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Besondere Situationen

Temporärarbeit / Personalverleih: was Ihnen an Lohn und Zuschlägen zusteht

AVG und GAV Personalverleih: wer Ihr Arbeitgeber ist, welche Mindestlöhne und Zuschläge gelten und wie Sie Unterzahlung im Verleih zurückfordern.

Patricia Zimmermann · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures11. September 20269 Min. Lesezeit
Temporärarbeit / Personalverleih: was Ihnen an Lohn und Zuschlägen zusteht

Sie arbeiten in der Halle eines Industriebetriebs, tragen dessen Badge, folgen dessen Schichtplan. Den Lohn zahlt aber eine Temporärfirma. Bei Zuschlägen heisst es: «Das regelt der Einsatzbetrieb» oder umgekehrt «das regelt die Temporärfirma». In der Schweiz heisst das Modell Personalverleih. Ihr Vertragspartner ist der Verleiher, der Sie gewerbsmässig dem Einsatzbetrieb überlässt. Was Ihnen zusteht, steht im AVG, im OR und oft im GAV Personalverleih bzw. im Branchen-GAV des Einsatzbetriebs, nicht im Bauchgefühl der Schichtleitung.

Kurz gesagt

  • Gewerbsmässiger Personalverleih braucht eine Verleihbewilligung (kantonal; grenzüberschreitend zusätzlich SECO) nach AVG.
  • Ihr Arbeitgeber ist der Verleiher; der Einsatzbetrieb weist die Arbeit an.
  • Für viele Verleihverhältnisse gilt der GAV Personalverleih (teils allgemeinverbindlich); ein AVE-Branchen-GAV des Einsatzbetriebs kann bei Lohn und Arbeitszeit vorgehen.
  • Zuschläge und Mindestlöhne stehen im anwendbaren GAV-Text; keine erfundenen Prozentsätze.
  • Unterzahlung und fehlende Zuschläge: schriftlich beim Verleiher fordern, Belege sichern, Schlichtung/Zivilgericht; Verjährung in der Regel fünf Jahre (Art. 128 OR).

Was Personalverleih rechtlich ist

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) unterscheidet private Arbeitsvermittlung und Personalverleih. Beim Verleih stellt der Betrieb Arbeitnehmende an und überlässt sie Kunden für Einsätze. Hauptfall: Temporärarbeit. Das SECO führt mit den Kantonen ein Verzeichnis bewilligter Vermittlungs- und Verleihbetriebe.

Für Sie zählt:

  1. Arbeitsvertrag mit dem Verleiher (Einsatzvereinbarung / Überlassungsvertrag)
  2. Einsatz beim Kundenbetrieb (Weisungen vor Ort)
  3. Lohnzahlung durch den Verleiher (mindestens monatlich; Fristen können im GAV stehen)

Fehlt die Bewilligung, ist das ein Aufsichts- und Schutzproblem; Ihre Lohnansprüche aus dem gelebten Arbeitsverhältnis bleiben trotzdem zu prüfen. Schauen Sie im SECO-/arbeit.swiss-Verzeichnis nach, ob der Verleiher eingetragen ist.

Welcher GAV gilt: Personalverleih oder Einsatzbranche?

Zwei Schichten, die man nicht vermischen darf:

  • GAV Personalverleih: gilt typischerweise für Verleiher mit entsprechender Unterstellung / AVE-Geltung. Er regelt u. a. Normalarbeitszeit, Überstunden-/Überzeitlogik, Nacht- und Sonntagszuschläge, Ferien, 13. Monatslohn-Anteile in den Mindestlohnmodulen.
  • Branchen-GAV des Einsatzbetriebs: Ist dieser allgemeinverbindlich und auf die Tätigkeit anwendbar, können dessen Lohn- und Arbeitszeitregeln für das verliehene Personal vorrangig sein (so die übliche Logik im Personalverleih-GAV und in SECO-/Branchenhinweisen). Dann vergleichen Sie nicht «irgendeinen» Tempolohn, sondern den Einsatzbranchen-Mindestlohn.

Ohne Geltung eines dieser Instrumente bleiben Einzelvertrag und OR. «Temporär = immer 25 % weniger» ist kein Rechtssatz.

Zuschläge laut GAV Personalverleih (Orientierung, Text prüfen)

Der GAV Personalverleih (öffentlich einsehbare Fassungen / AVE-Beschlüsse) enthält u. a. folgende Eckpunkte; massgebend ist stets der für Ihren Zeitraum geltende Vertragstext:

  • Wöchentliche Normalarbeitszeit 42 Stunden
  • Die 43. bis 45. Wochenstunde: zuschlagsfrei zu bezahlen oder 1:1 zu kompensieren
  • Arbeit über 9,5 Stunden/Tag bzw. über 45 Stunden/Woche: Tages- bzw. Wochenüberzeit mit 25 % Zuschlag (Basislohn + Anteil 13. Monatslohn); Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert
  • Sonntagsarbeit: Zuschlag 50 % (Basislohn + Anteil 13. Monatslohn)
  • Vorübergehende Nachtarbeit (u. a. 23 bis 6 Uhr bzw. definierte Nachtschichten): Zuschlag 25 %, vorbehaltlich ArG
  • Zuschläge für Überzeit, Nacht und Sonntag: nicht kumuliert, es gilt der höhere Ansatz (vorbehaltlich Sonderregeln bei Schicht/dauernder Sonntagsarbeit in bestimmten Branchen)

Diese Prozentsätze stammen aus dem GAV-Text, nicht aus einer Erfindung. Gilt für Sie der Branchen-GAV des Einsatzorts, lesen Sie dessen Zuschlagstabellen.

Rechnung in CHF

Mindestlöhne im GAV Personalverleih sind regional und nach Qualifikation gestaffelt und werden periodisch angepasst (AVE-Beschlüsse mit Tabellen, inkl. Ferien-, Feiertags- und 13.-Lohn-Modulen). Nutzen Sie die aktuelle Tabelle; unten nur Differenzlogik.

Beispiel 1: Unter Minimum
Anwendbarer Bruttomindestlohn laut aktueller Tabelle: CHF 26.40/h. Ausbezahlt: CHF 24.00/h. Differenz CHF 2.40. Bei 150 Stunden: CHF 360/Monat.

Beispiel 2: Sonntagszuschlag GAV Personalverleih
Basislohn CHF 28.00/h (inkl. Logik «Basis + Anteil 13. Ml.» laut GAV-Berechnung prüfen). 8 Sonntagsstunden, Zuschlag 50 %: 8 × 28 × 0,50 = CHF 112, zusätzlich zum Basislohn für diese Stunden.

Beispiel 3: Wochenüberzeit
42-Stunden-Normalzeit, Sie leisten 48 Stunden. Stunden 43 bis 45: zuschlagsfrei oder 1:1. Stunden 46 bis 48: 3 × Stundenlohn × 1,25. Bei CHF 30.00: 3 × 30 × 1,25 = CHF 112.50.

Beispiel 4: Einsatzbranchen-GAV schlägt Tempo-Satz
Der Verleiher zahlt «GAV Personalverleih»-Satz CHF X, der AVE-GAV Bau am Einsatzort verlangt CHF X + 2.50 für Ihre Funktion. Dann ist die Branchenunterstellung zu prüfen; die Differenz kann geschuldet sein.

Beispiel 5: Späte Lohnzahlung
Der GAV Personalverleih sieht vor, dass der Lohn mindestens einmal pro Monat und spätestens am 5. Tag des Folgemonats zu zahlen ist (Textstand prüfen). Kommt der Lohn erst am 20., dokumentieren Sie Verzug und fordern Sie den ausstehenden Betrag inkl. Verzugszins wo begründet.

Beweis und Durchsetzung

Sammeln Sie:

  • Einsatzvereinbarungen, Überlassungsverträge, Lohnabrechnungen
  • Schichtpläne und Zeiterfassung des Einsatzbetriebs
  • GAV-Auszüge (Personalverleih und ggf. Einsatzbranche) mit Geltungsdatum
  • Bewilligungsstatus des Verleihers (Verzeichnis)

Fordern Sie beim Verleiher nach (Ihr Arbeitgeber). Der Einsatzbetrieb ist Adressat für Weisungen und oft für Beweise, aber die Lohnschuld trifft den Vertragspartner. Bei AVE-GAV: paritätische Kommission. Sonst Schlichtung und Zivilgericht. Kautionen der Verleiher dienen der Lohnsicherung im Bewilligungsregime; das ersetzt nicht Ihre individuelle Forderung.

Häufige Fallen

  1. Einsatzbetrieb als Arbeitgeber behandeln und nur dort reklamieren.
  2. Falschen GAV anwenden (Personalverleih vs. Einsatzbranche).
  3. Zuschläge kumulieren, obwohl der GAV den höheren Ansatz vorsieht.
  4. Prozentsätze aus dem Internet ohne GAV-Text und ohne Geltungsjahr.
  5. Stunden 43 bis 45 wie Überzeit mit 25 % behandeln, obwohl der GAV sie anders regelt.
  6. Bewilligung ignorieren: unklare Firma, fehlende Abrechnungen, Bargeld ohne Beleg.
  7. FR-«intérim»-Reflex: Schweizer AVG/GAV-Logik ist eigenständig.

Einsatzwechsel und Lohnkontinuität

Temporärarbeit bedeutet oft kurze Einsätze hintereinander. Jeder Einsatz kann andere Zuschläge und andere branchenbezogene Minima auslösen. Bewahren Sie pro Einsatz:

  • Einsatzbestätigung / Überlassungsvertrag
  • Ort, Branche, Funktion
  • Stundenrapporte mit Unterschrift oder Systemexport
  • Abrechnung mit klarer Zuordnung zum Einsatz

Ohne Zuordnung entsteht der Klassiker: «Das war ein anderer Einsatz, anderer Satz.» Mit Zuordnung können Sie Satz und Zuschlag je Periode prüfen.

Krankheit, Feiertage, Ferien im Verleih

Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Ferien und Feiertagsentschädigung richten sich nach OR, GAV Personalverleih und ggf. Einsatzbranchen-GAV. Auf der Abrechnung erscheinen Ferien- und Feiertagsanteile oft als Prozentsätze auf dem Stundenlohn (Module in den Mindestlohntabellen). Prüfen Sie, ob diese Anteile ausgewiesen und ausbezahlt oder als bezahlte Absenz geführt werden. «Ist im Stundenlohn drin» ohne Ausweis ist ein Warnsignal, genau wie im klassischen Stundenlohnverhältnis.

Spesen für den normalen Weg zum Einsatzort sind oft eng geregelt; ausserordentliche Einsätze an entfernten Orten können anders zu behandeln sein. Verlangen Sie klare Spesenregeln schriftlich, bevor Sie Kosten vorstrecken.

Was Sie als Nächstes tun können

Klären Sie: Verleiher, Einsatzbranche, anwendbarer GAV, aktueller Mindestlohn, Zuschlagsregeln. Legen Sie Abrechnung und Schichtplan nebeneinander und listen Sie Differenzen in CHF.

Mit Paye Mes Heures können Sie Ihr Dossier vorbereiten und Positionen schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/AVG/ArG). Kein Tool ersetzt den Blick in den geltenden GAV-Text und die Einsatzvereinbarung.


Quellen

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