Überstunden einklagen in Österreich: Geltendmachung, AK/ÖGB und Arbeits- und Sozialgericht
Der vollständige Weg zu Ihren unbezahlten Überstunden – von der schriftlichen Geltendmachung gegen den Verfall über die kostenlose Vertretung durch AK und ÖGB bis zur Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Mit Fristen, Zinsen und Gerichtskosten.
Schriftliche Geltendmachung
Bevor Sie klagen, machen Sie Ihre Überstunden schriftlich und fristgerecht geltend: so stoppen Sie den Verfall aus dem Kollektivvertrag. Eine E-Mail kann reichen, wenn der KV keine strengere Form verlangt; sicherer ist ein datiertes Schreiben mit Betrag, Zeitraum und Stundenliste.
Parallel fordern Sie die Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 AZG an. Der Arbeitgeber muss sie führen und zugänglich machen. Ohne Aufzeichnungen hemmt § 26 Abs. 9 AZG den Verfall.
Verfallsfristen und Verjährung
Zwei Uhren laufen parallel: die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren (§ 1486 Z 5 ABGB) und die oft kürzeren Verfallsfristen im KV (3–6 Monate). Der Verfall kann Ansprüche vernichten, lange bevor die Verjährung greift.
Verfallsfristen im KV und Verfallshemmung ohne Aufzeichnungen.
Vertretung durch AK und ÖGB
Vor dem Arbeits- und Sozialgericht können Sie sich oft kostenlos durch die Arbeiterkammer oder den ÖGB vertreten lassen (§ 40 ASGG). Ein Anwalt ist nicht zwingend. Mitglieder sollten früh Kontakt aufnehmen: inklusive Berechnung und Geltendmachungsschreiben.
Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht
Bleibt die Zahlung aus, klagen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht (in Wien) bzw. beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht. Zuständig ist die Arbeitsrechtspflege nach dem ASGG: nicht ein allgemeines Zivilgericht „für alles“.
Beweis
§ 26 AZG und die EuGH-Rechtsprechung (C-55/18) stärken die Bedeutung der Zeiterfassung. Fehlt sie, erleichtert das oft Ihre Beweislage: Sie brauchen trotzdem möglichst konkrete Stundenangaben (Mails, Schichtpläne, Badges).
Ablauf und Kosten der Klage · Beweis der Überstunden vor Gericht.
Verzugszinsen und Kosten
Für Lohnforderungen greift oft der erhöhte Zinssatz nach § 49a ASGG (Basiszinssatz plus Aufschlag): deutlich über den 4 % nach § 1000 ABGB. Das erhöht den Rückstand spürbar.
Beispiel Zinsen (vereinfacht)
Angenommen, 2 000 € Überstunden sind seit einem Jahr fällig und der anwendbare Satz beträgt 10,73 % p. a.: Zinsen ≈ 2 000 × 0,1073 = 214,60 € für dieses Jahr: zusätzlich zum Bruttoanspruch und vor Steuern/SV.
Verzugszinsen § 49a ASGG. Bei einvernehmlicher Auflösung offene Stunden nicht „vergessen“: Einvernehmliche Auflösung und offene Überstunden.
Häufige Fragen
Muss ich kündigen, bevor ich klage?
Nein. Ansprüche bestehen während und nach dem Dienstverhältnis. Viele warten aus praktischen Gründen: der Verfall wartet nicht.
Reicht ein mündliches Gespräch mit HR?
Für den Verfall meist nein. Schriftlich geltend machen, Beträge und Zeiträume festhalten.
Was kostet die Klage?
Mit AK/ÖGB-Vertretung oft deutlich günstiger. Details: Ablauf und Kosten.
Wie lange dauert das Verfahren?
Je nach Gericht und Vergleichsbereitschaft Monate bis über ein Jahr. Frühe Geltendmachung schützt die Substanz Ihres Anspruchs unabhängig von der Verfahrensdauer.
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