Höchstarbeitszeit: 12 Stunden am Tag, 60 in der Woche (§ 9 AZG)
Seit der Reform 2018 darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden erreichen. Wir erklären, was diese Grenzen wirklich bedeuten, warum sie keine „gratis Stunden“ sind und wo Ihr Zuschlag von 50 % beginnt.
Zwei völlig verschiedene Grenzen: Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) kennt zwei Ebenen, die man nie verwechseln darf.
Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 AZG). Sehr viele Kollektivverträge legen sie sogar niedriger fest, häufig bei 38,5 Stunden. Das ist die Grenze, ab der eine Stunde grundsätzlich zur Überstunde wird.
Die Höchstarbeitszeit von 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich (§ 9 Abs. 1 AZG) ist etwas ganz anderes: Sie sagt nur, wie lange Sie überhaupt arbeiten dürfen, nicht wie diese Stunden bezahlt werden. Die Reform 2018 (BGBl. I Nr. 53/2018) hat diese Obergrenze angehoben – aber sie hat den Zuschlag nicht abgeschafft.
Kurz gesagt: Zwischen 40 und 60 Wochenstunden bzw. zwischen 8 und 12 Tagesstunden liegen bei der üblichen Verteilung Überstunden. Und für Überstunden gebührt Ihnen nach § 10 AZG ein Zuschlag von 50 % (oder gleichwertiger Zeitausgleich). Die höhere Obergrenze bedeutet also mehr mögliche Überstunden – nicht weniger Bezahlung.
Die 48-Stunden-Durchschnittsgrenze über 17 Wochen
Neben der absoluten Grenze von 60 Stunden gilt eine Durchschnittsregel. Wenn in einzelnen Wochen mehr als 48 Stunden zulässig sind, darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs. 4 AZG).
Der Kollektivvertrag kann diesen Durchrechnungszeitraum auf 26 Wochen und aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen sogar auf 52 Wochen verlängern. Praktisch heißt das: Eine 60-Stunden-Woche ist erlaubt, muss aber durch kürzere Wochen ausgeglichen werden. Für die Bezahlung ändert das nichts – jede tatsächlich über der Normalarbeitszeit geleistete Stunde bleibt eine zuschlagspflichtige Überstunde, sofern sie nicht im Rahmen eines zulässigen Durchrechnungs- oder Gleitzeitmodells liegt.
Ab 10 Stunden am Tag: Sie entscheiden – Geld oder Zeitausgleich
Ein oft übersehenes Recht: Für Überstunden, die über 10 Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche hinausgehen, haben Sie ein Wahlrecht. Nach § 10 Abs. 4 AZG dürfen Sie selbst entscheiden, ob diese Stunden in Geld ausgezahlt oder in Zeitausgleich abgegolten werden.
Der Arbeitgeber kann Ihnen also nicht einseitig Zeitausgleich für die „langen“ Stunden aufzwingen. Wollen Sie das Geld, sagen Sie das rechtzeitig. Dieses Wahlrecht ist ein direkter Hebel, wenn Ihr Betrieb Sie regelmäßig auf 11 oder 12 Stunden schickt und die Stunden nur mit Freizeit „verrechnen“ will.
Überschreitung von 12 oder 60 Stunden: ein Hebel, keine Forderung
Wird die absolute Höchstgrenze von 12 Stunden täglich oder 60 Stunden wöchentlich überschritten, ist das nicht nur unbezahlt womöglich problematisch – es ist eine Verwaltungsübertretung. Solche Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit können von der Arbeitsinspektion mit Geldstrafen geahndet werden (§ 28 AZG).
Wichtig für Ihr Verständnis: Diese Strafe ist eine Sanktion gegen den Arbeitgeber, kein zusätzlicher Geldanspruch für Sie. Die Übertretung erhöht Ihre Lohnforderung nicht. Sie ist aber ein starkes Argument in einem Gespräch oder in einem Verfahren: Ein Betrieb, der Sie systematisch über 12 Stunden hält, steht doppelt schlecht da – er schuldet die Zuschläge und riskiert eine Verwaltungsstrafe. Rechnen Sie diese Strafe niemals als „Bonus“ in Ihre offene Forderung ein.
Vergessen Sie die 11 Stunden Ruhezeit nicht
Die lange Arbeitszeit hat eine Kehrseite: die tägliche Ruhezeit von 11 ununterbrochenen Stunden nach Ende der Arbeit (§ 12 Abs. 1 AZG). Wer bis 22 Uhr arbeitet, darf grundsätzlich nicht vor 9 Uhr wieder beginnen. Kürzungen sind nur unter engen Voraussetzungen und mit Ausgleich möglich. Die Ruhezeit ist damit die natürliche Bremse gegen aneinandergereihte 12-Stunden-Tage – und wird eigenständig in unserem Beitrag zu den Ruhezeiten behandelt.
Cadre
Gesetzliche Grundlage — § 9 Abs. 1 AZG (Fassung BGBl. I Nr. 53/2018, in Kraft seit 1. September 2018)
§ 9 Abs. 1 AZG: „Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.“
§ 9 Abs. 4 AZG sieht vor, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten darf, wenn mehr als 48 Stunden wöchentlich zulässig sind; der Kollektivvertrag kann den Durchrechnungszeitraum auf 26 Wochen, aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen verlängern.
§ 10 Abs. 4 AZG: Für Überstunden, die über 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich hinausgehen, steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer das Wahlrecht zwischen Geldabgeltung und Zeitausgleich zu.
Quellen: § 9 AZG und § 10 AZG, RIS Bundesrecht konsolidiert (Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 in der geltenden Fassung); Höchstgrenzen-Reform BGBl. I Nr. 53/2018. Verwaltungsstrafen bei Überschreitung: § 28 AZG.
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