Ferienanspruch : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
Gesetzlicher Ferienanspruch in der Schweiz (OR 329a): 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, sonst 4. Was bei Kündigung gilt - Bezug in natura oder Auszahlung in CHF.
Sie wechseln die Stelle. Auf der letzten Lohnabrechnung steht noch ein Feriensaldo. Der Arbeitgeber will, dass Sie die Tage «noch schnell beziehen». Sie möchten lieber den Betrag in Franken. Oder umgekehrt: Sie sind unter 20 und bekommen nur vier Wochen, obwohl das Gesetz fünf verlangt. Beides kommt häufig vor - und beides lässt sich klären, wenn Sie Vertrag, GAV und OR sauber auseinanderhalten.
Kurz gesagt
- Gesetzlich (OR Art. 329a): mindestens 5 Wochen pro Dienstjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr, danach mindestens 4 Wochen. Mehr ist möglich, aber nicht automatisch.
- «5 Wochen ab 50» steht nicht im Bundesgesetz. Das ist oft GAV, NAV oder Einzelvertrag - prüfen Sie Ihre Unterlagen.
- Während des Arbeitsverhältnisses sind Ferien grundsätzlich in natura zu beziehen, nicht auszuzahlen (OR Art. 329d Abs. 2).
- Bei Austritt: offener Saldo möglichst beziehen; Auszahlung in CHF ist in bestimmten Situationen vorgesehen. Ob der Arbeitgeber «Zwangsferien» in der Kündigungsfrist anordnen darf, hängt vom Einzelfall ab (SECO FAQ Kündigung).
- Verjährung des Ferienanspruchs: 5 Jahre ab Ende des Jahres, für das die Ferien geschuldet waren (SECO FAQ Ferien).
Was sagt das Gesetz wirklich?
Art. 329a OR regelt den Mindestferienanspruch:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: wenigstens fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr.
- Für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: wenigstens vier Wochen pro Dienstjahr.
Das SECO fasst es in der FAQ Ferien genau so zusammen und ergänzt: GAV, Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag können einen höheren Anspruch vorsehen. Explizit erwähnt das SECO, dass in GAV und Einzelverträgen für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Anspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt wird. Das ist Praxis und Vertragsrecht - keine bundesgesetzliche Pflicht ab 50.
Weitere Eckpunkte aus OR 329a-329d und der SECO-FAQ:
- Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR).
- Den Zeitpunkt bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, unter Rücksichtnahme auf Ihre Wünsche, soweit betrieblich zumutbar (Art. 329c Abs. 2 OR).
- Für die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn geschuldet (Art. 329d Abs. 1 OR), inklusive regelmässiger Zulagen und (bei unregelmässigem Lohn) eines angemessenen Durchschnitts.
- Eine reine Geldabgeltung der Ferien während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich unzulässig (Art. 329d Abs. 2 OR). Ausnahme praktisch relevant: Teilzeit mit unregelmässigem Pensum und klar ausgewiesener Ferienentschädigung auf Vertrag und jeder Lohnabrechnung (SECO FAQ Ferien).
4 oder 5 Wochen: typische Missverständnisse
Bis 20: fünf Wochen sind Pflichtminimum
Wer am 15. März 20 Jahre alt wird, hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf das höhere Minimum. Der Wechsel von fünf auf vier Wochen folgt dem Gesetzestext («bis zum vollendeten 20. Altersjahr»), nicht einem «gefühlten» Stichtag im Vertrag. Wenn Ihr Vertrag pauschal «4 Wochen» schreibt, obwohl Sie noch unter 20 sind, ist das unter dem gesetzlichen Minimum - der Vertrag darf Sie hier nicht schlechter stellen.
Ab 50: oft 5 Wochen, aber nicht kraft OR 329a
Viele GAV (z. B. in Industrie, Detailhandel, öffentlichem Sektor) und viele Firmenverträge sehen ab einem bestimmten Alter oder einer bestimmten Dienstjahre-Schwelle zusätzliche Ferienwochen vor. Das ist üblich und für Sie vorteilhaft. Es ist aber etwas anderes als das gesetzliche Minimum. Wenn Sie «5 Wochen ab 50» verlangen, stützen Sie sich auf Vertrag / GAV / NAV, nicht auf Art. 329a OR allein.
Mehr als das Minimum: immer zulässig, nie schlechter
Alles über 4 bzw. 5 Wochen hinaus ist Verhandlungssache oder GAV. Unter dem Minimum geht es nicht.
Beispielrechnung: Feriensaldo in CHF bei Austritt
Angenommen, Ihr Monatslohn (vollzeit, 100 %) beträgt CHF 5'200 brutto, und der vertragliche Anspruch beträgt 25 Tage (5 Wochen à 5 Arbeitstage). Pro Monat entstehen damit anteilig etwa 2,08 Ferientage (25 / 12).
Szenario: Austritt per 30. September. Bis Ende September sind 9/12 des Jahresanspruchs entstanden:
- Anspruch bis Austritt: 25 × (9/12) = 18,75 Tage
- Bereits bezogen: 12 Tage
- Offener Saldo: 6,75 Tage
Tageslohn grob (übliche Praxis, 21,75 Arbeitstage/Monat als Näherung): CHF 5'200 / 21,75 ≈ CHF 239 pro Tag.
Offener Saldo in Franken (Beispiel): 6,75 × 239 ≈ CHF 1'613 brutto.
Das ist eine Illustrationsrechnung. Massgebend sind Ihre vertragliche Wochenarbeitszeit, die konkrete Berechnungsmethode Ihres Betriebs (oft auch Stundenlohn × offene Stunden), allfällige 13. Monatslohn-Anteile und Zulagen. Bei Stundenlohn ohne laufende Ferienzahlung kommt der Ferienzuschlag (häufig 8,33 % bei 4 Wochen bzw. 10,64 % bei 5 Wochen) dazu - das muss auf der Abrechnung ausgewiesen sein.
Wichtig: Bei unterjährigem Ein- oder Austritt entsteht der Anspruch pro rata. Bei Kürzungen wegen langer Absenz gelten die Regeln von Art. 329b OR (SECO FAQ Ferien hat dazu eine Übersichtstabelle). Mutterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Elternteils dürfen die Ferien nicht kürzen.
Bezug in der Kündigungsfrist oder Auszahlung?
Das SECO (FAQ Kündigung) ist hier klar und praxisnah:
- Grundsatz: Auch in der Kündigungsfrist sollen Ferien möglichst in natura bezogen werden, nicht durch Geld ersetzt.
- Sie wollen beziehen: Sie können verlangen, noch offene Ferien zu nehmen. Der Arbeitgeber darf das nur bei betrieblicher Notlage verweigern.
- Arbeitgeber schickt Sie in die Ferien: Hier unterscheidet die Praxis:
- Haben Sie gekündigt, ist der Bezug der offenen Ferien eher zumutbar.
- Hat der Arbeitgeber gekündigt, müssen Sie in erster Linie eine neue Stelle suchen. Dann kommt es auf das Verhältnis zwischen Länge der Kündigungsfrist und Höhe des Feriensaldos an. Kurze Frist + hoher Saldo: eher Anspruch auf Auszahlung. Lange Frist + kleiner Saldo: Bezug in natura eher zumutbar.
- Ferien dürfen auch in der Kündigungsfrist nicht von heute auf morgen angeordnet werden.
- Eine feste Zahlenformel gibt es laut SECO nicht; immer Einzelfall.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Tage übrig bleiben, die nicht mehr sinnvoll bezogen werden können, erfolgt die Abgeltung in CHF auf der Schlussabrechnung. Prüfen Sie diese Zeile. Fehlt sie trotz offenem Saldo, ist das ein konkreter Anspruch.
Beweise, Fristen, Vorgehen
Was Sie brauchen:
- Arbeitsvertrag, GAV/NAV-Auszug, Personalreglement
- Lohnabrechnungen mit Feriensaldo / Ferienzuschlag
- Ferienübersicht (HR-Tool, Excel, E-Mails)
- Kündigungsschreiben und Austrittsdatum
- Schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber (Einschreiben oder nachvollziehbare E-Mail), den Saldo auszuweisen und auszuzahlen bzw. den Bezug zu ermöglichen
Verjährung: Der Ferienanspruch verjährt nach fünf Jahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, für welches die Ferien hätten gewährt werden müssen (SECO FAQ Ferien). Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen in der Regel ebenfalls der fünfjährigen Verjährung (Art. 128 OR). Warten Sie nicht jahrelang.
Streitfall: kantonale Zivilgerichte bzw. die örtlich zuständigen Arbeits-/Schlichtungsstellen - nicht eine französische «prud’hommes»-Logik. Vor einem Prozess lohnt sich oft eine schriftliche Mahnung und, je nach Kanton, das Schlichtungsverfahren.
Häufige Fallen
- «5 Wochen ab 50 sind Gesetz» - Nein. Gesetzlich abgesichert sind 5 Wochen nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Ab 50: Vertrag/GAV prüfen.
- «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» ohne Ausweis - SECO warnt: Fehlt die klare Angabe auf Vertrag und jeder Abrechnung, riskiert der Arbeitgeber eine doppelte Zahlung. Für Sie: verlangen Sie den ausgewiesenen Zuschlag.
- Zwangsferien am letzten Tag der Kündigungsfrist - oft unzumutbar, besonders nach Arbeitgeberkündigung und bei knapper Frist.
- Saldo «verfällt, weil nicht bezogen» - Verfallklauseln, die unter dem gesetzlichen Schutz liegen, halten oft nicht. Verjährung ja, willkürlicher Jahresverfall nein (Details: Vertrag und Praxis, aber Mindestanspruch bleibt geschützt).
- Kürzung nach Krankheit ohne Prüfung von Art. 329b - unverschuldete Absenz: Kürzung erst ab zwei vollen Monaten, erster Monat geschützt. Schwangerschaft: noch längerer Schutz. Mutterschafts-/Elternurlaub: keine Kürzung.
- Schlussabrechnung ohne Ferienzeile - nachhaken, bevor Sie quittieren oder «vollständig erhalten» unterschreiben.
Was Sie jetzt tun können
Listen Sie Ihren vertraglichen und gesetzlichen Anspruch auf (4 oder 5 Wochen Minimum, plus GAV). Zählen Sie bezogene Tage und den Saldo bis zum Austrittsdatum. Rechnen Sie grob in CHF um und vergleichen Sie mit der Schlussabrechnung. Weicht etwas ab, fordern Sie schriftlich die Korrektur laut Vertrag, GAV und OR/ArG (ggf. kantonal).
Paye Mes Heures hilft Ihnen, die Posten (offene Ferientage, Zuschläge, Austrittslohn) strukturiert zu erfassen und ein Dossier vorzubereiten. Ein automatischer «Schweizer Simulator» ersetzt weder Ihren Vertrag noch die Behördenprüfung - die massgebliche Grundlage bleibt immer Ihr Einzelfall.
Offizielle Quellen
- SECO FAQ Ferien: https://www.seco.admin.ch/de/faq-ferien
- SECO FAQ Kündigung (Ferien in der Kündigungsfrist): https://www.seco.admin.ch/de/faq-kuendigung
- Obligationenrecht Art. 329a-329d: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- OR Art. 128 (Verjährung von periodischen Leistungen / Lohnforderungen): fedlex, OR
