Feiertagsarbeit: warum Sie doppelt bezahlt werden müssen (§ 9 ARG)
Wer an einem der 13 gesetzlichen Feiertage arbeitet, hat Anspruch auf das Feiertagsentgelt UND das Entgelt für die geleisteten Stunden – in der Praxis eine doppelte Bezahlung. Diese Regel steht im Gesetz und gilt ohne Kollektivvertrag. Welche Feiertage zählen und was der Karfreitag heute noch ist.
Die 13 gesetzlichen Feiertage
Nach § 7 Abs. 2 ARG gibt es in Österreich 13 gesetzliche Feiertage:
- Neujahr (1. Jänner)
- Heilige Drei Könige (6. Jänner)
- Ostermontag
- Staatsfeiertag (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Mariä Himmelfahrt (15. August)
- Nationalfeiertag (26. Oktober)
- Allerheiligen (1. November)
- Mariä Empfängnis (8. Dezember)
- Weihnachten (25. Dezember)
- Stephanstag (26. Dezember)
Diese Liste ist abschließend, was die allgemeinen gesetzlichen Feiertage betrifft. Nur an diesen Tagen greifen die gesetzlichen Feiertagsregeln, die weiter unten beschrieben werden.
Der Karfreitag ist kein allgemeiner Feiertag mehr
Ein Punkt sorgt regelmäßig für Verwirrung: der Karfreitag. Er war früher für Angehörige bestimmter Kirchen ein Feiertag, ist heute aber kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag mehr – die frühere Regelung wurde durch BGBl. I Nr. 22/2019 abgeschafft. Wer am Karfreitag arbeitet, kann sich also nicht ohne Weiteres auf die Feiertagsregeln des ARG berufen. Ob für Sie am Karfreitag etwas Besonderes gilt, ergibt sich – wenn überhaupt – aus Ihrem Vertrag oder Kollektivvertrag, nicht aus dem allgemeinen Feiertagsrecht.
Feiertag chômé: der Lohn läuft weiter
Fällt an einem Feiertag die Arbeit aus, verlieren Sie deshalb nichts. Nach § 9 Abs. 1–2 ARG gilt das Ausfallsprinzip: Sie erhalten jenes Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn die Arbeit nicht wegen des Feiertags ausgefallen wäre. Der Feiertag ist damit ein bezahlter arbeitsfreier Tag – Ihr Lohn läuft weiter, als hätten Sie normal gearbeitet.
Feiertag travaillé: das Entgelt kommt obendrauf
Der entscheidende Anspruch entsteht, wenn Sie am Feiertag tatsächlich arbeiten. § 9 Abs. 5 ARG ordnet an: Wer während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.
Das ist der Kern: Sie bekommen zwei Bestandteile.
- Das Feiertagsentgelt nach dem Ausfallsprinzip (das, was Sie ohnehin bekommen hätten), und
- zusätzlich das Entgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden an diesem Tag.
Zusammen ergibt das das Feiertagsarbeitsentgelt – in der Praxis eine doppelte Bezahlung der am Feiertag geleisteten Arbeit. Diese Regel ist rein gesetzlich: Sie gilt ohne Kollektivvertrag, auf allen 13 Feiertagen des § 7 Abs. 2 ARG.
Eine Alternative gibt es: Statt der zusätzlichen Bezahlung kann ein Zeitausgleich vereinbart werden (§ 7 Abs. 6 ARG). Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es beim zusätzlichen Entgelt.
Was der Kollektivvertrag darüber hinaus regeln kann
Die doppelte Bezahlung ist der gesetzliche Sockel – nicht zwingend das Ende. Weitergehende Feiertagszuschläge, etwa ein zusätzlicher Zuschlag von +100 %, ergeben sich nicht aus dem ARG, sondern aus dem Kollektivvertrag. Ob und in welcher Höhe Ihr KV einen solchen Zuschlag vorsieht, müssen Sie im aktuellen KV-Text nachlesen (kollektivvertrag.at / wko.at, jahresweise versioniert). Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der gesetzlichen doppelten Bezahlung nach § 9 Abs. 5 ARG – die für sich genommen schon einen klaren, ohne KV bezifferbaren Anspruch begründet.
Häufig zu wenig bezahlt
Gerade weil die Regel so eindeutig ist, lohnt der Blick auf die Lohnabrechnung. Wird die Feiertagsarbeit nur als „normale" Stunde vergütet, fehlt der zweite Bestandteil des § 9 Abs. 5 ARG. Über mehrere Feiertage im Jahr summiert sich das rasch. Prüfen Sie deshalb für jeden Feiertag, an dem Sie gearbeitet haben: Erscheinen sowohl das fortlaufende Feiertagsentgelt als auch das Entgelt für die geleisteten Stunden – oder wurde Ihnen (mit Vereinbarung) Zeitausgleich gewährt? Fehlt eines von beiden ohne entsprechende Vereinbarung, besteht ein guter Grund, den Anspruch geltend zu machen.
Cadre
Rechtsgrundlage — Feiertagsarbeit (ARG)
§ 7 Abs. 2 ARG: 13 gesetzliche Feiertage – Neujahr (1.1.), Heilige Drei Könige (6.1.), Ostermontag, Staatsfeiertag (1.5.), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15.8.), Nationalfeiertag (26.10.), Allerheiligen (1.11.), Mariä Empfängnis (8.12.), Weihnachten (25.12.), Stephanstag (26.12.). Der Karfreitag ist kein allgemeiner Feiertag mehr (abgeschafft durch BGBl. I Nr. 22/2019).
§ 9 Abs. 1–2 ARG: Ausfallsprinzip – Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre.
§ 9 Abs. 5 ARG: „Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt" – sofern kein Zeitausgleich nach § 7 Abs. 6 ARG vereinbart ist.
Quellen: § 7 und § 9 ARG (BGBl. Nr. 144/1983, konsolidierte Fassung RIS). Zusätzliche Feiertagszuschläge (z. B. +100 %) ergeben sich nur aus dem jeweiligen Kollektivvertrag.
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