Überstundenzuschlag von 50 % berechnen: das steht Ihnen zu
Der 50-%-Zuschlag auf Überstunden ist in Österreich gesetzlich (§ 10 AZG). Doch worauf genau werden die 50 % gerechnet? Dieser Ratgeber erklärt den Normallohn als Basis, das Wahlrecht bei langen Tagen und zeigt die Rechnung Schritt für Schritt.
Die gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 Z 1 AZG
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AZG gebührt für jede Überstunde ein Zuschlag von 50 %. Das ist der Regelfall, wenn die Überstunde in Geld abgegolten wird. Alternativ kann die Überstunde durch Zeitausgleich abgegolten werden – dann muss der 50-%-Zuschlag in den Zeitausgleich eingerechnet werden (dazu ein eigener Ratgeber zum Zeitausgleich 1:1,5).
Ist im Betrieb keine Regelung getroffen, ordnet § 10 Abs. 2 AZG an: Mangels abweichender Vereinbarung ist die Abgeltung in Geld geschuldet. Sie müssen sich also nicht auf Zeitausgleich verweisen lassen, wenn darüber nichts vereinbart wurde.
Die Berechnungsbasis: der Normallohn (§ 10 Abs. 3 AZG)
Der entscheidende Punkt steht in § 10 Abs. 3 AZG: Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Der Zuschlag von 50 % wird also nicht auf einen abstrakten KV-Mindestsatz gerechnet, sondern auf Ihren tatsächlichen Stundenlohn.
Zwei Sonderfälle regelt das Gesetz ausdrücklich:
- Leistungslohn (Akkord, Provision, Stücklohn): Hier wird als Basis der Durchschnitt der letzten 13 Wochen herangezogen. Das verhindert, dass eine zufällig schwache Woche Ihren Zuschlag drückt.
- Abweichende KV-Berechnung: Der Kollektivvertrag kann eine andere Berechnungsart vorsehen – etwa einen eigenen „Überstundenteiler", mit dem der Stundenwert aus dem Monatslohn ermittelt wird. Welcher Teiler gilt, ist KV für KV zu prüfen; nehmen Sie keinen Wert an, den Sie nicht im Text Ihres KV gefunden haben.
Wie weit der Normallohn regelmäßige Zulagen und Prämien einschließt, hängt von der Rechtsprechung und vom jeweiligen KV ab. Regelmäßige Entgeltbestandteile fließen häufig ein – die genaue Reichweite lässt sich aber nicht ohne Ihren KV bzw. eine konkrete Entscheidung beziffern. Im Zweifel gilt: Rechnen Sie zunächst mit dem gesicherten Grundstundenlohn und weisen Sie regelmäßige Zulagen gesondert aus.
Das Wahlrecht bei langen Tagen: § 10 Abs. 4 AZG
Mit der Arbeitszeitreform 2018 kam ein wichtiges Recht hinzu: Für Überstunden, die über 10 Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche hinausgehen, wählen Sie – nicht der Arbeitgeber – zwischen Geldabgeltung und Zeitausgleich (§ 10 Abs. 4 AZG). Wer also an einem langen Tag bis 11 oder 12 Stunden arbeitet, kann für die Stunden ab der elften auf Auszahlung bestehen.
Schritt für Schritt: eine Beispielrechnung
Nehmen wir einen fiktiven Stundenlohn an – die Zahl dient nur der Veranschaulichung, sie ist kein gesetzlicher Mindestsatz (einen solchen gibt es in Österreich nicht):
- Angenommener Normallohn: 20,00 € pro Stunde
- Zuschlag 50 %: 20,00 € × 0,5 = 10,00 €
- Wert einer bezahlten Überstunde: 20,00 € + 10,00 € = 30,00 €
Bei 15 unbezahlten Überstunden in einem Monat ergibt das: 15 × 30,00 € = 450,00 € brutto. Setzen Sie in diese Rechnung immer Ihren eigenen Stundenlohn ein. Ist Ihr Grundlohn im Vertrag nicht beziffert (typischer All-in-Fall), kann die maßgebliche Basis nach § 2g AVRAG der höhere Ist-Grundlohn sein – dann fällt der Betrag entsprechend höher aus.
Vom Monatslohn zum Stundenlohn
Viele Beschäftigte kennen nur ihr Monatsgehalt, nicht ihren Stundenlohn. Um den Stundenwert zu ermitteln, wird das Monatsentgelt durch einen Teiler dividiert. Genau hier kann Ihr Kollektivvertrag eine eigene Berechnungsart vorsehen (§ 10 Abs. 3 AZG lässt das ausdrücklich zu) – etwa einen festgelegten Überstundenteiler. Welcher Teiler gilt, steht in Ihrem KV; verwenden Sie keinen aus dem Internet übernommenen Wert, der nicht zu Ihrer Branche passt. Ohne geprüften KV rechnen Sie vorsichtig mit Ihrem vertraglich gesicherten Grundstundenlohn und markieren regelmäßige Zulagen als offenen Zusatzposten.
Ein häufiger Fehler dabei: den 50-%-Zuschlag nur auf den KV-Mindestlohn zu rechnen, obwohl tatsächlich ein höherer Lohn bezahlt wird. Das Gesetz stellt aber auf den tatsächlichen Normallohn ab, nicht auf das Branchenminimum – der Zuschlag folgt Ihrem echten Verdienst nach oben.
Was der Zuschlag nicht abdeckt
Der gesetzliche 50-%-Zuschlag betrifft die Überstunde als solche. Zusätzliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit haben in Österreich keine allgemeine gesetzliche Grundlage – sie ergeben sich aus dem KV und sind ohne dessen geprüften Text nicht bezifferbar. Eine Ausnahme ist die Feiertagsarbeit: Nach § 9 ARG gebührt neben dem Feiertagsentgelt zusätzlich das Entgelt für die geleistete Arbeit. Für die Zone zwischen einer kürzeren KV-Normalarbeitszeit und 40 Stunden gilt der 50-%-Zuschlag ebenfalls nicht automatisch – Details im Ratgeber 38,5 oder 40 Stunden?.
Cadre
Rechtsgrundlage — § 10 AZG
§ 10 Abs. 1 AZG: „Für Überstunden gebührt 1. ein Zuschlag von 50 % oder 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich."
§ 10 Abs. 3 AZG: „Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen." Für Leistungslöhne gilt der Durchschnitt der letzten 13 Wochen; der Kollektivvertrag kann eine andere Berechnungsart vorsehen.
§ 10 Abs. 4 AZG: Für Überstunden über 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche wählt der Arbeitnehmer zwischen Geldabgeltung und Zeitausgleich.
Quelle: AZG (BGBl. Nr. 461/1969, konsolidierte Fassung RIS), § 10.
Weiterführende Ratgeber
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