Machen Sie offene Beträge rechtzeitig schriftlich geltend.

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