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Besondere Situationen

Freistellung und Ferien in der Kündigungsfrist : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

Wann Restferien in der Kündigungsfrist in CHF auszuzahlen sind, wann Bezug in natura zumutbar ist und was bei Freistellung nach SECO und OR 329d gilt.

Sandra Meier · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 20269 Min. Lesezeit
Freistellung und Ferien in der Kündigungsfrist: Auszahlung statt Zwangsferien?

Sie haben die Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber stellt Sie sofort frei und schreibt: «Die offenen Ferientage werden während der Freistellung bezogen.» Sie wollen aber Bewerbungen schreiben und den Saldo lieber in Franken. Oder umgekehrt: Sie haben selbst gekündigt, möchten die Tage noch beziehen, und die Firma sagt «Auszahlung reicht». Beides hängt an denselben Regeln: Ferien dienen der Erholung (Art. 329d OR), und in der Kündigungsfrist hat die Stellensuche oft Vorrang. Das SECO fasst die Praxis in der FAQ Kündigung zusammen. Es gibt keine starre Schweizer Formel «immer auszahlen» und keinen französischen «congés payés»-Automatismus 1:1.

Kurz gesagt

  • Während des laufenden Vertrags: Ferien grundsätzlich in natura, nicht in Geld (Art. 329d Abs. 2 OR; SECO FAQ Ferien).
  • In der Kündigungsfrist: Restferien möglichst noch beziehen. Sie können den Bezug verlangen; der Arbeitgeber darf nur bei betrieblicher Notlage verweigern (SECO FAQ Kündigung).
  • Will der Arbeitgeber «Zwangsferien» statt Auszahlung: hat Sie gekündigt, ist Bezug oft zumutbar. Hat der Arbeitgeber gekündigt, zählt vor allem die Stellensuche. Kurzfrist + hoher Saldo spricht eher für Auszahlung in CHF; lange Frist + kleiner Saldo eher für Bezug (SECO FAQ Kündigung).
  • Keine feste Verhältniszahl in der SECO-FAQ: immer Einzelfall. Ferien dürfen auch in der Frist nicht von einem Tag auf den andern angeordnet werden.
  • Bei Freistellung läuft der Vertrag weiter: Lohn bleibt geschuldet, Ferienanspruch wächst weiter. Ob der Saldo «verbraucht» wird oder auszuzahlen ist, folgt derselben Zumutbarkeitslogik.
  • Streit: Zivilgericht / Schlichtung, nicht «Prud’hommes» nach französischem Vorbild. Verjährung typisch fünf Jahre (Art. 128 OR; SECO FAQ Ferien zum Ferienanspruch).

Recht: OR 329d, SECO Kündigung und Freistellung

Abgeltungsverbot und Ausnahme am Vertragsende

Art. 329d Abs. 1 OR: Für die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn zu entrichten. Art. 329d Abs. 2 OR: Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Der Erholungszweck steht im Vordergrund.

Das SECO (FAQ Ferien) bestätigt: Grundsätzlich nein zur Geldabgeltung während des Vertrags. Bei Beendigung ist eine Auszahlung in gewissen Fällen möglich; dazu verweist die FAQ Ferien auf die Frage in der FAQ Kündigung zu Restferien in der Kündigungsfrist.

Was die SECO-FAQ Kündigung wörtlich unterscheidet

  1. Sie wollen beziehen, der Arbeitgeber will Auszahlung: Auch nach der Kündigung sollten Ferien möglichst in natura bezogen werden. Sie können verlangen, offene Tage noch zu nehmen. Der Arbeitgeber darf das nur bei betrieblicher Notlage verweigern.
  2. Der Arbeitgeber ordnet Ferien an, Sie wollen Auszahlung: Hier differenziert das SECO stark:
  • Haben Sie selbst gekündigt: Bezug der offenen Ferien ist in der Regel zumutbar.
  • Hat der Arbeitgeber gekündigt: Sie müssen in erster Linie eine neue Stelle suchen. Massgebend ist das Verhältnis zwischen Dauer der Kündigungsfrist und Anzahl der ausstehenden Ferientage.
  • Kurze Frist + hoher Ferienanspruch: Anspruch auf Auszahlung.
  • Lange Frist + eher kurzer Ferienanspruch: Bezug in natura zumutbar.
  • Ferien dürfen nicht von einem Tag auf den andern angeordnet werden.
  • Eine feste Verhältniszahl lässt sich der Gerichtspraxis laut SECO nicht entnehmen; stets Einzelfall. Bereits eine neue Stelle in Aussicht macht den Bezug eher zumutbar.

Freistellung: Vertrag läuft, Arbeitspflicht entfällt

Die Freistellung (Gartenurlaub) ist im OR nicht als eigenes Institut mit Sonderferienregeln kodifiziert. Praktisch heisst sie: Der Arbeitgeber verzichtet auf Ihre Arbeitsleistung, zahlt aber den Lohn weiter bis zum Vertragsende. Die Kündigungsfrist läuft. Währenddessen:

  • entsteht weiterhin Ferienanspruch anteilig,
  • bleibt der Lohn geschuldet (vorbehältlich besonderer Regeln bei Arbeitsunfähigkeit),
  • stellt sich dieselbe Frage: Welche offenen Tage dürfen «auf die Freistellung gelegt» werden, ohne die Stellensuche unzumutbar zu verkürzen?

Das SECO erwähnt die Freistellung u. a. im Zusammenhang mit Sperrfristen (Art. 336c OR): Wer freigestellt ist, muss seine Dienste grundsätzlich nicht mehr anbieten; bei stark verlängerter Frist kann es im Zweifel klug sein, die Dienste trotzdem anzubieten, damit der Lohnanspruch klar bleibt. Für Ferien gilt weiterhin die Zumutbarkeitsprüfung der FAQ Kündigung, nicht eine erfundene «Zwangsferien-Klausel» im Kündigungsschreiben allein.

Zeit für Stellensuche

Art. 329 Abs. 3 OR verpflichtet den Arbeitgeber, Ihnen nach erfolgter Kündigung die erforderliche Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stelle zu gewähren. Diese Pflicht verstärkt die SECO-Logik: Wer freigestellt oder in der Frist ist und aktiv suchen muss, darf nicht durch eine plötzliche Totalferienanordnung faktisch an der Suche gehindert werden.

Was nicht gilt (Anti-Calque)

  • Kein automatisches französisches Modell «congés = immer auszahlen bei départ».
  • Keine bundesgesetzliche Formel «ein Drittel der Freistellung = Ferien». Die SECO-FAQ betont ausdrücklich: keine feste Verhältniszahl.
  • Keine «Prud’hommes»: Streit aus dem privaten Arbeitsvertrag geht an das kantonale Zivilgericht (oft nach Schlichtung).

Rechnung in CHF: wann Auszahlung, wann Bezug

Annahmen nur zur Illustration. Immer Vertrag, GAV/NAV, Pensum und Abrechnung prüfen.

Beispiel 1: Arbeitgeberkündigung, kurze Frist, hoher Saldo

Monatslohn CHF 6'200 brutto, 5-Tage-Woche, 2. Dienstjahr, gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate (Art. 335c OR), Zugang der Kündigung am Monatsanfang. Offener Feriensaldo: 18 Arbeitstage. Freistellung ab sofort.

Orientierung Tageswert (Divisor 21.75 Arbeitstage/Monat, gängige Praxis, SECO schreibt keinen zwingenden Divisor vor):

  • 6'200 / 21.75 ≈ CHF 285.06 pro Arbeitstag
  • 18 × 285.06 ≈ CHF 5'131 als grober Auszahlungsbetrag, falls Bezug unzumutbar ist

SECO-Logik: relativ hohe Resttage bei begrenzter Frist und Freistellung, die der Stellensuche dienen soll: eher Auszahlung als Totalverbrauch der 18 Tage als «Zwangsferien».

Beispiel 2: Eigenkündigung, langer Saldo aber zumutbarer Bezug

Sie kündigen im 4. Dienstjahr auf Monatsende mit zwei Monaten Frist. Saldo: 8 Arbeitstage. Monatslohn CHF 5'400.

  • Tageswert: 5'400 / 21.75 ≈ CHF 248.28
  • 8 Tage ≈ CHF 1'986

SECO: bei Eigenkündigung ist der Bezug in der Regel zumutbar. Der Arbeitgeber darf die Tage mit vernünftiger Ankündigung in die Frist legen; Sie haben dann keinen Anspruch, «lieber Cash» zu wählen, nur weil Sie es bequemer finden.

Beispiel 3: Lange Frist, kleiner Saldo, Arbeitgeberkündigung

  1. Dienstjahr, Kündigungsfrist drei Monate, Saldo 4 Tage, Monatslohn CHF 7'800, Freistellung.
  • Tageswert: 7'800 / 21.75 ≈ CHF 358.62
  • 4 Tage ≈ CHF 1'434

Lange Frist + kurzer Saldo: Bezug in natura laut SECO typischerweise zumutbar, sofern die Tage nicht «von heute auf morgen» und nicht die gesamte Suchzeit blockieren.

Beispiel 4: Neue Stelle bereits unterschrieben

Arbeitgeberkündigung, Freistellung zwei Monate, Saldo 12 Tage. Sie haben bereits einen neuen Vertrag ab dem Tag nach Austritt.

Dann entfällt das Hauptargument «Stellensuche». Der Bezug wird eher zumutbar; eine Auszahlung ist nicht automatisch geschuldet, nur weil Freistellung besteht. Umgekehrt: Fehlt jede neue Stelle und der Saldo frisst den Grossteil der Freistellung, spricht das für Auszahlung.

Beispiel 5: Was auf der Abrechnung stehen sollte

Austrittsabrechnung sollte offenlegen:

  • bezogene Ferientage in der Frist / Freistellung,
  • ausbezahlter Ferienrest in CHF (Brutto),
  • anteiliger Ferienanspruch bis Austrittsdatum,
  • allfällige Kürzung nach Art. 329b OR (nur bei den gesetzlichen Voraussetzungen).

Fehlt die Auszahlung trotz unzumutbarem Bezug, notieren Sie die Differenz grob in CHF und verlangen Sie schriftlich Korrektur.

Nachweis, Fristen, Verfahren

Sammeln Sie:

  • Kündigungsschreiben und Freistellungsschreiben (Datum, Umfang, Ferienklausel)
  • Feriensaldo vor Kündigung und pro Monat der Frist
  • Korrespondenz zu Ferienanordnung und Ihrer Stellungnahme (Stellensuche, Vorstellungsgespräche)
  • Lohnabrechnungen und Austrittsabrechnung
  • Vertrag / GAV / NAV zum Ferienanspruch und zur Kündigungsfrist

Fristen: Ferienanspruch verjährt nach fünf Jahren ab Ende des Jahres, für das die Ferien geschuldet waren (SECO FAQ Ferien). Lohnforderungen typisch ebenfalls fünf Jahre (Art. 128 OR). Bei Streit: Schlichtungsbehörde / Zivilgericht am Gerichtsstand. SECO-FAQ ist Orientierungshilfe, nicht Urteil.

Häufige Fallen

  1. «Freistellung = alle Ferien sind konsumiert» ohne Zumutbarkeitsprüfung und ohne Ankündigungsfrist.
  2. Auszahlung verlangen, obwohl Sie selbst gekündigt haben und genug Zeit für Bezug bleibt.
  3. Französisches Austrittsmodell anwenden und immer Cash erwarten.
  4. Saldo falsch rechnen: Ferien wachsen in der Freistellung weiter; anteilig bis Austritt.
  5. Überstunden und Ferien vermischen: Kompensation von Überstunden (Art. 321c OR) folgt anderen Regeln als Ferienabgeltung (Art. 329d OR).
  6. Mündliche Freistellung ohne Belege: später streitig, ob und wann Ferien angeordnet wurden.
  7. Sofort-Anordnung «ab morgen drei Wochen Ferien» trotz SECO-Hinweis gegen Kurzfristigkeit.

Was Sie als Nächstes tun können

Listen Sie Saldo, Fristdauer, wer gekündigt hat und ob Sie freigestellt sind. Prüfen Sie, ob die angeordneten Ferientage die Stellensuche realistisch belasten. Rechnen Sie den möglichen Auszahlungsbetrag in CHF grob durch und vergleichen Sie mit der Austrittsabrechnung.

Mit Paye Mes Heures können Sie Feriensaldo, Freistellungsperiode und Auszahlungspositionen strukturieren und schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und OR. Es gibt keinen fertigen CH-Simulator nach französischem Congés-Modell; nutzen Sie das Tool als Dossierhilfe, nicht als Ersatz für eine Einzelfallberatung vor dem Zivilgericht.


Quellen

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