Homeoffice / Telearbeit : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
OR 327a deckt nur notwendige Auslagen. Angeordnetes vs. freiwilliges Homeoffice, Geräte (OR 327), Gesundheitsschutz (ArG 6) und CHF-Beispiele ohne französischen Teleworking-Forfait.
Montagmorgen, Laptop auf dem Küchentisch, VPN hängt, der zweite Bildschirm fehlt. Ihre Chefin schreibt: «Ab sofort drei Tage Homeoffice.» Auf der nächsten Lohnabrechnung steht kein Franken für Internet, Strom oder den Stuhl, den Sie selbst gekauft haben. Viele Betriebe zahlen eine «Homeoffice-Pauschale», andere gar nichts und verweisen auf «moderne Arbeitsformen». In der Schweiz entscheidet nicht ein französischer Teleworking-Forfait, sondern das Obligationenrecht: notwendige Auslagen und die Frage, ob Homeoffice angeordnet oder freiwillig vereinbart ist.
Kurz gesagt
- Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Es geht um Notwendigkeit, nicht um einen pauschalen «Teleworking-Anspruch» nach französischem Muster.
- Angeordnetes / auferlegtes Homeoffice (kein oder kein geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb): Auslagenersatz nach OR 327a greift stärker; anteilige Beteiligung an raumbezogenen Kosten kann geschuldet sein (Bundesgerichtspraxis).
- Gewähltes / vereinbartes Homeoffice bei vorhandenem betrieblichem Arbeitsplatz: oft kein gesetzlicher Anspruch auf Zusatzkostenersatz, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Geräte und Material: Art. 327 OR (stellen oder angemessen entschädigen, soweit nichts anderes verabredet oder üblich). Auslagenersatz nach 327a ist zwingender als die Gerätefrage.
- Zusätzlich: Fürsorgepflicht Art. 328 OR, Gesundheitsschutz Art. 6 ArG (SECO-Broschüre Homeoffice), plus GAV, Spesenreglement und Homeoffice-Vereinbarung.
- CHF schätzen nur anhand notwendiger, belegbarer Kosten und Ihres Reglements; laut Vertrag, GAV/NAV und OR/ArG.
Recht: was OR 327a wirklich sagt (und was nicht)
Notwendige Auslagen, kein FR-Forfait
Art. 327a Abs. 1 OR: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Abs. 3: Der Anspruch lässt sich nicht zu Ihren Ungunsten wegbedingen. Pauschalen sind zulässig, wenn sie die notwendigen Auslagen im Durchschnitt decken (echte Spesenpauschale). Eine grosszügige «unechte» Pauschale kann lohnähnlich wirken und steuerlich anders behandelt werden; das ist aber ein anderes Thema als Ihr Anspruch auf notwendigen Ersatz.
Wichtig für DE-CH: Es gibt kein gesetzliches «télétravail»-Forfait wie in Frankreich. Wer «CHF X pro Homeoffice-Tag» erwartet, weil das in einem anderen Land üblich ist, verwechselt Systeme. In der Schweiz zählen Notwendigkeit, Kausalität zur Arbeitsleistung und die Anordnungslage.
Angeordnet vs. gewählt / vereinbart
Die Praxis und Lehre unterscheiden klar:
Homeoffice auferlegt / angeordnet Der Arbeitgeber weist Sie an, von zu Hause zu arbeiten, oder stellt keinen geeigneten betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann sind die dadurch notwendigen Zusatzauslagen typischerweise vom Arbeitgeber zu tragen (Internetanteil, Strom, ggf. anteilige Raumkosten). Das Bundesgericht hat in BGE-Linie zu Art. 327a (u. a. Entscheid 4A_533/2018) festgehalten, dass sich der Arbeitgeber bei fehlendem geeignetem Arbeitsplatz anteilmässig an Raum- und Kommunikationskosten beteiligen kann.
Homeoffice gewählt oder einvernehmlich, bei vollem betrieblichem Arbeitsplatz Sie dürfen (ganz oder teilweise) zu Hause arbeiten, können aber jederzeit auf einen ausgestatteten Platz im Betrieb zurückgreifen. Dann fehlen oft die «durch die Arbeit notwendig» entstehenden Zusatzkosten: Die private Infrastruktur dient Ihrem Komfortwunsch. Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Arbeitgeber dann keinen automatischen Ersatz für Miete, Internet oder Strom nur weil Sie Homeoffice nutzen.
Gemischte Modelle Zwei feste Bürotage, drei Homeoffice-Tage nach Reglement: Lesen Sie die Homeoffice-Vereinbarung, das Spesenreglement und den GAV. Was dort als «notwendige Auslage» oder Pauschale definiert ist, steuert die CHF-Seite, solange OR 327a nicht unterlaufen wird.
Geräte und Material (Art. 327 OR) vs. Auslagen (Art. 327a OR)
| Thema | Norm | Kern |
|---|---|---|
| Laptop, Monitor, Headset, Bürostuhl als Arbeitsmittel | Art. 327 OR | Arbeitgeber stellt Geräte/Material, soweit nichts anderes verabredet oder üblich. Stellen Sie sie mit Einverständnis selbst, ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, sofern nichts anderes gilt. |
| Laufende Auslagen (Internetanteil, Strom, Verbrauchsmaterial, anteilige Raumkosten bei Anordnung) | Art. 327a OR | Notwendige Auslagen; vertragliche Wegbedingung zu Ihren Ungunsten unzulässig. |
| Gesundheit / Ergonomie / Organisation | Art. 6 ArG, Art. 328 OR | Schutz auch im Homeoffice; SECO betont: ArG gilt unabhängig vom Arbeitsort. |
Praktisch: Viele Arbeitgeber liefern Laptop und VPN und regeln den Rest per Pauschale. Das ist sinnvoll, ersetzt aber nicht die Prüfung: Ist Homeoffice angeordnet? Welche Kosten sind notwendig? Was sagt das Reglement?
Gesundheitsschutz und Fürsorge
Das Arbeitsgesetz nennt «Homeoffice» nicht ausdrücklich. Das SECO hält fest: Bestimmungen und Gesundheitsschutz gelten unabhängig vom Arbeitsort. Art. 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind. Die SECO-Broschüre «Homeoffice. Gesundheitsschutz auch beim Arbeiten zu Hause» erläutert Information, Instruktion, Arbeitsorganisation und ergonomische Aspekte. Art. 328 OR ergänzt die vertragliche Fürsorgepflicht (Persönlichkeitsschutz, Rücksichtnahme).
Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber Ihre Wohnung umbauen muss. Es bedeutet: Wer Telearbeit anordnet oder erlaubt, muss die Arbeits- und Ruhezeiten, den Schutz vor Überbeanspruchung und die Instruktion ernst nehmen. Ein kaputter Stuhl und acht Stunden Küchenstuhl können ein Gesundheitsschutz- und Fürsorge-Thema werden, besonders bei angeordnetem Homeoffice.
GAV, Reglement, Steuer
GAV und betriebliches Spesenreglement (häufig steuerlich genehmigt) konkretisieren Pauschalen und Belege. Sie können günstiger sein als das gesetzliche Minimum, dürfen OR 327a aber nicht unterbieten. Steuerliche Musterpauschalen sind kein Ersatz für die arbeitsrechtliche Prüfung der Notwendigkeit.
Rechnung in CHF: Notwendigkeit statt Wunschliste
Alle Beispiele sind Illustrationsrechnungen. Massgebend sind Ihr Vertrag, Reglement, Belege und die Anordnungslage.
Beispiel 1: Angeordnetes Homeoffice, Internetanteil
Monatslohn CHF 6'800. Der Betrieb schliesst das Büro für Ihre Abteilung und ordnet Homeoffice an. Ihr Internetabo kostet CHF 69/Monat und dient gemischt privat/beruflich. Eine nachvollziehbare Aufteilung könnte z. B. 40 % berufliche Nutzung sein, wenn Sie das so belegen und der Arbeitgeber nichts anderes pauschaliert:
- 69 × 0.40 = CHF 27.60 pro Monat als möglicher Auslagenanteil.
Ob 40 % «notwendig» und akzeptiert ist, hängt von Belegen, Reglement und Einzelfall ab. Ohne Anordnung und mit betrieblichem Arbeitsplatz wäre derselbe Betrag oft nicht geschuldet.
Beispiel 2: Pauschale statt Einzelbelege
Reglement: bei angeordnetem oder vereinbartem Homeoffice ab 2 Tagen/Woche eine echte Spesenpauschale von CHF 80/Monat für Strom, Internetanteil und Kleinmaterial. Bei 10 Monaten Homeoffice-Nutzung im Jahr:
- 10 × 80 = CHF 800
Deckt die Pauschale die notwendigen Auslagen im Durchschnitt nicht, bleibt der Anspruch auf den fehlenden notwendigen Teil nach OR 327a diskussionswürdig (Belege, Schriftverkehr).
Beispiel 3: Privater Monitor, Einverständnis
Sie kaufen mit schriftlichem OK des Arbeitgebers einen zweiten Monitor für CHF 280, ausschliesslich für die Arbeit. Nach Art. 327 OR ist eine angemessene Entschädigung bzw. Kostenübernahme die Regel, wenn nichts anderes vereinbart ist. Varianten in der Praxis: volle Übernahme, anteilige Abschreibung über 36 Monate (280 / 36 ≈ CHF 7.78/Monat) oder einmalige Vergütung. Was zählt, ist die Abrede und die Angemessenheit, nicht ein «Teleworking-Bonus».
Beispiel 4: Freiwilliges Homeoffice mit Büroplatz
Voll ausgestatteter Arbeitsplatz im Betrieb, Homeoffice auf Ihren Wunsch 2 Tage/Woche, Reglement: «keine Raum-/Internetentschädigung bei freiwilligem Homeoffice». Hier ist der gesetzliche Ausgangspunkt oft: kein OR-327a-Anspruch auf Miete/Internet allein wegen Homeoffice. Geschuldet bleiben typischerweise betriebliche Geräte, die der Arbeitgeber stellt, und die Einhaltung von ArG/OR zur Arbeitszeit und Gesundheit.
Beispiel 5: Gemischte Woche, nur notwendige Mehrkosten
Angeordnet: 3 Homeoffice-Tage, weil Desk-Sharing keinen festen Platz mehr bietet. Zusätzliche Strommehrkosten schätzen Sie konservativ auf CHF 15/Monat, Verbrauchsmaterial (Papier, Toner anteilig) CHF 10, Internetanteil CHF 25. Summe:
- 15 + 10 + 25 = CHF 50/Monat
Das ist eine Arbeitsannahme fürs Gespräch mit HR, kein «gesetzlicher Forfaitsatz».
Nachweis, Fristen, Verfahren
Sammeln Sie:
- Arbeitsvertrag, Homeoffice-Vereinbarung, Spesenreglement, GAV/NAV-Auszug
- Anordnung (Mail, Teams, Rundschreiben): «ab Datum X Homeoffice»
- Belege: Internetrechnung, Strom, Kaufbelege Geräte, Fotos des Arbeitsplatzes falls relevant
- Lohnabrechnungen: Spesenzeilen, Pauschalen, Abzüge
- Eigene Liste: Datum, Homeoffice-Tage, welche Kosten warum notwendig waren
Privatrechtliche Streitigkeiten gehen an die kantonalen Zivilgerichte bzw. vorgelagerte Schlichtung, nicht an eine ausländische Arbeitsgerichtsinstanz. Oft sinnvoll: kurze schriftliche Geltendmachung mit Frist, Belege anhängen, bei GAV die paritätischen Stellen prüfen. Lohn- und Auslagenforderungen verjähren in der Regel in fünf Jahren (Art. 128 OR); trotzdem früh handeln.
Das SECO betont bei arbeitsvertragsrechtlichen FAQ: Orientierungshilfe, im Streitfall entscheidet das Gericht. Öffentlich-rechtliche Anstellungen folgen oft eigenen Regeln.
Häufige Fallen
- Französischen Teleworking-Forfait erwarten und OR 327a als «automatische Monatspauschale» lesen.
- Angeordnet und freiwillig vermischen: Mit Büroplatz und Wunsch-Homeoffice fehlen oft notwendige Zusatzauslagen.
- Alles als «Gerät» deklarieren, obwohl laufende Kosten unter 327a und Geräte unter 327 andere Regeln haben (327a zwingender).
- Privatabo ohne Aufteilung fordern: Nur der notwendige berufliche Anteil zählt.
- Reglement ignorieren, das eine echte Pauschale vorsieht, und monatelang schweigen.
- Gesundheitsschutz vergessen: Auch im Homeoffice gelten Arbeits-/Ruhezeiten und Art. 6 ArG.
- GAV übersehen, der Geräte, Pauschalen oder Homeoffice-Modalitäten regelt.
Was Sie als Nächstes tun können
Klären Sie schriftlich: Ist Homeoffice angeordnet oder freiwillig bei vorhandenem Arbeitsplatz? Listen Sie nur Kosten, die zur Arbeitsausführung notwendig sind, und vergleichen Sie mit Spesenreglement und GAV. Rechnen Sie grob in CHF (Anteil Internet, Belege, vereinbarte Pauschale).
Mit Paye Mes Heures können Sie Auslagen, Geräteposten und Abrechnungen strukturieren und Ansprüche schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und OR/ArG. Es gibt keinen Schweizer «Teleworking-Simulator» nach französischem Modell; das Tool hilft, das Dossier sauber vorzubereiten, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Streitfall.
Quellen
- Art. 327, 327a und 328 OR: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- Art. 6 ArG (Gesundheitsschutz): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
- SECO, Homeoffice / Gesundheitsschutz: https://www.seco.admin.ch/de/homeoffice
- SECO-Broschüre «Homeoffice. Gesundheitsschutz auch beim Arbeiten zu Hause» (PDF über SECO-Seite)
- Bundesgericht 4A_533/2018 (Auslagen / Homeoffice-Konstellation, Orientierung zur anteiligen Kostenbeteiligung)
