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Verfahren

Klage beim Arbeits- und Sozialgericht: Ablauf und Kosten

Welches Gericht ist für Ihre Überstundenklage zuständig, wie läuft das Verfahren ab und was kostet es? Bis 2 500 Euro Streitwert ist die Klage gebührenfrei – der Instanzenzug und das Kostenrisiko im Überblick.

Guillaume Mercier12 July 20269 Min. Lesezeit
Klage beim Arbeits- und Sozialgericht: Ablauf und Kosten

Welches Gericht ist zuständig? (§ 50 ASGG)

Arbeitsrechtssachen – also Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wie unbezahlte Überstunden – sind in § 50 ASGG geregelt. Zuständig sind in erster Instanz die Landesgerichte, die als Arbeits- und Sozialgerichte tagen. In Wien gibt es dafür ein eigenes, spezialisiertes Gericht: das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Wichtig für die Terminologie: In Österreich heißt das zuständige Gericht Arbeits- und Sozialgericht – nicht „Arbeitsgericht" im deutschen Sinn und schon gar nicht „Prud'hommes" wie in Frankreich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Arbeitgebers oder Ihrem Arbeitsort.

Der Instanzenzug: Landesgericht, OLG, OGH

Das Verfahren kann durch drei Instanzen laufen:

  1. Erste Instanz: das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien das ASG Wien). Hier wird der Sachverhalt festgestellt, Zeugen und Beweise werden gehört.
  2. Berufung: gegen das Urteil kann beim Oberlandesgericht (OLG) berufen werden.
  3. Revision: die letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof (OGH), der nur Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung prüft.

Fachkundige Laienrichter: Experten am Richtertisch

Eine Besonderheit des Arbeits- und Sozialgerichts: Der Berufsrichter entscheidet nicht allein, sondern gemeinsam mit fachkundigen Laienrichtern. Diese kommen paritätisch aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bringen praktische Erfahrung aus dem Berufsleben ein. Das soll gewährleisten, dass die betriebliche Wirklichkeit im Urteil berücksichtigt wird.

Was kostet eine Klage? Die Gerichtsgebühren (GGG)

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und hängen vom Streitwert ab – also von der Höhe des eingeklagten Betrags. Die Pauschalgebühr der Tarifpost 1 (TP1) steigt stufenweise. Zwei Beispiele aus dem Tarif:

Streitwert Pauschalgebühr (TP1)
bis 2 500 € gebührenfrei
über 3 500 € bis 7 000 € 335 €
über 7 000 € bis 35 000 € 792 €

Diese Beträge sind Anhaltspunkte aus dem Tarif; die genaue Stufe ergibt sich aus dem konkreten Streitwert. Die Gebühr fällt grundsätzlich bei Einbringung der Klage an.

Bis 2 500 Euro: gebührenfrei

Der wichtigste Punkt für viele Arbeitnehmer: Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind bis zu einem Streitwert von 2 500 Euro völlig gebührenfrei (GGG Tarifpost 1, Anmerkung 8). Wer also unbezahlte Überstunden bis zu diesem Betrag einklagt, zahlt keine Gerichtsgebühr.

Auch die spätere Durchsetzung ist begünstigt: Exekutionsanträge aus einer Arbeitsrechtssache sind bis 2 500 Euro Streitwert ebenfalls gebührenfrei (GGG TP4 Anmerkung 7). Sie können ein Urteil also kostenfrei vollstrecken lassen, wenn der Betrag unter dieser Grenze liegt.

Verwechseln Sie das nicht mit den Sozialrechtssachen (Streitigkeiten mit der Sozialversicherung): Diese sind nach § 80 ASGG generell gebührenfrei, folgen aber eigenen Regeln. Für Ihre Überstunden gilt der oben beschriebene Arbeitsrechts-Tarif.

Prozesskostenrisiko: wer verliert, zahlt

Bei den Gerichtsgebühren wird es also günstig – aber es gibt ein zweites Kostenrisiko: die Prozesskosten der Gegenseite. Für individuelle Arbeitsrechtssachen gilt die allgemeine Regel der Zivilprozessordnung (ZPO): Wer verliert, zahlt – also gegebenenfalls auch die Anwaltskosten des Arbeitgebers.

Deshalb lohnt es sich, den Anspruch vorher realistisch zu bewerten. Zwei Dinge mildern das Risiko: Erstens die Vertretung durch die Arbeiterkammer oder den ÖGB, die für Mitglieder kostenlos ist (dazu unser Beitrag Ohne Anwalt vor Gericht). Zweitens: Die Vergütungen der fachkundigen Laienrichter treffen niemals die Parteien – sie werden nach § 58 Abs. 2 ASGG vom Staat getragen.

Verzugszinsen: die Klage bringt sie ins Spiel

Zusätzlich zum offenen Entgelt können Sie Verzugszinsen verlangen. Für arbeitsrechtliche Forderungen sieht § 49a ASGG einen erhöhten Zinssatz vor. Wie hoch dieser ist – und wann stattdessen die 4 % des ABGB gelten – erklären wir im Beitrag Verzugszinsen auf Lohnforderungen.

Die Klage unterbricht die Verjährung

Ein oft übersehener Effekt: Die dreijährige Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB wird nur durch die Klage unterbrochen – nicht durch eine bloße Aufforderung. Wenn Sie also merken, dass die Verjährung eines älteren Anspruchs näher rückt und keine Einigung in Sicht ist, ist die Klage der einzige Weg, den Anspruch endgültig zu sichern. Beachten Sie dabei, dass die kürzere Verfallsfrist des Kollektivvertrags oft schon vorher greift – hier hilft nur die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung.

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