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Besondere Situationen

Krank im Urlaub : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

§ 9 BUrlG: Krankheitstage mit ärztlichem Nachweis zählen nicht auf den Jahresurlaub. Meldepflicht, eAU inland und Attest im Ausland nach § 5 Abs. 2 EFZG.

Lena Vogt · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 202611 Min. Lesezeit
Krank im Urlaub: Welche Tage zurückkommen

Sie liegen im Hotelbett mit Fieber, und der erste Gedanke ist oft: „Der Urlaub ist futsch.“ Rechtlich muss das nicht so sein. § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sagt klar: Erkranken Sie während des Urlaubs und weisen Sie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nach, werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Sie „kommen zurück“ in Ihr Urlaubskonto, sofern Sie die Nachweis- und Meldepflichten einhalten.

Dieser Artikel erklärt den Gesetzeswortlaut, den Unterschied zwischen eAU im Inland und Attest im Ausland, konkrete Euro- und Tagesbeispiele sowie die Schritte, die Sie sofort ergreifen sollten.

Kurz gesagt

  • Nach § 9 BUrlG werden durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
  • Die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bleibt: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG).
  • Im Inland gilt für gesetzlich Versicherte in der Regel die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung); Sie müssen trotzdem selbst krankmelden.
  • Im Ausland greift § 5 Abs. 2 EFZG: AU, voraussichtliche Dauer und Adresse am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mitteilen; Papierattest statt eAU ist typisch.
  • Zurückgekommene Urlaubstage sind kein Automatismus ohne Nachweis. Ohne ärztlichen Beleg bleibt es Urlaub.

Was § 9 BUrlG wörtlich regelt

Der Gesetzestext ist kurz und eindeutig. § 9 BUrlG:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Drei Bedingungen liegen in diesem einen Satz:

  1. Sie erkranken während des Urlaubs (nicht erst danach „rückwirkend“ ohne Beleg).
  2. Es liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor (ärztlich festgestellt).
  3. Die Tage sind durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen.

Fehlt der Nachweis, greift § 9 nicht. Dann bleiben die Tage Urlaubstage, auch wenn Sie sich subjektiv krank gefühlt haben.

Wichtig: § 9 sagt, dass die AU-Tage nicht angerechnet werden. Er sagt nicht, dass der Urlaub automatisch um denselben Zeitraum verlängert wird und Sie einfach länger am Strand bleiben dürfen. Praktisch bedeutet „nicht angerechnet“: Die Tage kehren als Resturlaub zurück und müssen später neu gewährt werden (sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht). Ob Sie den laufenden Urlaub verlängern oder abbrechen und später nachholen, klären Sie mit dem Arbeitgeber; der gesetzliche Kern ist die Nichtanrechnung.

Meldepflicht und Nachweis: EFZG und eAU

Urlaubsrecht (BUrlG) und Entgeltfortzahlung (EFZG) greifen hier ineinander. Für die Krankmeldung gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Unverzüglich melden (§ 5 Abs. 1 EFZG)

Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern: sobald es Ihnen zumutbar möglich ist, typischerweise am selben Tag, per Telefon, E-Mail oder dem betrieblich vorgesehenen Kanal.

Die Meldepflicht entfällt nicht, weil Sie gerade im Urlaub sind. Und sie entfällt auch nicht, weil es inzwischen eAU gibt.

eAU im Inland (gesetzlich Versicherte)

Laut Informationen auf gesund.bund.de übermitteln Vertragsärztinnen und -ärzte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann die eAU dort abrufen, nachdem Sie ihn über die AU und die voraussichtliche Dauer informiert haben.

Für Sie heißt das praktisch:

  • Arbeitgeber unverzüglich krankmelden (Kanal des Betriebs beachten).
  • Arzt aufsuchen und AU feststellen lassen.
  • Ausdruck für Ihre Unterlagen aufbewahren (auch wenn der Arbeitgeber digital abruft).
  • Diagnose geht nicht an den Arbeitgeber; er sieht vor allem Zeitraum und Art der Meldung (Erst-/Folge).

Keine eAU gibt es unter anderem bei Krankmeldungen aus dem Ausland, bei Privatversicherten/Privatpraxen und weiteren Ausnahmen (gesund.bund.de). Dann bleibt es beim Papierweg.

Ausland: Attest plus Aufenthaltsort (§ 5 Abs. 2 EFZG)

Halten Sie sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, verpflichtet § 5 Abs. 2 EFZG Sie ausdrücklich:

  • dem Arbeitgeber die AU, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art mitzuteilen;
  • die durch die Mitteilung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber;
  • als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse: auch der Kasse AU und voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen;
  • bei Rückkehr: Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich über die Rückkehr informieren.

Praktisch: ausländisches Attest (Arbeitsunfähigkeit und Dauer), Kontaktaufnahme mit Arbeitgeber und Kasse, Aufenthaltsadresse nennen, Belege sichern (Scan/Foto plus Original). Die eAU-Logik aus dem Inland funktioniert im Ausland typischerweise nicht.

Beispiele mit Tagen und Euro

Beispiel 1: Fünf Urlaubstage, drei AU-Tage inland

  • Geplanter Urlaub: Mo bis Fr (5 Arbeitstage)
  • Dienstag bis Donnerstag: Grippe, eAU vom Hausarzt
  • Freitag wieder arbeitsfähig, aber Urlaub war bis Freitag genehmigt

Nach § 9 BUrlG werden die drei nachgewiesenen AU-Tage (Di bis Do) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Zwei Urlaubstage (Mo und Fr) bleiben verbraucht, sofern Sie an diesen Tagen nicht arbeitsunfähig waren. Drei Tage kehren ins Urlaubskonto zurück.

Beispiel 2: Zwei Wochen Urlaub, eine Woche krank, Monatsgehalt

  • Bruttomonatsgehalt: 3.200 €
  • Urlaub: 10 Arbeitstage genehmigt
  • Davon 5 Arbeitstage mit ärztlichem Nachweis AU

Die 5 AU-Tage zählen nicht als Urlaub. Ihr Urlaubskonto behält 5 Tage. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem EFZG (bei erfüllter Wartezeit bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung), das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG für die echten Urlaubstage. Beides nicht vermischen: Krankheitstage sind keine Urlaubstage mehr, sobald § 9 greift.

Beispiel 3: Auslandsurlaub mit Attest

  • Urlaub in Spanien, 8 Arbeitstage
  • Ab Tag 3: Magen-Darm, Attest der örtlichen Praxis für 4 Kalendertage, davon 3 Arbeitstage
  • Sie melden am selben Tag: AU, voraussichtliche Dauer, Hoteladresse; senden Scan an HR und Krankenkasse

Die 3 nachgewiesenen Arbeitstage AU werden nach § 9 nicht angerechnet, wenn der Nachweis den Anforderungen genügt und die Meldepflichten (§ 5 Abs. 2 EFZG) erfüllt sind. Ohne Attest und ohne Meldung riskieren Sie, dass alle 8 Tage als Urlaub bleiben.

Beispiel 4: Was nicht zurückkommt

Sie fühlen sich „schlapp“, gehen aber nicht zum Arzt und melden nichts. Am Ende der Woche erzählen Sie, Sie seien krank gewesen. Ohne ärztliches Zeugnis greift § 9 BUrlG nicht. Die Tage bleiben Urlaub.

Verfahren: Checkliste Schritt für Schritt

  1. Sofort melden: Arbeitgeber (und im Ausland auch Krankenkasse) über AU und voraussichtliche Dauer informieren. Im Ausland: Aufenthaltsadresse nennen.
  2. Arzt aufsuchen: Inland möglichst Vertragsarzt (eAU-Weg); Ausland: Attest mit klarer Aussage zur Arbeitsunfähigkeit und Dauer.
  3. Belege sichern: Ausdruck/Attest, Mail-/Chat-Protokoll der Meldung, Reisedaten, Rückkehranzeige.
  4. Nach Ende der AU klären: Welche Tage wurden als AU anerkannt? Welche Urlaubstage bleiben verbraucht? Schriftliche Bestätigung des Resturlaubs erbitten.
  5. Abrechnung prüfen: Entgeltfortzahlung vs. Urlaubsentgelt; falsche Kennzeichnung auf der Lohnabrechnung dokumentieren.
  6. Bei Streit: schriftlich unter Bezug auf § 9 BUrlG und Ihre Atteste nachfassen; Unterlagen chronologisch ordnen.

Häufige Fallen

„Ich bin krank, also verlängert sich der Urlaub von allein um X Tage.“ § 9 regelt die Nichtanrechnung, nicht automatisch die Verlängerung vor Ort. Klären Sie die weitere Freistellung mit dem Arbeitgeber.

„eAU ersetzt die Krankmeldung.“ Nein. gesund.bund.de betont: Die Meldepflicht bleibt. Der Abruf durch den Arbeitgeber setzt Ihre Mitteilung voraus.

„Im Ausland reicht eine WhatsApp ohne Attest.“ Die schnelle Meldung ist nötig, ersetzt aber nicht den ärztlichen Nachweis für § 9 BUrlG und die Pflichten nach § 5 Abs. 2 EFZG.

„Privat versichert = gleiche eAU-Routine.“ Bei Privatversicherten bzw. Privatpraxen gibt es oft keine eAU; Papierweg einplanen.

„Nur Kalendertage zählen immer 1:1 aufs Urlaubskonto.“ Relevant sind die Arbeitstage, die bei Ihnen als Urlaub geplant waren und zugleich AU-Tage sind. Wochenenden ohne Urlaubsverbrauch bleiben Wochenenden.

„Spätes Attest vom Heimaturlaub heilt alles rückwirkend ohne Meldung.“ Je später und lückenhafter die Meldung und der Nachweis, desto größer das Streitrisiko. Handeln Sie unverzüglich.

„Krankheit vor Urlaubsbeginn fällt unter § 9.“ § 9 betrifft Erkrankung während des Urlaubs. Wer schon vor Antritt arbeitsunfähig ist, hat in der Regel keinen „Urlaubsantritt“ in diesem Zustand; das ist ein anderes Szenario (Urlaubsabbruch bzw. Nichtantritt), das Sie gesondert mit dem Arbeitgeber klären.

Was Sie als Nächstes tun können

Sichern Sie Atteste, Meldeprotokolle und die Urlaubsgenehmigung. Markieren Sie Tag für Tag: geplanter Urlaub, AU-Nachweis, gearbeitet. So sehen Sie, welche Tage nach § 9 zurückkommen müssen.

Mit Paye Mes Heures können Sie Urlaubsanträge, Krankmeldungen und Abrechnungen strukturieren und eine nachvollziehbare Übersicht für das Gespräch mit HR vorbereiten. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung in Deutschland und ist kein Versprechen eines vollständig ausgereiften deutschen Urlaubs-Simulators für jeden Tarif, sondern eine Hilfe, Ihre Tage und Beträge klarer zu ordnen.

Quellen

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