13. und 14. Gehalt (Sonderzahlungen): kein Gesetz, aber fast überall
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sind in Österreich gesetzlich nicht garantiert – und dennoch fast überall üblich. Woher der Anspruch kommt, wann Überstunden in die Bemessung fallen und was das für eine Lohnnachforderung bedeutet.
Kein gesetzlicher Anspruch – die Quelle ist der Kollektivvertrag
Die Arbeiterkammer formuliert es klar: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Ob Sie diese Sonderzahlungen bekommen, in welcher Höhe und wann, richtet sich ausschließlich nach dem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag.
Der Grund, warum praktisch jede/r sie dennoch bekommt: Die kollektivvertragliche Abdeckung in Österreich ist außergewöhnlich hoch – rund 95 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch einen Kollektivvertrag geschützt, und nahezu alle KV sehen die beiden Sonderzahlungen vor. Faktisch sind sie damit fast flächendeckend – rechtlich bleiben sie aber ein Anspruch aus dem KV oder Vertrag, nicht aus dem Gesetz.
Zwei Sonderzahlungen, zwei Termine
Üblicherweise gibt es zwei Sonderzahlungen im Jahr:
- den Urlaubszuschuss (oft „14. Gehalt" oder Urlaubsgeld genannt), typischerweise fällig im Juni oder Juli;
- die Weihnachtsremuneration (oft „13. Gehalt" oder Weihnachtsgeld), typischerweise fällig im November oder Dezember.
Für ein unvollständiges Kalenderjahr – etwa bei Ein- oder Austritt unterm Jahr – gebührt in der Regel eine anteilige Sonderzahlung (pro rata). Die genauen Termine, die Höhe und die Aliquotierung stehen in Ihrem Kollektivvertrag; ohne dessen geprüften Text lässt sich hier keine feste Zahl nennen.
Fallen Überstunden in die Sonderzahlung?
Das ist die Frage, an der es für eine Nachforderung interessant wird – und die Antwort lautet: nur, wenn Ihr Kollektivvertrag (oder Ihr Vertrag) es vorsieht. Es gibt keine gesetzliche Regel, die regelmäßige Überstunden oder Zuschläge automatisch in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einbezieht.
Manche Kollektivverträge beziehen regelmäßig geleistete Überstunden in die Bemessung ein, andere nicht. Deshalb gilt: ohne geprüften KV ist dieser Posten nicht bezifferbar. Wenn Ihr KV die regelmäßigen Überstunden aber einschließt, kann eine erfolgreiche Nachforderung von Überstunden einen zusätzlichen Anspruch auf ergänzende Sonderzahlungen auslösen – ein Nebenposten, der nur mit geprüftem KV aktiviert werden sollte.
Ein eigenes Steuer- und Beitragsregime
Sonderzahlungen sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich privilegiert – Stichwort Jahressechstel. Für die Prüfung Ihrer Abrechnung heißt das vor allem: Halten Sie die Sonderzahlungen getrennt vom laufenden Gehalt. Wer beim Vergleich „geschuldet gegen erhalten" das Weihnachtsgeld einfach zum laufenden Lohn addiert, verzerrt das Bild.
Vorsicht: keine Anrechnung ohne Vereinbarung
Ein Punkt, der in der Praxis oft schiefgeht: Manche Arbeitgeber versuchen, offene Überstunden mit den Sonderzahlungen zu verrechnen – nach dem Motto „du hast doch ohnehin ein 13. und 14. Gehalt bekommen". Eine solche Anrechnung setzt aber eine – zumindest erkennbare – Anrechnungsvereinbarung voraus. Ohne einen erkennbaren Anrechnungswillen deckt eine Überzahlung (oder eine Sonderzahlung) die Überstunden nicht ab. Sonderzahlungen sind eine eigene Leistung mit eigenem Zweck; sie sind nicht automatisch die „Bezahlung" für Ihre Mehrarbeit.
Für Sie bedeutet das: Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf das 13./14. Gehalt abspeisen. Rechnen Sie die Überstunden getrennt aus – und prüfen Sie erst danach, ob eine wirksame Anrechnungsvereinbarung überhaupt existiert.
Wenn die Sonderzahlung fehlt oder zu niedrig ist
Bleibt die vom Kollektivvertrag vorgesehene Sonderzahlung aus – oder wird sie zu niedrig berechnet, etwa weil bei unterjährigem Ein- oder Austritt die Aliquotierung nicht stimmt –, ist auch das eine Entgeltforderung wie jede andere. Es gelten dieselben Fristen wie bei Überstunden: Die kollektivvertragliche Verfallsfrist (typischerweise 3 bis 6 Monate) verlangt die rechtzeitige, meist schriftliche Geltendmachung; die dreijährige Verjährung (§ 1486 Z 5 ABGB) wird erst durch die Klage unterbrochen. Warten Sie also nicht bis zum Jahresende, wenn Sie bemerken, dass eine Sonderzahlung fehlt.
Auch hier gilt: Sie müssen den Weg nicht allein gehen. Als Arbeitnehmer/in sind Sie Mitglied der Arbeiterkammer; AK und ÖGB beraten kostenlos und übernehmen nach § 40 ASGG bei Bedarf sogar die kostenlose Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Legen Sie dort Ihren Kollektivvertrag, die Lohnabrechnungen und Ihre Berechnung vor – die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlung ergeben sich unmittelbar aus dem KV-Text.
Was Sie konkret tun sollten
- Klären Sie, welcher Kollektivvertrag für Sie gilt – er ist die einzige Quelle Ihres Sonderzahlungsanspruchs.
- Prüfen Sie im KV, ob regelmäßige Überstunden in die Bemessung der Sonderzahlungen einfließen.
- Halten Sie in Ihrer Abrechnung Sonderzahlungen sauber getrennt vom laufenden Lohn.
- Akzeptieren Sie keine stillschweigende Verrechnung von Überstunden mit dem 13./14. Gehalt ohne wirksame Vereinbarung.
Cadre
Keine gesetzliche Grundlage – Quelle ist der Kollektivvertrag. Nach der Rechtsauskunft der Arbeiterkammer gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld; Anspruch, Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem Kollektivvertrag oder dem Arbeitsvertrag. In der Praxis sind die Sonderzahlungen wegen der kollektivvertraglichen Abdeckung von rund 95 % nahezu flächendeckend. Ob regelmäßige Überstunden in die Bemessung der Sonderzahlungen fallen, richtet sich ebenfalls nach dem KV oder Vertrag – eine gesetzliche Einbeziehung gibt es nicht.
Quellen: Arbeiterkammer, „Weihnachts- & Urlaubsgeld"; ÖGB, „Weihnachtsgeld nur mit Kollektivvertrag"; Sozialministerium (KV-Abdeckung ~95 %). Zur Anrechnung: eine Anrechnung setzt eine erkennbare Anrechnungsvereinbarung voraus (ständige OGH-Rechtsprechung); die einzelne Entscheidung ist vor Berufung darauf zu prüfen.
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Prüfen Sie Ihre Stunden – kostenlos
Weil Sonderzahlungen ein eigenes Regime haben und leicht mit dem laufenden Lohn vermischt werden, lohnt sich eine saubere Trennung. PayeMesHeures ist ein Werkzeug zur Prüfung Ihrer Arbeitszeit: Es vergleicht Ihre tatsächlich geleisteten Stunden mit Ihren Lohnabrechnungen und schätzt auf gesetzlich gesicherter Grundlage, was Ihnen an Überstunden zustehen könnte – ergänzende Ansprüche auf Sonderzahlungen bleiben ausdrücklich Ihrem geprüften Kollektivvertrag vorbehalten. Der Einstieg ist kostenlos. Starten Sie Ihre Prüfung und trennen Sie in wenigen Minuten das laufende Gehalt sauber von den Sonderzahlungen.
