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Sonntagsarbeit: Ersatzruhe, Zuschläge und was das Gesetz erlaubt

Am Sonntag gilt grundsätzlich die Wochenendruhe von 36 Stunden. Sonntagsarbeit ist nur in gesetzlichen Ausnahmen erlaubt und begründet einen Anspruch auf Ersatzruhe. Einen gesetzlichen Sonntagszuschlag gibt es nicht – er steht nur im Kollektivvertrag. Wir erklären, was das für Ihre Ansprüche bedeutet.

Romain Gauthier12 July 20268 Min. Lesezeit
Sonntagsarbeit: Ersatzruhe, Zuschläge und was das Gesetz erlaubt

Der Grundsatz: Sonntag heißt Wochenendruhe

Der Ausgangspunkt ist die Wochenendruhe. Jede Kalenderwoche steht Ihnen eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs. 1 ARG). Der Sonntag ist damit gesetzlich als Ruhetag geschützt. Das ist der Grund, warum Sonntagsarbeit rechtlich rechtfertigungsbedürftig ist: Sie durchbricht eine gesetzlich vorgesehene Ruhezeit.

Aus diesem Grundsatz folgt eine faktische Sonntagsarbeitsverbot-Regel: Wer nicht unter eine Ausnahme fällt, darf am Sonntag nicht zur Arbeit herangezogen werden.

Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist

Zulässig ist Sonntagsarbeit nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Diese finden sich in § 2 Abs. 2 ARG sowie in den §§ 10 bis 18 ARG (ergänzt durch die Arbeitsruhegesetz-Verordnung). Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten im Tourismus, in durchlaufenden Betrieben und in weiteren Bereichen, in denen die Arbeit nicht aufgeschoben werden kann.

Fällt Ihre Tätigkeit unter eine solche Ausnahme, ist die Sonntagsarbeit zulässig – aber sie bleibt an einen Ausgleich gebunden. Fällt sie unter keine Ausnahme, ist die Sonntagsarbeit unzulässig, mit den weiter unten beschriebenen Folgen.

Ersatzruhe: der gesetzliche Ausgleich

Wird während der Wochenend- oder Wochenruhe zulässig gearbeitet, entsteht ein Anspruch auf Ersatzruhe nach § 6 ARG. Die durch die Sonntagsarbeit entfallene Ruhezeit wird also in der Folgewoche nachgeholt.

Halten Sie diesen Punkt fest: Der gesetzliche Ausgleich für erlaubte Sonntagsarbeit ist in erster Linie Zeit, nicht Geld. Ein prozentualer Sonntagszuschlag folgt nicht aus dem ARG. Wer sonntags arbeitet und dafür weder Ersatzruhe noch einen KV-Zuschlag erhält, sollte zuerst prüfen, ob die Ersatzruhe überhaupt gewährt wurde – denn das ist der Anspruch, den das Gesetz sicher gibt.

Kein gesetzlicher Sonntagszuschlag

Und damit zum häufigsten Missverständnis: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Sonntagszuschlag. Ein Aufschlag auf den Lohn für Sonntagsarbeit ergibt sich – wenn überhaupt – ausschließlich aus dem Kollektivvertrag.

Das heißt konkret: Ein Sonntagszuschlag ist ohne geprüften KV nicht bezifferbar. Der Satz „für Sonntagsarbeit stehen mir X Prozent zu“ lässt sich nicht aus dem Gesetz begründen. Er hängt allein von den Bestimmungen Ihres Branchen-KV ab. Und wie bei der Nachtarbeit gilt: Übertragen Sie keine ausländischen Sätze. Sonntagszuschläge aus anderen Ländern – etwa aus Frankreich – gelten in Österreich nicht.

Unzulässige Sonntagsarbeit: die Stunden bleiben geschuldet

Ein wichtiger Sonderfall ist die unzulässige Sonntagsarbeit – also Arbeit an einem Sonntag ohne eine der gesetzlichen Ausnahmen. Auch dann ist die geleistete Arbeit selbstverständlich zu bezahlen: Die Stunden bleiben geschuldet (Grundlohn zuzüglich der jeweils anwendbaren Zuschläge, etwa Überstundenzuschlag nach § 10 AZG oder ein KV-Zuschlag).

Zusätzlich riskiert der Arbeitgeber bei unzulässiger Sonntagsarbeit Verwaltungsstrafen. Diese Sanktion ist jedoch – wie bei anderen Arbeitszeitverstößen – kein zusätzlicher Geldanspruch für Sie. Ein seriöses Dossier weist auf den Verstoß hin, beziffert aber keine „Strafe“ als Teil Ihrer Forderung. Die Forderung bleibt der Lohn für die tatsächlich geleisteten Stunden samt der geltenden Zuschläge.

So gehen Sie vor

Notieren Sie jede Sonntagsschicht mit Datum und Stunden. Prüfen Sie, ob Ersatzruhe gewährt wurde. Identifizieren Sie Ihren Kollektivvertrag, um zu sehen, ob und in welcher Höhe ein Sonntagszuschlag vorgesehen ist. Und beachten Sie: Sonntagsarbeit fällt oft mit Überstunden zusammen – die Sonntagsschicht kann also eine gesetzlich sichere Überstundenforderung nach § 10 AZG auslösen, unabhängig von der KV-Frage des Zuschlags.

Drei Ansprüche sauber auseinanderhalten

Der häufigste Fehler in Sonntagsfällen ist, alles in einen Topf zu werfen. Trennen Sie deshalb drei Ebenen: Erstens die Ersatzruhe nach § 6 ARG – ein Zeitanspruch, der Ihnen bei zulässiger Sonntagsarbeit sicher zusteht. Zweitens der Sonntagszuschlag – ein reiner KV-Anspruch, der ohne geprüften Kollektivvertrag nicht bezifferbar ist. Und drittens der Überstundenzuschlag von 50 % nach § 10 AZG, falls die Sonntagsstunden zugleich über Ihrer Normalarbeitszeit lagen – das ist gesetzlich sicher und vom KV unabhängig. Wer diese drei Ebenen vermengt, unterschätzt seine Ansprüche oder erhebt unhaltbare Forderungen. Wer sie trennt, weiß genau, was gesetzlich gesichert ist und was noch am Kollektivvertrag hängt.

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