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Besondere Situationen

Mutterschaft / Vaterschaft / Betreuung : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

EO-Taggelder (80 %, max. CHF 220/Tag) bei Mutterschaft, Vaterschaft und Betreuung sowie ArG-Schutz (Nacht, Stillen, Lohnersatz) sauber absichern.

Laura Christen · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 202611 Min. Lesezeit
Mutterschaft / Vaterschaft / Betreuung: EO-Taggelder und ArG-Schutz

Geburt, Adoption oder ein schwer krankes Kind: Plötzlich laufen zwei Systeme parallel. Die Erwerbsersatzordnung (EO) zahlt Taggelder für einen Teil des Verdienstausfalls. Das Arbeitsgesetz (ArG) und die ArGV 1 schützen Gesundheit, Nachtarbeit und Stillzeiten. Das Obligationenrecht regelt Urlaub und Kündigungsschutz. Wer die Ebenen vermischt, riskiert falsche Erwartungen in CHF: weder «französisches Maintien de salaire» noch ein automatischer 100-Prozent-Ersatz. Ziel ist, Leistungen und Schutz rechtzeitig zu sichern.

Kurz gesagt

  • Mutterschaft EO: in der Regel 14 Wochen ab Geburt am Stück; Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag (BSV).
  • Vaterschaft / anderer Elternteil EO: 2 Wochen (14 Taggelder) innert 6 Monaten nach der Geburt, am Stück oder tageweise; ebenfalls 80 %, max. CHF 220/Tag.
  • Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unter 18: bis 14 Wochen EO innert Rahmenfrist 18 Monate, aufteilbar; 80 %, max. CHF 220/Tag; Kündigungsschutz längstens 6 Monate ab erstem Taggeldanspruch (BSV / OR).
  • ArG 35 bis 35b: Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft (gefährliche/beschwerliche Arbeit, Nacht, Arbeitsverbot 8 Wochen nach der Geburt). Fehlt gleichwertige Ersatzarbeit, oft 80 % Lohn vom Arbeitgeber (nicht EO).
  • Anmeldung: bei Angestellten über den Arbeitgeber an die Ausgleichskasse. Laut Vertrag, GAV/NAV, EOG, ArG und OR.

Recht: EO-Leistungen (BSV / EOG)

Die EO ersetzt einen Teil des Lohnausfalls bei Dienst, Geburt, Adoption und bei Betreuung eines schwer beeinträchtigten Kindes. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fasst die Elternleistungen so zusammen:

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter haben nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen, der über die EO entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag. Der Urlaub ist unmittelbar nach der Geburt und am Stück zu beziehen (BSV, Seite EO-Elternschaft / EO bei Mutterschaft).

Typische Anspruchsvoraussetzungen laut BSV (Auszug):

  • während der 9 Monate unmittelbar vor der Niederkunft obligatorisch AHV-versichert (EU/EFTA-Zeiten zählen mit);
  • davon mindestens 5 Monate erwerbstätig;
  • im Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis, selbstständigerwerbend oder mitarbeitend mit Barlohn (weitere Sonderfälle: Arbeitslosigkeit / Taggeld aus Krankheit-Unfall-IV, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind).

Erfüllen Sie die EO-Voraussetzungen nicht, bleibt gegebenenfalls die Lohnfortzahlung nach OR (nicht dasselbe wie EO-Taggeld). Kantone können zusätzliche Leistungen kennen (z. B. Genf); massgebend sind dann kantonale Regeln.

Vaterschaft bzw. Entschädigung des andern Elternteils

Erwerbstätige Väter haben Anspruch auf 2 Wochen Urlaub, finanziert durch die EO: 80 %, max. CHF 220/Tag. Bezug innert 6 Monaten nach der Geburt, entweder 2 aufeinanderfolgende Wochen oder tageweise (10 Arbeitstage) (BSV). Die Ehefrau der Mutter hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen dieselben Rechte (Entschädigung des andern Elternteils).

Wichtig gegenüber dem Arbeitgeber: Der Urlaub des andern Elternteils ist im OR verankert; eine Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt grundsätzlich möglich, doch kann sich die Kündigungsfrist um noch nicht bezogene Urlaubstage verlängern (SECO FAQ Kündigung). Das ist kein absolutes Kündigungsverbot wie bei Schwangerschaft (Art. 336c OR).

Betreuungsentschädigung

Eltern, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind (Krankheit oder Unfall, unter 18 bei Eintritt) zu betreuen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub, entschädigt über die EO (80 %, max. CHF 220/Tag). Bezug als Block oder tageweise innert 18 Monaten ab dem Tag des ersten Taggelds; Aufteilung zwischen den Elternteilen möglich; gleichzeitiger Bezug möglich (dann zwei Entschädigungen für denselben Tag). Ärztliche Bestätigung und die gesetzlichen Kriterien der «schweren Beeinträchtigung» sind nötig (BSV).

Ferien dürfen wegen dieses Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden. Ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen besteht ein Kündigungsschutz, längstens 6 Monate ab dem Tag, für den der erste Taggeldanspruch entsteht (BSV; Art. 336c Abs. 1 lit. cquater OR, Anspruch Art. 329i OR).

Anspruchsvoraussetzungen und Anmeldung (Elternleistungen)

BSV: angestellt oder selbstständigerwerbend; in der Regel mindestens 9 Monate EO-Beiträge vor Geburt/Adoption und davon 5 Monate Erwerbstätigkeit. Bei Angestellten reicht der Arbeitgeber die Anmeldung bei seiner Ausgleichskasse ein; Selbstständige melden sich selbst. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, geht die EO-Entschädigung typischerweise an ihn (Verrechnung mit der Lohnfortzahlung), sonst direkt an Sie.

Recht: ArG-Schutz (Nacht, Gesundheit, Stillen)

Parallel zur EO gilt der öffentlich-rechtliche Mutterschutz im Arbeitsgesetz. Das SECO betont: Der Arbeitgeber muss Schwangere und Stillende sowie das Kind vor Gefährdungen schützen; bei gefährlichen/beschwerlichen Arbeiten braucht es eine Risikobeurteilung und Schutzmassnahmen (SECO Mutterschutz; ArG Art. 35; Präzisierungen in der ArGV 1, SR 822.111).

Kernpunkte aus SECO / ArG 35 bis 35b (vereinfacht):

  • Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden nur mit deren Einverständnis; tägliche Arbeit höchstens 9 Stunden, keine Überzeit über die vereinbarte ordentliche Dauer (ArGV 1 Art. 60 Abs. 1).
  • 8 Wochen nach der Niederkunft: Arbeitsverbot.
  • Ab 8 Wochen vor der Niederkunft: kein Einsatz zwischen 20:00 und 06:00 (Art. 35a Abs. 4 ArG). Davor und zwischen der 8. und 16. Woche nach der Geburt: Anspruch auf gleichwertige Tagesarbeit zwischen 06:00 und 20:00; fehlt sie, Anspruch auf 80 % des Lohnes (Art. 35b ArG), ohne Nachtzuschläge.
  • Fehlt bei gefährlicher/beschwerlicher Arbeit eine gefahrlose gleichwertige Ersatzarbeit: Beschäftigungsverbot und 80 % Lohn vom Arbeitgeber (Art. 35 Abs. 3 ArG). Das ist Arbeitgeberlohn, keine EO.
  • Stillen / Abpumpen: erforderliche Zeiten freigeben; im ersten Lebensjahr Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit gestaffelt nach Tagesarbeitszeit (ArGV 1 Art. 60 Abs. 2: mind. 30 / 60 / 90 Minuten).
  • Stehende Tätigkeit: ab 4. Monat zusätzliche Pausen und 12 Stunden Ruhe; ab 6. Monat max. 4 Stunden stehend (ArGV 1 Art. 61).

ArGV-Links nur über die offiziellen Texte: ArGV 1 (und bei Bedarf ArGV 2: eli/cc/2000/244).

OR-seitig: Mutterschaftsurlaub mind. 14 Wochen (Art. 329f OR); Kündigungsschutz Schwangerschaft und 16 Wochen danach (Art. 336c OR, siehe Artikel zu Sperrfristen).

CHF-Beispiele (illustrativ)

Beispiel 1: Mutterschaft EO am Cap Durchschnittliches Monatseinkommen vor der Geburt CHF 8'250. BSV-Rechnung: 8'250 × 0,8 / 30 = CHF 220/Tag (Maximum). Über 98 Kalendertage (14 Wochen) ergibt das maximal CHF 21'560 EO-Taggelder, sofern Anspruch und Bezug voll greifen. Liegt Ihr Lohn darunter, zählen 80 % Ihres Durchschnitts, nicht automatisch 220.

Beispiel 2: Vaterschaft 2 Wochen Monatslohn CHF 6'000. Tagesäquivalent grob 6'000 / 30 = CHF 200; 80 % = CHF 160/Tag. 14 Taggelder ≈ CHF 2'240. Am Cap (220): 14 × 220 = CHF 3'080.

Beispiel 3: ArG 80 % statt Nacht Ab der 8. Woche vor dem Termin kann der Betrieb keine Tagesstelle anbieten. Bruttolohnanteil für die verhinderten Nachtschichten: CHF 4'000/Monat. Geschuldet nach Art. 35b Abs. 2 ArG typischerweise 80 %, also CHF 3'200 (ohne Nachtzuschlag), solange das Verbot greift und keine gleichwertige Ersatzarbeit besteht. Das läuft neben einer späteren EO, nicht als EO-Ersatz vor der Geburt.

Beispiel 4: Betreuung Beide Eltern teilen 14 Wochen: 10 + 4. Elternteil A mit Cap-Einkommen bezieht 70 Taggelder à CHF 220 = CHF 15'400; Elternteil B mit tieferem Einkommen entsprechend 80 % des eigenen Durchschnitts für 28 Tage. Gleichzeitiger Bezug an denselben Tagen ist laut BSV möglich (zwei Entschädigungen).

Zahlen sind Rechenhilfen. Massgebend sind Ausgleichskasse, BSV-Merkblätter, Ihr effektives EO-pflichtiges Einkommen und der Arbeitsvertrag.

Was Sie nachweisen und wo streiten

Sichern Sie:

  1. Geburts-/Adoptionsdatum, ärztliche Bestätigungen (Termin, Stillen, schwere Beeinträchtigung des Kindes).
  2. Lohnabrechnungen der Monate vor Anspruchsbeginn (Durchschnittseinkommen).
  3. Kopie der EO-Anmeldung und Entscheide der Ausgleichskasse.
  4. Risikobeurteilung / Versetzungsangebote / Schichtpläne bei ArG-Fragen.
  5. Vertrag, GAV, Spesen- und Arbeitszeitregeln.

Leistungsstreit EO: gegen die Ausgleichskasse (Sozialversicherungsverfahren). Lohn- und ArG-Streit mit dem Arbeitgeber: Zivilgericht bzw. kantonales Arbeitsinspektorat für öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzfragen. SECO- und BSV-Seiten sind Orientierung, kein Urteil.

Häufige Fallen

  1. EO und ArG-Lohnersatz verwechseln: 80 % EO-Taggeld ≠ 80 % Arbeitgeberlohn bei fehlender Ersatzarbeit.
  2. Vaterschaftsurlaub «verfallen» lassen: 6-Monats-Fenster und flexible Tage nicht planen.
  3. Nachtarbeit «freiwillig» bis zur Geburt: ab 8 Wochen vor dem Termin absolutes Fenster 20:00 bis 06:00.
  4. Betreuung ohne ärztliche Bestätigung anmelden und Wochen verlieren.
  5. Französische «congés parentaux»-Logik 1:1 auf die Schweiz übertragen (andere Dauer, andere Kassen, anderer Kündigungsschutz).

Was Sie als Nächstes tun können

Listen Sie Geburtstermin bzw. Anspruchsbeginn, EO-Art (Mutter / Vater / Betreuung) und ob Nacht- oder Gefahrenarbeit vorliegt. Prüfen Sie, ob die Anmeldung bei der Ausgleichskasse läuft und ob der Betrieb Ersatzarbeit oder 80 % ArG-Lohn dokumentiert.

Mit Paye Mes Heures können Sie EO-Taggelder, ArG-Lohnersatz und Lohnlücken strukturieren und schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV, EOG, ArG und OR. Kein fertiger CH-Eltern-Simulator «wie FR»; Ziel ist ein nachvollziehbares Dossier für Ausgleichskasse und Arbeitgeber.


Quellen

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