Krankheit: Lohnfortzahlung OR 324a oder Krankentaggeld - was Ihnen zusteht
OR 324a «angemessen» und Gerichtsskalen (Berner, Basler, Zürcher) als Praxis, nicht als Bundesgesetz; Abgrenzung zu gleichwertiger Krankentaggeldversicherung nach OR 324b.
Sie liegen seit zehn Tagen mit Grippe flach. Die Lohnabrechnung zeigt plötzlich 80 % «Taggeld», Karenztage und den Hinweis «laut Versicherung». Eine Kollegin ohne Police erhält drei Wochen 100 % und danach nichts. Eine dritte glaubt, in der Schweiz gelte «wie in Frankreich: langes Maintien de salaire». Drei Erzählungen, ein Gesetzestext: Art. 324a OR verlangt eine Lohnfortzahlung für eine beschränkte, nach dem ersten Dienstjahr angemessene Dauer. Die bekannten Skalen (Berner, Basler, Zürcher) sind Gerichtspraxis, kein Bundesgesetz. Daneben kann eine mindestens gleichwertige Versicherungslösung nach Art. 324b / 324a Abs. 4 OR die gesetzliche Pflicht ersetzen.
Kurz gesagt
- Voraussetzungen OR 324a: Verhinderung aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) ohne Verschulden; Arbeitsverhältnis länger als drei Monate oder auf mehr als drei Monate angelegt.
- Gesetzestext: im 1. Dienstjahr mindestens 3 Wochen voller Lohn, danach angemessen länger je nach Dauer und Umständen (Art. 324a Abs. 2 OR). 100 % ab dem ersten Krankheitstag, keine gesetzlichen Karenztage bei reiner OR-Lösung (SECO-FAQ).
- Berner / Basler / Zürcher Skala = etablierte Gerichtspraxis zur Konkretisierung von «angemessen». Nicht Bundesrecht, nicht flächendeckend einheitlich, kantonal unterschiedlich angewandt.
- Besteht eine Krankentaggeldversicherung, die nach Praxis mindestens gleichwertig ist (häufig 80 % während 720/730 Tagen, Arbeitgeber zahlt mind. die Hälfte der Prämie), kann sie die OR-Pflicht abgelten (Art. 324a Abs. 4 / Zusammenspiel mit 324b-Logik bei Versicherungsleistungen; SECO-FAQ).
- Kein französisches «Maintien de salaire» 1:1. Schweizer Modell: kurze volle OR-Dauer oder längere Taggeldlösung ≥ gleichwertig.
- CHF und Dauer: Vertrag, Police, GAV und die am Gerichtsstand übliche Praxis-Skala prüfen; laut Vertrag, GAV/NAV und OR.
Recht: OR 324a «angemessen», nicht «Skala = Gesetz»
Was das Gesetz wörtlich verlangt
Art. 324a Abs. 1 OR: Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen (Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, öffentliches Amt u. a.), ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert, hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu zahlen (samt angemessener Vergütung für ausfallenden Naturallohn), wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
Art. 324a Abs. 2 OR: Fehlt eine längere Abrede / NAV / GAV, zahlt der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
Das SECO fasst zusammen: Bei reiner gesetzlicher Lösung 100 % ab dem ersten Tag, keine Karenztage; Anspruch pro Dienstjahr, mehrere Absenzen im selben Jahr werden zusammengerechnet; zur Lohnfortzahlung gehören auch Lohnbestandteile, die ohne Arbeitsunfähigkeit angefallen wären.
Flag: Skalen = Praxis, nicht Bundesgesetz
Weil «angemessen länger» unbestimmt ist, haben Gerichte regionale Orientierungsskalen entwickelt. Das SECO veröffentlicht in seiner FAQ eine Übersichtstabelle und schreibt ausdrücklich: Sofern GAV oder NAV keine günstigere Regelung enthalten, wenden die Gerichte folgende Skalen an. Das ist Praxis, Auslegungshilfe, kein Artikel des Obligationenrechts.
| Dienstjahr (Auszug SECO-FAQ) | Basler Skala (BS, BL) | Berner Skala (u. a. BE, AG, OW, SG, West-CH laut SECO) | Zürcher Skala (ZH, GR laut SECO) |
|---|---|---|---|
| 1. | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| 2. | 2 Monate | 1 Monat | 8 Wochen |
| 3. | 2 Monate | 2 Monate | 9 Wochen |
| 5. | 3 Monate | 3 Monate | 11 Wochen |
| 10. | 3 Monate | 4 Monate | 16 Wochen |
Lesen Sie die Tabelle immer mit diesem Vorbehalt: Welche Skala greift, hängt vom Gerichtsstand / der regionalen Praxis ab, nicht von einem Bundeserlass «Berner Skala». Vertrag oder GAV können länger vorsehen. Kürzer zu Ihren Ungunsten ohne gleichwertigen Ersatz ist unzulässig.
Krankentaggeld und Gleichwertigkeit (nicht FR-Maintien)
Art. 324a Abs. 4 OR erlaubt schriftlich, per NAV oder GAV eine abweichende Regelung, wenn sie für Sie mindestens gleichwertig ist. Das SECO erklärt den typischen Fall:
- Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber häufig.
- Viele Policen: 80 % des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen (Police und AVB massgebend).
- Gerichtspraxis: Taggelder von 80 % über 720 Tage gelten oft als gleichwertig zur kürzeren gesetzlichen 100 %-Fortzahlung.
- Für die Gleichwertigkeit setzt die Praxis voraus, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie trägt.
- Wenige Karenztage (je nach Gericht oft 1 bis 3), in denen weder Lohn noch Taggeld fliesst, können vertraglich zulässig sein.
- Die Gleichwertigkeit wird insgesamt beurteilt, nicht Fall für Fall «wer gerade besser fährt».
Art. 324b OR regelt insbesondere das Zusammenspiel, wenn für die Verhinderung Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung geschuldet sind (klassisch: Unfallversicherung mit Taggeld). Die Logik bleibt: Versicherungsleistungen können die Lohnfortzahlung abgelten, soweit sie das gesetzliche Schutzniveau erreichen; Lücken kann der Arbeitgeber schulden.
Abgrenzung zum französischen Maintien: In der Schweiz ist das Standardmodell nicht «langer voller Lohn kraft Gesetz». Entweder relativ kurze 100 %-OR-Dauer (Skalenpraxis) oder eine längere Taggeldlösung mit typischerweise 80 %, wenn sie mindestens gleichwertig ausgestaltet ist. Wer «Maintien» erwartet, rechnet falsch.
Beweis der Arbeitsunfähigkeit
Beweispflichtig sind Sie. Auf Verlangen: Arztzeugnis mit Angabe ganz/teilweise arbeitsunfähig und Ausmass; keine Diagnose nötig (SECO-FAQ). Viele Verträge verlangen Zeugnis erst ab Tag 3 oder 4; gesetzlich kann der Arbeitgeber grundsätzlich ab Tag 1 verlangen. Bei langer Krankheit: periodisch nachreichen. Vertrauensärztliche Untersuchung möglich; Kosten zu Lasten Versicherung bzw. Arbeitgeber; Auskunft nur zur Arbeitsfähigkeit, nicht zur Diagnose.
Rechnung in CHF: OR-Skala vs. Taggeld
Annahmen nur zur Illustration. Immer Police, Vertrag und regionale Praxis prüfen.
Beispiel 1: Keine Taggeldversicherung, Berner Praxis, 2. Dienstjahr
Monatslohn CHF 5'500 brutto, Gerichtsstand in einem Kanton mit Berner Skala (Praxis). 2. Dienstjahr: laut SECO-Tabelle 1 Monat volle Lohnfortzahlung.
- Geschuldet grob: CHF 5'500 für bis zu einem Monat Krankheit in diesem Dienstjahr (weitere Lohnbestandteile und GAV prüfen).
- Dauert die Krankheit 6 Wochen und fehlt jede Versicherung/GAV-Verlängerung, endet der OR-Anspruch nach der praxisüblichen Dauer; danach oft kein gesetzlicher Lohn mehr.
Das ist keine «gesetzliche Berner Pflicht», sondern die typische richterliche Konkretisierung von «angemessen».
Beispiel 2: Zürcher Praxis, 5. Dienstjahr
Monatslohn CHF 7'200, 5. Dienstjahr, Zürcher Skala laut SECO: 11 Wochen.
- Wochenlohn grob: 7'200 × 12 / 52 ≈ CHF 1'661.54
- 11 × 1'661.54 ≈ CHF 18'277 als Orientierungsvolumen bei durchgehender 100 %-Fortzahlung über 11 Wochen.
Beispiel 3: Gleichwertige Krankentaggeldversicherung
Monatslohn CHF 6'000. Police: 80 % ab Tag 3, 720 Tage, Arbeitgeber zahlt 50 % der Prämie. Krankheit 40 Tage.
- Karenztage 1 bis 2: je nach Abrede 0 CHF (zulässige kurze Karenz laut SECO-Orientierung möglich).
- Ab Tag 3: 80 % von CHF 6'000 = CHF 4'800/Monat anteilig.
- Tageswert grob: 6'000 × 12 / 365 ≈ CHF 197.26; 80 % ≈ CHF 157.81 pro Kalendertag (Police kann Arbeitstage anders definieren).
Verglichen mit kurzer OR-100 %-Dauer kann die lange 80 %-Deckung insgesamt gleichwertig sein, auch wenn Sie in den ersten Wochen weniger als 100 % sehen.
Beispiel 4: Teilzeit und unregelmässiger Lohn
Pensum 60 %, durchschnittlicher Monatslohn der letzten repräsentativen Periode CHF 3'600. OR-Fortzahlung ohne Versicherung, 1. Dienstjahr: mind. 3 Wochen.
- 3 / 4.33 × 3'600 ≈ CHF 2'494 (grobe Monatsteilung; exakt nach Vertrag/Betriebstagen).
SECO: Bei unregelmässigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.
Beispiel 5: GAV länger als Skala
GAV: 100 % während 60 Tagen ab dem 1. Dienstjahr, danach Taggeld. Dann gilt die günstigere GAV-Regel für die ersten 60 Tage, unabhängig davon, was die regionale Praxis-Skala für «angemessen» andeuten würde.
Nachweis, Fristen, Verfahren
Hilfreich:
- Arbeitsvertrag, GAV/NAV, Personalreglement
- Krankentaggeld-Police und AVB (Leistung, Karenz, Prämienteilung)
- Arztzeugnisse, Korrespondenz HR/Versicherung
- Lohnabrechnungen: «Lohnfortzahlung», «KTG», Abzüge
- Dienstjahresbeginn und frühere Absenzen im selben Jahr
Streitigkeiten aus dem privaten Arbeitsvertrag: Zivilgericht / Schlichtung. SECO-FAQ ist Orientierung, nicht Urteil. Verjährung typischerweise fünf Jahre (Art. 128 OR). Bei Taggeld: Fristen und Mitwirkungspflichten der Police beachten, sonst droht Leistungskürzung.
Häufige Fallen
- Skala als «Bundesgesetz» lesen und jeden Kanton über einen Kamm scheren.
- Französisches Maintien auf die Schweiz übertragen und 100 % über Monate erwarten, obwohl nur OR-Kurzfrist oder 80 %-Taggeld gilt.
- Police nicht lesen: Karenz, 80 %, Wartezeiten, Ausschlüsse.
- Gleichwertigkeit vergessen: Lange 80 %-Lösung kann kurze 100 %-OR-Pflicht ersetzen, wenn die Voraussetzungen stimmen.
- Dienstjahr falsch rechnen und Absenzen nicht zusammenzählen.
- Zeugnis zu spät oder ohne Angabe der teilweisen Arbeitsfähigkeit.
- Unfall und Krankheit vermischen: Unfall oft UVG-Taggeld; Abgrenzung zu OR 324a/324b prüfen.
Was Sie als Nächstes tun können
Holen Sie Vertrag, GAV-Hinweis und die Krankentaggeld-Police. Notieren Sie Dienstjahr, Absenzen und ob 100 % OR oder Taggeld läuft. Rechnen Sie grob in CHF für die nächsten Wochen und vergleichen Sie mit der Abrechnung.
Mit Paye Mes Heures können Sie Lohnfortzahlung, Taggeldposten und Ausfälle strukturieren und schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV, Police und OR. Es gibt keinen CH-Simulator nach französischem Maintien-Modell; nutzen Sie das Tool als Dossierhilfe, nicht als Ersatz für Rechtsberatung bei komplexen Versicherungsfällen.
Quellen
- Art. 324a und 324b OR: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- SECO, FAQ Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung: https://www.seco.admin.ch/de/faq-verhinderung-des-arbeitnehmers-an-der-arbeitsleistung
- SECO-Hinweis in derselben FAQ: Skalen als von Gerichten angewandte Orientierung; Orientierungshilfe, Zivilgericht entscheidet
