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Einvernehmliche Auflösung und offene Überstunden: worauf achten?

Bei der einvernehmlichen Auflösung bleiben offene Überstunden und nicht verbrauchter Zeitausgleich bestehen – sie sind auszuzahlen. Aber die Verfallsfrist läuft weiter, und eine Generalklausel im Vergleich kann alles vernichten. Worauf Sie vor der Unterschrift achten müssen.

Sandrine Chevalier12 July 202611 Min. Lesezeit
Einvernehmliche Auflösung und offene Überstunden: worauf achten?

Offene Ansprüche bestehen weiter

Eine einvernehmliche Auflösung beendet das Arbeitsverhältnis – sie löscht keine bereits entstandenen Geldforderungen. Geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden bleiben geschuldet, mitsamt dem gesetzlichen Zuschlag von 50 % (§ 10 AZG). Das gilt unabhängig davon, wie herzlich der Abschied ist.

Nicht verbrauchter Zeitausgleich muss ausgezahlt werden

Haben Sie Überstunden in ein Zeitkonto gesteckt und den Zeitausgleich bis zum Ende nicht verbraucht, wird dieses Guthaben in Geld ausgezahlt – und zwar samt Zuschlag. Denn der Zuschlag muss im Zeitausgleich berücksichtigt werden: Eine 50-%-Überstunde entspricht 1,5 Stunden Zeitausgleich (§ 10 Abs. 1 AZG). Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Zeitguthaben im Verhältnis 1:1,5 bewertet wurde – nicht bloß Stunde gegen Stunde.

Sonderfall Gastgewerbe: nicht kompensierte Ruhezeit

Wer im Hotel- und Gastgewerbe mit geteilten Diensten gearbeitet hat, sollte § 12 Abs. 2a AZG kennen: Wurde die verkürzte tägliche Ruhezeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freizeit ausgeglichen, ist sie in Geld abzugelten – Normallohn zuzüglich der anfallenden Zuschläge. Auch das ist eine echte, bei Vertragsende fällige Geldforderung, die gerne übersehen wird.

Die Falle Nr. 1: Der Verfall läuft weiter

Der wichtigste Punkt: Das Ende des Arbeitsverhältnisses hält die Verfallsfrist nicht an. Die kollektivvertragliche Verfallsklausel – typischerweise 3 bis 6 Monate ab Fälligkeit – läuft weiter, auch nach Ihrem Austritt. Wer erst Monate später an die offenen Überstunden denkt, kann bereits alles verloren haben.

Deshalb: Machen Sie Ihre Ansprüche so früh wie möglich schriftlich geltend (schriftliche Geltendmachung) – am besten schon rund um die Auflösung, mit einer Aufstellung nach Monaten, Stunden und Beträgen. Ein mündliches „das klären wir noch" reicht nicht. Solange Ihr Kollektivvertrag nicht geprüft ist, gilt als vorsichtiges Fenster 3 Monate ab Fälligkeit der jeweiligen Zahlung. Die dreijährige Verjährung (§ 1486 Z 5 ABGB) läuft parallel und wird erst durch die Klage unterbrochen – nicht durch die Geltendmachung.

Die Falle Nr. 2: Die Generalklausel im Vergleich

In vielen Auflösungsvereinbarungen steht ein Satz wie „mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereinigt und verglichen" – ein Generalvergleich. Unterschreiben Sie das, kann er auch Ihre offenen Überstunden erfassen.

Die Regel lautet daher: Nicht unterschreiben, ohne vorher gerechnet zu haben. Ermitteln Sie zuerst, was Ihnen an Überstunden, Zuschlägen und ausstehendem Zeitausgleich zusteht. Erst dann können Sie beurteilen, was ein Generalvergleich Sie kostet – und ob Sie die offenen Ansprüche ausdrücklich ausnehmen lassen. Lassen Sie die Vereinbarung im Zweifel von der Arbeiterkammer prüfen; AK und ÖGB bieten Beratung und nach § 40 ASGG sogar kostenlose Vertretung vor Gericht.

Vorsicht bei All-in-Verträgen – auch nach dem Austritt

Rechnet der Arbeitgeber vor, das All-in-Gehalt habe ohnehin alles abgedeckt, gilt auch beim Ausscheiden: Eine Pauschale unterliegt der jahresbezogenen Deckungsprüfung (OGH 9 ObA 32/23t vom 24.08.2023). Haben Sie im Jahresdurchschnitt mehr Überstunden geleistet, als die Pauschale abdeckt, ist der Rest nachzuzahlen – ein Ausgleich zwischen den Jahren findet nicht statt. Der Abschied hebt diese Prüfung nicht auf.

Verzugszinsen nicht vergessen

Was Ihnen bei Vertragsende ausgezahlt wird, ist ab Fälligkeit zu verzinsen – und die arbeitsrechtlichen Zinsen sind erheblich. Nach § 49a ASGG betragen sie Basiszinssatz plus 9,2 Prozentpunkte; beim zuletzt veröffentlichten Basiszinssatz von 1,53 % ergibt das aktuell 10,73 % pro Jahr. Nur wenn der Zahlungsverzug auf einer „vertretbaren Rechtsansicht" des Arbeitgebers beruht, fällt der Satz auf die allgemeinen 4 % nach § 1000 ABGB zurück. Wer seine offenen Ansprüche also nicht sofort ausgezahlt bekommt, verliert nicht nur Zeit – die Forderung wächst währenddessen. Ein weiterer Grund, früh und schriftlich geltend zu machen und die Beträge sauber zu beziffern.

Ihre Checkliste vor der Unterschrift

  1. Rechnen Sie zuerst: offene Überstunden (+50 %), Teilzeit-Mehrarbeit (+25 %), nicht verbrauchter Zeitausgleich (1:1,5), ggf. § 12 Abs. 2a AZG.
  2. Machen Sie schriftlich geltend – sofort, mit Aufstellung; verlassen Sie sich nie auf Mündliches.
  3. Prüfen Sie die Verzichtsklausel (Generalvergleich) und nehmen Sie offene Ansprüche ausdrücklich aus.
  4. Lassen Sie prüfen: AK/ÖGB, kostenlose Vertretung nach § 40 ASGG.
  5. Behalten Sie die Fristen im Blick: Verfall (KV, 3–6 Monate) und Verjährung (3 Jahre, § 1486 ABGB).

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Bevor Sie eine Auflösungsvereinbarung mit Generalklausel unterschreiben, sollten Sie wissen, worauf Sie verzichten. PayeMesHeures ist ein Werkzeug zur Prüfung Ihrer Arbeitszeit: Es vergleicht Ihre tatsächlich geleisteten Stunden mit Ihren Lohnabrechnungen und schätzt auf gesetzlich gesicherter Grundlage (Überstunden +50 %, Teilzeit-Mehrarbeit +25 %, offener Zeitausgleich 1:1,5), was noch offen sein könnte. Der Einstieg ist kostenlos. Starten Sie Ihre Prüfung und gehen Sie mit einer klaren Zahl in die Auflösung – bevor Sie unterschreiben und bevor die Verfallsfrist läuft.

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