Kollektivvertrag Handel, Metall, Gastgewerbe: Arbeitszeit und Überstunden
Handel, Metall, Gastgewerbe, IT, Transport, Reinigung – jede Branche hat ihre eigene Normalarbeitszeit und ihr eigenes Zuschlagsregime. Ein Überblick über die wichtigsten KV-Eckwerte, immer mit dem Hinweis: Zahlen nur mit dem Text des aktuellen KV verwenden.
Warum die Normalarbeitszeit über alles entscheidet
Das Gesetz setzt die Normalarbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag (§ 3 AZG). Viele KV liegen darunter – häufig bei 38,5 Stunden. Diese Differenz erzeugt die berüchtigte Zone zwischen KV-Grenze und 40 Stunden: die Mehrarbeit. Ob sie zuschlagsfrei bleibt, in Zeitausgleich abgegolten wird oder einen reduzierten Satz bekommt, bestimmt der KV selbst; § 19d Abs. 3c AZG lässt das ausdrücklich zu. Erst oberhalb von 40 Wochenstunden bzw. 8 Tagesstunden greift bei üblicher Arbeitszeitverteilung der gesetzliche 50-%-Zuschlag mit Sicherheit (§ 10 AZG). Wer seine Branche kennt, weiß also, wo für ihn die Grenze zwischen „Mehrarbeit" und echter Überstunde verläuft.
Anhaltspunkte nach Branche
Die folgenden Werte sind mit dem KV-Text des laufenden Jahres zu bestätigen (kollektivvertrag.at / wko.at) und nie ungeprüft anzuwenden:
| Branche | Normalarbeitszeit (Anhaltspunkt) | Zone Mehrarbeit bis 40 h |
|---|---|---|
| Handel (Angestellte) | 38,5 h/Woche | ja (KV-Regime) |
| Metallindustrie/-gewerbe | 38,5 h/Woche | ja (KV-Regime) |
| Gastgewerbe/Hotellerie | 40 h/Woche | entfällt (bereits 40 h) |
| Güterbeförderung (Arbeiter) | 40 h/Woche | entfällt |
| IT (EDV/IT-Dienstleistungen) | 38,5 h/Woche | ja (KV-Regime) |
| Reinigung | 40 h/Woche | entfällt |
Man erkennt zwei Gruppen. In Handel, Metall und IT liegt die Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden – hier existiert die Mehrarbeitszone von 38,5 auf 40 Stunden, deren Vergütung der jeweilige KV regelt. In Gastgewerbe, Güterbeförderung und Reinigung liegt sie bei 40 Stunden – hier gibt es keine KV-Zone bis 40 Stunden; Stunden darüber sind bei üblicher Verteilung sofort echte Überstunden mit dem gesetzlichen 50-%-Zuschlag.
Praktisch bedeutet das für die 38,5-Stunden-Branchen: Die Stunden zwischen 38,5 und 40 sind keine echten Überstunden, sondern kollektivvertragliche Mehrarbeit – deshalb kann ihr Zuschlag niedriger ausfallen oder ganz entfallen, je nach KV. Ab der 41. Wochenstunde (bzw. der 9. Tagesstunde) gilt hingegen in allen Branchen der gesetzliche 50-%-Zuschlag. Wer seine Wochenarbeitszeit genau kennt, kann so leichter beurteilen, welche seiner Mehrleistungen in die eine und welche in die andere Kategorie fallen.
Der sichere gesetzliche Sockel
Unabhängig davon, was Ihr KV im Detail vorsieht, steht ein Punkt fest: Über 40 Wochenstunden bzw. 8 Tagesstunden hinaus gilt bei üblicher Arbeitszeitverteilung der +50 % Überstundenzuschlag (§ 10 AZG), berechnet auf den Normallohn (§ 10 Abs. 3 AZG). Das ist die verlässliche Untergrenze in jeder der genannten Branchen. Alles, was der KV zusätzlich vorsieht – höhere Zuschläge für bestimmte Stunden, Nacht- und Sonntagszuschläge, ein besonderer Divisor – kommt obendrauf, kann den gesetzlichen Sockel aber nicht unterschreiten.
Zwei Besonderheiten im Gastgewerbe
Das Gastgewerbe verdient einen genaueren Blick, weil es zwei praxisrelevante Sonderregeln kennt.
Erstens der geteilte Dienst und die verkürzte Ruhezeit: Nach § 12 Abs. 2a AZG kann im Hotel- und Gastgewerbe die tägliche Ruhezeit verkürzt werden; ist die Kompensation bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, ist sie in Geld abzugelten (Normallohn zuzüglich Zuschläge). Das ist eine monetär durchsetzbare Position, die viele übersehen.
Zweitens der Nachtarbeitszuschlag: Für die Nachtarbeit gibt es keine allgemeine gesetzliche Zuschlagspflicht, aber der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe sieht einen eigenen Nachtarbeitszuschlag vor. Die konkreten Beträge stehen im KV des jeweiligen Jahres – Sie müssen also den aktuellen Text heranziehen, um die Höhe zu beziffern.
Die eiserne Regel: kein Wert ohne Quelle
So nützlich Anhaltspunkte sind, sie ersetzen nicht den Text. Ein Nacht- oder Sonntagszuschlag, ein Divisor des Stundensatzes oder eine Verfallsfrist wird nur dann beziffert, wenn die KV-Fiche mit URL und Jahr validiert ist. Fehlt sie, bleibt es beim gesetzlichen Sockel – 40 h/8 h, +50 % Überstunden, +25 % Mehrarbeit bei Teilzeit (§ 19d AZG), Feiertagsarbeit nach § 9 ARG – und bei einer vorsichtigen Verfallsfrist von drei Monaten. Diese Zurückhaltung ist kein Nachteil: Sie verhindert, dass Sie mit veralteten oder falschen Zahlen in eine Auseinandersetzung gehen. Für die branchengenaue Klärung Ihres KV ist die Arbeiterkammer die richtige Adresse.
Cadre
Rechtsgrundlage — Mehrarbeitszone und Sonderregeln Gastgewerbe
§ 3 Abs. 1 AZG: Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 19d Abs. 3c AZG: Lässt der KV die Zone bis zur gesetzlichen Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte zuschlagsfrei (oder zu reduziertem Satz), wird die Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten in diesem Umfang gleich behandelt.
§ 12 Abs. 2a AZG: Im Hotel- und Gastgewerbe kann die Ruhezeit verkürzt werden; bleibt die Kompensation bei Ende des Arbeitsverhältnisses aus, ist sie in Geld (Normallohn samt Zuschlägen) abzugelten.
§ 10 Abs. 1 AZG: 50 % Zuschlag für echte Überstunden über der zulässigen Normalarbeitszeit.
Quellen: §§ 3, 10, 12, 19d AZG (RIS). Branchen-Eckwerte und Nachtarbeitszuschlag Gastgewerbe: KV-Texte via kollektivvertrag.at / wko.at, jahresweise zu bestätigen.
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