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Besondere Situationen

Unfall : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

UVG-Taggeld 80 % ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag; Tage 0-2 über OR 324b (mindestens 80 %). Höchstverdienst, Lücke zum Volllohn und was Sie prüfen.

Sarah Brunner · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 20269 Min. Lesezeit
Unfall: UVG-Taggeld 80 % ab Tag 3 - und Differenz zum Lohn

Am Montag der Unfall, am Dienstag das Arztzeugnis, am Freitag die Frage: «Bekomme ich jetzt 100 % Lohn oder nur 80 % - und ab wann?» In der Schweiz greifen zwei Ebenen: die obligatorische Unfallversicherung (UVG) und die Koordination mit dem Arbeitgeberlohn nach Art. 324b OR. Wer nur «die Versicherung zahlt ab Tag 1» erwartet, liegt falsch. Wer «die Firma schuldet immer 100 % wie bei Krankheit ohne Taggeld» erwartet, oft auch.

Kurz gesagt

  • UVG-Taggeld: bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes, ausbezahlt ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag (BAG; Art. 16 UVG-Regime).
  • Unfalltag und die zwei folgenden Tage (Wartezeit der Versicherung): Koordination nach Art. 324b OR - der Arbeitgeber schuldet für die Wartezeit mindestens vier Fünftel (80 %) des Lohnes.
  • Deckt die Versicherungsleistung später weniger als 80 % des massgeblichen Lohnes (z. B. wegen Höchstverdienst), stockt der Arbeitgeber nach Art. 324b Abs. 2 OR auf 80 % auf.
  • Höchstbetrag des versicherten Verdienstes: CHF 148'200/Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV, Stand 2026) - darüber entsteht oft eine Lücke.
  • Vertrag/GAV können günstiger sein (z. B. 100 % für eine Zeit). Krankheit (Art. 324a OR / Krankentaggeld) ist ein anderes Regime. Laut Vertrag, GAV/NAV, UVG und OR.

Die UVG-Seite: 80 % ab Tag 3

Das Bundesamt für Gesundheit fasst die Geldleistungen so zusammen: Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf ein Taggeld. Es wird ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag für jeden Kalendertag ausbezahlt und beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes, bei Teilunfähigkeit entsprechend weniger.

Grundlage ist der versicherte Verdienst (AHV-massgebender Lohn mit Ergänzungen). Taggelder orientieren sich am letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn; der Höchstbetrag ist in der UVV festgelegt.

Praktische Zeitachse (Kalendertage):

Tag Typische Zahlung
Unfalltag (Tag 0) Oft noch Arbeitstag / Lohnlauf der Firma; UVG-Taggeld läuft hier noch nicht
1. und 2. Tag nach dem Unfalltag UVG-Wartezeit: kein UVG-Taggeld; Arbeitgeber nach Art. 324b Abs. 3 OR mindestens 80 %
Ab 3. Tag nach dem Unfalltag UVG-Taggeld 80 % (voll) bzw. anteilig

Exakte Buchung auf der Lohnabrechnung (Lohn vs. Versicherungsleistung) hängt vom Versicherer und der Payroll ab. Inhaltlich zählt: Ab Tag 3 zahlt die UVG; davor springt Art. 324b OR ein.

Die OR-Seite: Art. 324b als Koordination

Art. 324b OR regelt das Verhältnis zwischen obligatorischer Versicherung und Arbeitgeberpflicht:

  1. Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift obligatorisch versichert und decken die Versicherungsleistungen für die beschränkte Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes, entfällt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers insoweit.
  2. Liegen die Leistungen darunter, zahlt der Arbeitgeber die Differenz bis 80 %.
  3. Werden Leistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes.

Genau das meint die Legal-Vorgabe für diesen Artikel: UVG 80 % ab Tag 3; Tage 0-2 (Unfalltag plus Wartezeit / Koordinationsfenster) über OR 324b, in der Praxis oft mindestens 80 %.

Das SECO stellt klar: Bei Unfall erhält die arbeitnehmende Person Taggelder von 80 % durch die obligatorische Unfallversicherung; bei obligatorischen Versicherungen ist die Lohnfortzahlungspflicht durch die Versicherungsleistung abgegolten, sofern diese 80 % deckt.

CHF-Beispiele

Beispiel 1: Monatslohn CHF 6'000, voll arbeitsunfähig Tagesansatz grob 6'000 / 30 = CHF 200 (Payroll kann 21.67-Arbeitstage nutzen; hier Kalenderlogik zur Illustration). 80 % = CHF 160/Kalendertag. Für die zwei UVG-Wartetage nach dem Unfalltag: Arbeitgeber mindestens 2 × 160 = CHF 320. Ab Tag 3: UVG-Taggeld in vergleichbarer Höhe auf Basis des versicherten Verdienstes.

Beispiel 2: Lohn über dem UVG-Maximum Jahreslohn CHF 180'000. Versicherter Verdienst gedeckelt bei CHF 148'200 (2026). UVG-Taggeld max. auf 80 % von 148'200 bezogen. Differenz zwischen 80 % Ihres effektiven Lohns und dem UVG-Taggeld: nach Art. 324b Abs. 2 OR typischerweise Sache des Arbeitgebers (Aufstockung auf 80 %), sofern keine günstigere Abrede greift. Ob und wie eine UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) die Lücke schliesst, steht in Police und Vertrag.

Beispiel 3: 50 % Arbeitsunfähigkeit Versicherter Verdienst entspricht CHF 5'200/Monat. Volle UVG-Leistung wäre 80 %. Bei 50 % Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger (BAG: «entsprechend weniger»). Parallel können Sie für den arbeitsfähigen Teil Lohn für geleistete Arbeit erhalten. Abrechnung und Arztzeugnis (Pensum) müssen zusammenpassen.

Beispiel 4: GAV verspricht 100 % Manche GAV (z. B. Gastgewerbe in bestimmten Konstellationen) sehen für eine Dauer vollen Lohn vor. Dann gilt die günstigere Regelung gegenüber dem gesetzlichen 80 %-Boden. Prüfen Sie den GAV-Text, nicht nur die Standard-UVG-Auskunft.

Berufsunfall, Nichtberufsunfall, Prämien

  • Berufsunfall: Prämie trägt der Arbeitgeber.
  • Nichtberufsunfall (NBU): in der Regel überwälzbar auf die Arbeitnehmenden, sofern das Pensum die NBU-Schwelle erreicht (klassisch: mehr als 8 Stunden/Woche beim selben Arbeitgeber).
  • Unter der NBU-Schwelle kann der Freizeitunfall-Schutz fehlen; dann verschiebt sich die Lage Richtung Art. 324a OR / private Absicherung. Das ist ein eigener Prüfpunkt.

Was Sie konkret prüfen

  1. Unfalldatum, Arztzeugnis (Grad der Arbeitsunfähigkeit), Meldung an Arbeitgeber und Versicherer.
  2. Lohnabrechnung: Positionen «Unfall / UVG / Lohnfortzahlung» in CHF.
  3. Ob für die Wartezeit mindestens 80 % ankamen.
  4. Ob Ihr Lohn über CHF 148'200 liegt und eine Differenz offen ist.
  5. Vertrag und GAV auf Aufstockung auf 100 % oder längere Arbeitgeberzahlung.
  6. Abgrenzung zu Krankheit (Art. 324a OR, Skalen nur Praxis, Krankentaggeld): nicht dieselben Regeln wie UVG.

Nachweise, Fristen, Verfahren

Hilfreich: Unfallmeldung, Zeugnis, Abrechnungen, Police/UVG-Versicherer, GAV-Auszug. Leistungsstreit mit dem Versicherer folgt dem Sozialversicherungsverfahren; Lohnlücken gegen den Arbeitgeber sind zivilrechtlich (kantonal). SECO-FAQ = Orientierung, nicht Urteil. Verjährung von Lohnforderungen in der Regel fünf Jahre (Art. 128 OR).

Häufige Fallen

  1. «Ab Tag 1 zahlt nur die UVG» - die Wartezeit und Art. 324b Abs. 3 OR übersehen.
  2. 100 % wie bei unversicherter Krankheit erwarten, obwohl UVG/324b auf 80 % koordinieren (sofern kein besserer Vertrag/GAV).
  3. Höchstverdienst ignorieren und die Lücke über 148'200 nie einfordern.
  4. Krankheit und Unfall in der Abrechnung vertauschen.
  5. Französische AT / IJ-Logik auf UVG übertragen.

Was Sie als Nächstes tun können

Markieren Sie auf dem Kalender Unfalltag, Tag 1, Tag 2 und Tag 3. Vergleichen Sie die eingegangenen CHF mit 80 % Ihres Lohns und mit dem UVG-Maximum. Fehlt die Wartezeit-Zahlung oder die Aufstockung, setzen Sie Arbeitgeber und bei Bedarf den Versicherer schriftlich ins Bild.

Mit Paye Mes Heures können Sie Lohnersatzposten und Differenzen strukturieren und schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV, UVG und OR. Kein fertiger CH-Unfall-Simulator «wie FR»; Ziel ist ein nachvollziehbares Dossier.


Quellen

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