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Besondere Situationen

Elternzeit : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

Elternzeit nach BEEG: Anzeigefristen sieben bzw. 13 Wochen, Dauer bis zum dritten Lebensjahr plus Anteil bis zum achten, besonderer Kündigungsschutz und Abgrenzung zum Elterngeld.

Lena Vogt · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 202610 Min. Lesezeit
Elternzeit: Anzeige, Dauer, Kündigungsschutz

Das Kind ist da oder der Termin rückt näher. Kolleginnen sagen: „Einfach Elternzeit nehmen, der Job bleibt.“ Der Arbeitgeber fragt nach einem Plan für zwei Jahre. Gleichzeitig werden Elterngeld, Teilzeit und Kündigungsschutz vermischt. Elternzeit ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elterngeld ist eine eigene Sozialleistung. Beide hängen thematisch zusammen, laufen aber über unterschiedliche Wege.

Dieser Artikel ordnet Anzeige, Dauer und besonderen Kündigungsschutz nach dem BEEG, mit Praxisbeispielen und ohne erfundene Elterngeld-Barème.

Kurz gesagt

  • Nach § 15 BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (weitere Fallgruppen im Gesetz, u. a. Vollzeitpflege).
  • Die Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).
  • Wer Elternzeit will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG in Textform verlangen: spätestens sieben Wochen vor Beginn (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) bzw. spätestens 13 Wochen (zwischen drittem und achtem Lebensjahr).
  • Ab dem Verlangen gilt besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG (mit zeitlichen Grenzen für den Schutzbeginn vor dem Start).
  • Elterngeld ist vom Arbeitgeberanspruch Elternzeit zu trennen. Höhe, Varianten und Antrag richten sich nach dem BEEG und den Informationen des BMFSFJ bzw. der Elterngeldstelle. Hier werden keine Euro-Beträge erfunden.

Anspruch und Dauer (§ 15 BEEG)

Der Anspruch steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die mit dem Kind im Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Das Gesetz nennt weitere Konstellationen (z. B. Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII) und besondere Regeln für Großeltern in engen Fällen (§ 15 Abs. 1a). Nicht sorgeberechtigte Elternteile brauchen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Kern der Dauerregelung (§ 15 Abs. 2):

  1. Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
  2. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen.
  3. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG wird für die Mutter auf diese Begrenzungen angerechnet.
  4. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch bei Überschneidungen.
  5. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Während der Elternzeit darf die Erwerbstätigkeit im Durchschnitt des Monats nicht mehr als 32 Wochenstunden betragen (§ 15 Abs. 4). Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder Selbständigkeit braucht die Zustimmung des Arbeitgebers; die Verweigerung ist nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform möglich. Für die Verringerung der Arbeitszeit beim bisherigen Arbeitgeber gelten § 15 Abs. 5 bis 7 (Einigung, Anspruch ab mehr als 15 Beschäftigten, Fristen).

Anzeige und Abschnitte (§ 16 BEEG)

Elternzeit wird nicht stillschweigend genommen. Sie muss in Textform verlangt werden:

Zeitraum der Elternzeit Anzeigefrist vor Beginn
bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mindestens 7 Wochen
zwischen 3. und vollendetem 8. Lebensjahr mindestens 13 Wochen

Bei Verlangen bis zum dritten Lebensjahr muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich.

Jeder Elternteil kann die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; weitere Abschnitte nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Für einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Lebensjahr kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen.

Mutterschutzfrist und ggf. anschließender Erholungsurlaub können auf den Zweijahreszeitraum angerechnet werden, wenn die Mutter Elternzeit unmittelbar danach anschließt. Konnte die Mutter die Anzeige aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig machen, darf sie das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen (§ 16 Abs. 2).

Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung: grundsätzlich mit Zustimmung; Härtefälle und Geburt eines weiteren Kindes regelt § 16 Abs. 3. Zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung vorzeitig beendet werden. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen danach (§ 16 Abs. 4).

Besonderer Kündigungsschutz (§§ 18, 19 BEEG)

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Schutz beginnt jedoch frühestens:

  • acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, bzw.
  • 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen drittem und achtem Lebensjahr.

Während der Elternzeit gilt ebenfalls das Kündigungsverbot. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Schutz gilt entsprechend bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber (§ 18 Abs. 2).

Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst zum Ende der Elternzeit kündigen, gilt nach § 19 BEEG eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Elterngeld: nur Abgrenzung

Elterngeld ist in Abschnitt 1 BEEG geregelt und wird bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt, nicht beim Arbeitgeber als Gehalt. Das BMFSFJ beschreibt Varianten wie Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus sowie den Antragsweg über das Familienportal bzw. die Landesstellen. Für aktuelle Anspruchsvoraussetzungen, Bezugsdauer und Berechnung verweisen wir auf BMFSFJ / BEEG und die Elterngeldstelle. In diesem Artikel stehen keine selbst erfundenen Euro-Sätze oder Beispielbarème.

Elternzeit und Elterngeld können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Planen Sie beides getrennt: Anzeige beim Arbeitgeber, Antrag bei der Behörde.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Anzeige nach Mutterschutz

Die Mutterschutzfrist endet an einem bekannten Datum. Die Mutter will unmittelbar danach Elternzeit. Sie verlangt sie in Textform und erklärt die Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre. Die Sieben-Wochen-Frist vor Beginn wird eingehalten. Der Arbeitgeber bescheinigt die Elternzeit. Der Kündigungsschutz nach § 18 greift ab dem wirksamen Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn.

Beispiel 2: Späterer Abschnitt bis zum achten Lebensjahr

Ein Vater plant sechs Monate Elternzeit, wenn das Kind vier Jahre alt ist. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 muss er spätestens 13 Wochen vorher in Textform verlangen. Der Kündigungsschutz nach § 18 beginnt frühestens 14 Wochen vor diesem Beginn.

Beispiel 3: Teilzeit und Verwechslung mit Elterngeld

Beide Elternteile nehmen parallel Elternzeit und arbeiten jeweils 20 Stunden beim bisherigen Arbeitgeber (unter der 32-Stunden-Grenze). Wer nur den Elterngeldantrag bei der Behörde stellt und den Arbeitgeber nicht in Textform informiert, hat die Elternzeit nicht ordnungsgemäß verlangt. Elterngeldstelle und Arbeitgeber sind getrennte Adressaten.

Verfahren: was Sie konkret tun können

  1. Zeitplan skizzieren. Bis zum dritten Geburtstag, ggf. Anteil bis zum achten Lebensjahr, Abschnitte (maximal drei ohne Zustimmung).
  2. Frist rückwärts rechnen. Sieben bzw. 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn.
  3. Textform-Schreiben vorbereiten. Beginn, Dauer bzw. Abschnitte, bei Start bis zum dritten Lebensjahr die Erklärung für die Zeiten innerhalb von zwei Jahren. Kopie und Zugangsbeleg behalten.
  4. Teilzeit klären. Wunschumfang und Fristen nach § 15 Abs. 5 bis 7.
  5. Elterngeld separat prüfen. Aktuelle Infos über BMFSFJ / Familienportal und die Elterngeldstelle.
  6. Bescheinigung und Rückkehr vorbereiten. Elternzeitbescheinigung einfordern; vertragliche Arbeitszeit vor der Elternzeit dokumentieren.

Häufige Fallen

„Mündlich in der Pause reicht.“ § 16 verlangt Textform und Fristen.

„Elternzeit und Elterngeld sind dasselbe Formular.“ Nein. Elternzeit beim Arbeitgeber, Elterngeld bei der Elterngeldstelle.

„Nach dem dritten Geburtstag geht nichts mehr.“ Bis zu 24 Monate können zwischen dem dritten und achten Lebensjahr liegen, mit längerer Anzeigefrist.

„Kündigungsschutz ab dem Tag der Schwangerschaft.“ Für die Elternzeit knüpft § 18 an das Verlangen und an Schutzbeginn-Fenster. Mutterschutz hat eigene Regeln im MuSchG.

„Nebenher beliebig viel arbeiten.“ Die 32-Wochenstunden-Grenze im Monatsdurchschnitt gilt. Andere Arbeitgeber oder Selbständigkeit brauchen Zustimmung.

„Fünf Blöcke ohne Rückfrage.“ Drei Abschnitte sind der Regelfall; weitere nur mit Zustimmung.

„Zum Ende mit der üblichen kurzen Frist kündigen.“ § 19 BEEG sieht für die Kündigung zum Ende der Elternzeit drei Monate vor.

„Elterngeld sind immer X Euro.“ Beträge sind einzelfallabhängig. Nutzen Sie BEEG und BMFSFJ bzw. die Elterngeldstelle, keine erfundenen Pauschalen aus diesem Text.

Was Sie als Nächstes tun können

Rechnen Sie die Anzeigefrist vom geplanten Beginn zurück, formulieren Sie das Verlangen in Textform und trennen Sie Elterngeld-Antrag und Elternzeit-Anzeige. Bewahren Sie Bescheinigung, Arbeitsvertrag und Zeiterfassung auf.

Mit Paye Mes Heures können Sie Fristen, Vertrag und Dokumente rund um Elternzeit und angrenzende Entgeltfragen strukturieren und für ein Gespräch mit Arbeitgeber, Elterngeldstelle oder Beratung vorbereiten. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach deutschem Recht, keinen Elterngeld-Bescheid und keinen fertigen „Deutschland-Simulationsmotor“ für jeden Einzelfall, sondern hilft Ihnen, Anzeige, Dauer und Nachweise sortiert zu haben.

Quellen

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