38,5 oder 40 Stunden? Wann Mehrarbeit zur Überstunde wird
Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, doch die meisten Kollektivverträge legen 38,5 Stunden fest. Der 50-%-Zuschlag greift erst über der zulässigen Normalarbeitszeit. Warum die Zone 38,5 bis 40 Stunden ohne KV nicht bezifferbar ist.
Die gesetzliche Normalarbeitszeit: 40 Stunden
Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 AZG: Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das ist die gesetzliche Obergrenze der Normalarbeitszeit.
In der Praxis liegen die meisten Beschäftigten aber darunter: Sehr viele Kollektivverträge legen eine kürzere Normalarbeitszeit fest – am häufigsten 38,5 Stunden pro Woche. Genau daraus entsteht die entscheidende Zwischenzone.
Der 50-%-Zuschlag greift erst über der zulässigen Normalarbeitszeit
Der springende Punkt: Der gesetzliche 50-%-Zuschlag nach § 10 AZG gilt nur für Überstunden im Sinne des § 6 AZG. Und eine Überstunde liegt erst vor, wenn die zulässige Normalarbeitszeit überschritten wird – also die gesetzlichen 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Tag (bei üblicher Verteilung) oder eine sonst zulässige Arbeitszeitverteilung.
Die Stunden zwischen der kürzeren KV-Grenze (etwa 38,5) und den gesetzlichen 40 sind daher keine Überstunden, sondern kollektivvertragliche Mehrarbeit. Für diese Zone gibt es keinen automatischen gesetzlichen 50-%-Zuschlag.
Wer die Zone 38,5 bis 40 Stunden regelt: der KV
Wie diese Mehrarbeitszone vergütet wird, bestimmt der Kollektivvertrag selbst. Die Bandbreite reicht von:
- zuschlagsfrei (die Stunden werden nur mit dem normalen Stundenlohn abgegolten),
- Zeitausgleich 1:1 (Ausgleich durch Freizeit im Verhältnis eins zu eins),
- bis zu einem reduzierten Zuschlag, den der KV eigens festlegt.
Dass diese Zone zuschlagsfrei oder reduziert sein kann, bestätigt sogar das Gesetz selbst: § 19d Abs. 3c AZG geht ausdrücklich davon aus, dass der KV die Vollzeit-Zone bis 40 Stunden ohne Zuschlag oder zu einem reduzierten Satz lassen kann. Ohne den geprüften Text Ihres KV ist diese Zone deshalb nicht bezifferbar.
Was sicher ist – und was nicht
Damit lässt sich klar trennen:
- Sicher mit 50 %: Stunden über 40 pro Woche oder über 8 pro Tag (bei üblicher Arbeitszeitverteilung). Hier greift der gesetzliche Überstundenzuschlag verlässlich.
- Nur mit KV bezifferbar: die Zone zwischen der KV-Normalarbeitszeit (z. B. 38,5) und 40 Stunden. Hier entscheidet allein Ihr KV.
Für eine belastbare Berechnung müssen Sie also zuerst zwei Dinge kennen: welcher KV für Sie gilt und welche Normalarbeitszeit er festlegt. Erst dann lässt sich sagen, ob die 39. oder 40. Wochenstunde ein Zuschlagsanspruch ist oder nicht.
Achtung: andere Arbeitszeitmodelle verschieben die Grenzen
Die Grenze von 8 bzw. 40 Stunden gilt für die übliche Verteilung. Bei Durchrechnung (Annualisierung) oder Gleitzeit kann die zulässige tägliche Normalarbeitszeit höher liegen – in Gleitzeit etwa bis zu 12 Stunden am Tag. Übertragbare Gleitzeitguthaben am Periodenende gelten nach § 6 Abs. 1a AZG zudem nicht als Überstunden. Auch das verschiebt, ab wann eine Stunde überhaupt eine zuschlagspflichtige Überstunde ist. Klären Sie deshalb neben dem KV auch Ihr Arbeitszeitmodell, bevor Sie rechnen.
So gehen Sie vor
- KV identifizieren: Welcher Kollektivvertrag gilt für Ihre Branche und Tätigkeit?
- Normalarbeitszeit ablesen: 38,5 Stunden? 40 Stunden? Etwas anderes?
- Modell prüfen: feste Arbeitszeit, Durchrechnung oder Gleitzeit?
- Zonen zuordnen: KV-Zone (nur mit KV bezifferbar) vs. echte Überstunden über 40/8 (sicher 50 %).
Ein Beispiel macht es greifbar
Angenommen, Ihr KV legt 38,5 Stunden fest und Sie arbeiten in einer Woche 42 Stunden (bei üblicher Verteilung, kein Durchrechnungs- oder Gleitzeitmodell). Dann zerfällt die Mehrleistung in zwei Zonen:
- 38,5 bis 40 Stunden (1,5 Stunden): kollektivvertragliche Mehrarbeit. Ob zuschlagsfrei, 1:1-Ausgleich oder reduzierter Satz – das steht nur in Ihrem KV. Ohne dessen Text ist diese Zone nicht bezifferbar.
- 40 bis 42 Stunden (2 Stunden): echte Überstunden über der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Hier greift der gesetzliche 50-%-Zuschlag nach § 10 AZG mit Sicherheit.
Wer alle 3,5 Stunden pauschal mit 50 % rechnet, überschätzt seinen sicheren Anspruch; wer alle 3,5 Stunden zuschlagsfrei lässt, unterschätzt ihn. Die saubere Trennung ist deshalb kein Formalismus, sondern entscheidet über den Betrag.
Vorsicht bei täglichen Grenzen
Neben der Wochengrenze zählt die Tagesgrenze: Über 8 Stunden am Tag (bei üblicher Verteilung) entstehen Überstunden, selbst wenn die Woche insgesamt 40 Stunden nicht überschreitet – etwa bei einer verdichteten Vier-Tage-Woche mit langen Tagen. Auch hier gilt: Die konkrete zulässige Tages-Normalarbeitszeit ergibt sich aus Gesetz und der im Betrieb zulässigen Arbeitszeitverteilung. Kennen Sie diese, bevor Sie eine einzelne lange Schicht bewerten.
Cadre
Rechtsgrundlage — §§ 6, 3 und 19d Abs. 3c AZG
§ 3 Abs. 1 AZG: „Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird."
§ 6 Abs. 1 AZG: Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder die daraus abgeleitete tägliche Normalarbeitszeit überschritten werden.
§ 19d Abs. 3c AZG bestätigt, dass ein Kollektivvertrag die Zone der Vollzeitbeschäftigten bis 40 Stunden zuschlagsfrei oder zu einem reduzierten Satz lassen kann.
Quelle: AZG (BGBl. Nr. 461/1969, konsolidierte Fassung RIS), §§ 3, 6, 19d.
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