Entgeltfortzahlung bei Krankheit : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
EFZG § 3: bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, vier Wochen Wartezeit, Anzeigepflicht und eAU-Abruf durch den Arbeitgeber. Mit Rechenbeispielen in Euro.
Montag früh, Fieber, Sie schreiben Ihrem Chef eine Nachricht und hören zurück: „Ohne gelben Schein zahlen wir nichts.“ Oder: „Die ersten drei Tage gehen auf Ihre Kosten.“ Beides ist oft falsch. In Deutschland regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wann Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen muss, wie lange das dauert und welche Pflichten Sie trotz elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) behalten.
Dieser Artikel erklärt die sechs Wochen, die vierwöchige Wartezeit, die Anzeigepflicht, den eAU-Abruf und was auf der Abrechnung stehen sollte, mit klaren Euro-Beispielen.
Kurz gesagt
- Nach § 3 Abs. 1 EFZG haben Sie bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen.
- Der Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- Die Meldepflicht bleibt: Sie müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 EFZG).
- Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU in der Regel bei der Krankenkasse ab; die Diagnose wird dabei nicht übermittelt (gesund.bund.de).
- Höhe: Fortzahlung des Entgelts, das Ihnen bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht (§ 4 EFZG). Überstundenvergütung zählt nach § 4 Abs. 1a EFZG grundsätzlich nicht mit.
Was das EFZG konkret sagt
Das EFZG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kernvorschrift für Krankheit ist § 3:
- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Verhinderung an der Arbeitsleistung
- ohne Verschulden des Arbeitnehmers
- dann Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen
„Ohne Verschulden“ meint grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Ihrem Verhalten, nicht jede Alltagsentscheidung. Ob ein Einzelfall wirklich „verschuldet“ ist, ist rechtlich oft streitig. Pauschale Arbeitgeber-Sätze wie „Selbst schuld, kein Geld“ sind deshalb mit Vorsicht zu betrachten; Grundlage bleibt der Gesetzestext.
Wartezeit: vier Wochen
§ 3 Abs. 3 EFZG: Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wer am 1. eines Monats beginnt und in der zweiten Woche krank wird, liegt typischerweise noch in der Wartezeit. Ab dem Tag nach Ablauf der vier Wochen greift der Fortzahlungsanspruch (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen).
Die Wartezeit ist an das Arbeitsverhältnis gekoppelt, nicht an „Probezeit“ im Vertragsjargon. Probezeit und EFZG-Wartezeit sind verschiedene Dinge.
Same Krankheit, erneute Arbeitsunfähigkeit
§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG regelt die sogenannte Einheit des Versicherungsfalls bei derselben Krankheit. Vereinfacht: Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit verlieren Sie den Anspruch auf einen weiteren Sechs-Wochen-Zeitraum nicht, wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen sind. Für die genaue Einordnung im Einzelfall zählen Atteste, Zeiträume und oft die Krankenkasse; spekulieren Sie nicht mit „irgendwelchen Gerichtsurteilen“, sondern halten Sie die Daten fest.
Höhe der Fortzahlung (§ 4 EFZG)
Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das Ihnen bei der für Sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Nach § 4 Abs. 1a EFZG gehören dazu nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und bestimmte Aufwendungsersatzleistungen. Bei ergebnisabhängiger Vergütung ist der erzielbare Durchschnittsverdienst der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit Grundlage.
Tarifverträge können nach § 4 Abs. 4 EFZG eine andere Bemessungsgrundlage festlegen. Prüfen Sie Vertrag und Tarif, bevor Sie „immer 100 Prozent vom letzten Monat“ annehmen.
Euro-Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Monatsgehalt, volle sechs Wochen
- Bruttogehalt: 3.200 € im Monat
- Regelmäßige Arbeitszeit: Vollzeit, festes Monatsgehalt
- Arbeitsunfähigkeit: 21 Kalendertage durchgehend (drei Wochen), Wartezeit erfüllt
In vielen Monatsgehaltsmodellen entspricht die Fortzahlung dem Entgelt, das Sie ohne Krankheit in diesem Zeitraum erhalten hätten. Drei Wochen Krankheit bedeuten nicht automatisch „3.200 € × 3/4 abziehen“, sondern: Das Entgelt für die ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit wird fortgezahlt. Auf der Abrechnung sollte erkennbar sein, dass Krankheitstage nicht einfach als unbezahlter Ausfall erscheinen.
Wenn Ihr Arbeitgeber stattdessen 0 € für die Krankheitstage ansetzt und sagt „kommt später von der Kasse“, ist das in den ersten sechs Wochen (nach Ablauf der Wartezeit) typischerweise falsch. Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse greift in der Regel nach Ende der Entgeltfortzahlung, nicht parallel als Ersatz für die ersten sechs Wochen.
Beispiel 2: Stundenlohn
- Stundenlohn: 16,50 € brutto
- Regelmäßige Woche: 5 × 8 Stunden = 40 Stunden
- Krankheit: 8 Arbeitstage (zwei Wochen)
Fortzahlung grob: 8 × 8 × 16,50 € = 1.056 € brutto für die ausgefallenen Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit (ohne Überstundenanteil nach § 4 Abs. 1a). Steht auf der Abrechnung nur 5 × 8 × 16,50 € = 660 €, fehlen 396 € für die zweite Woche.
Beispiel 3: Wartezeit trifft
- Eintritt: 1. März
- Krank ab 10. März für zehn Tage
- Vier Wochen ununterbrochene Beschäftigung enden erst Ende März
In diesem Fenster entsteht der Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG noch nicht (§ 3 Abs. 3). Ob und wann Leistungen der Krankenkasse greifen, ist eine Frage an Ihre Krankenkasse und Ihren Versicherungsstatus, nicht etwas, das der Arbeitgeber „einfach so“ entscheiden darf ohne klare Grundlage. Notieren Sie Eintrittsdatum und erste Krankheitstage genau.
Beispiel 4: eAU und trotzdem Abzug
Sie melden sich um 7:30 Uhr krank, gehen zum Arzt, die Praxis übermittelt die eAU an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft später ab und zahlt trotzdem nur Teilzeitlohn mit dem Vermerk „Nachweis fehlt“.
Laut gesund.bund.de müssen Versicherte den Arbeitgeber weiter selbst und unverzüglich über die Krankschreibung informieren. Die Vorlagepflicht der Papier-AU entfällt in vielen Fällen der eAU, die Meldepflicht bleibt. Fehlt die Meldung, kann der Abruf scheitern oder der Arbeitgeber streiten. Dokumentieren Sie Uhrzeit und Kanal der Krankmeldung (E-Mail, Personaltool, SMS an die hinterlegte Nummer).
Verfahren: Was Sie tun sollten
1. Unverzüglich anzeigen
§ 5 Abs. 1 EFZG: Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern, also so früh wie möglich am ersten Fehltag, idealerweise vor Arbeitsbeginn.
2. Ärztlich feststellen lassen
Bei gesetzlich Versicherten gilt für die eAU: Der Arzt übermittelt an die Krankenkasse; Sie bekommen einen Ausdruck für Ihre Unterlagen. Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab, ohne Diagnose (gesund.bund.de). Ausnahmen ohne eAU-Weg gibt es unter anderem bei Privatversicherten, Privatpraxen, Krankmeldungen aus dem Ausland, Minijobs in Privathaushalten und bei technischen Störungen. Dann bleibt oft der Papierweg.
3. Abrechnung prüfen
Vergleichen Sie:
- gemeldete und bescheinigte Zeiträume
- fortgezahltes Entgelt vs. normales Monatssoll
- ob Überstunden fälschlich als „regelmäßige Zeit“ gekürzt oder Krankheitstage als Minusstunden gebucht wurden
4. Schriftlich nachfragen
Ein kurzes Schreiben reicht: Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, Hinweis auf § 3 und § 4 EFZG, Bitte um Korrektur der Abrechnung und Nachzahlung. Belegen Sie die Krankmeldung (Kopie der Nachricht) und den Ausdruck der AU, falls Sie einen haben.
5. Fristen und Beratung
Lohnansprüche können verjähren und in Tarif- oder Arbeitsverträgen Ausschlussfristen stehen. Bei größeren Fehlbeträgen lohnt frühzeitige Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Beratungsstelle). Paye Mes Heures ersetzt keine anwaltliche Beratung, hilft aber, Zahlen und Unterlagen zu ordnen.
Häufige Fallen
„Die ersten drei Tage zahlt niemand.“ Das EFZG kennt keine automatische unbezahlte Karenztage-Regel für die ersten Krankheitstage nach Anspruchsentstehung. Der Arbeitgeber darf nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die ärztliche Bescheinigung früher verlangen als „länger als drei Kalendertage“, aber das ist eine Nachweisfrage, keine gesetzliche Streichung der Fortzahlung für Tag 1 bis 3.
„Ohne Papier-AU kein Geld, eAU egal.“ Bei gesetzlich Versicherten ist der Abrufweg der eAU der Normalfall. Die Meldepflicht bleibt; die klassische Vorlagepflicht entfällt in den vom Gesetz und den eAU-Regeln erfassten Fällen weitgehend. Details: gesund.bund.de und § 5 EFZG.
„Probezeit = keine Entgeltfortzahlung.“ Falsch. Maßgeblich ist die vierwöchige Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG, nicht die vertragliche Probezeitbezeichnung.
„Nach sechs Wochen zahlt der Chef weiter, oder er muss.“ Nach Ausschöpfung der sechs Wochen (und den Regeln zu derselben Krankheit) endet typischerweise die Arbeitgeber-Entgeltfortzahlung; danach kann Krankengeld der Krankenkasse relevant werden. Das ist ein anderes Leistungssystem.
„Überstundenausfall muss voll mitgezahlt werden.“ Nach § 4 Abs. 1a EFZG gehört zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt. Tarifliche Sonderregeln können abweichen (§ 4 Abs. 4).
„Krankheit im Ausland: einfach nichts sagen.“ § 5 Abs. 2 EFZG verlangt Mitteilung an Arbeitgeber (und bei gesetzlicher Krankenversicherung auch an die Kasse) inklusive voraussichtlicher Dauer und Adresse am Aufenthaltsort, auf schnellstem Weg.
„eAU heißt, ich muss niemanden informieren.“ Falsch. gesund.bund.de betont ausdrücklich: Vorlagepflicht entfällt weitgehend, Meldepflicht bleibt.
Was Sie als Nächstes tun können
Halten Sie Eintrittsdatum, Krankmeldungen, AU-Zeiträume und Abrechnungen fest. Rechnen Sie die fortgezahlten Beträge gegen Ihr regelmäßiges Entgelt. Wenn die Differenz klar ist, fordern Sie schriftlich die Korrektur.
Mit Paye Mes Heures können Sie Ihre Situation anhand von Vertrag, Abrechnung und den Regeln des EFZG strukturieren und Unterlagen für das Gespräch mit Arbeitgeber oder Beratung vorbereiten. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach deutschem Recht und keinen fertigen „Deutschland-Simulationsmotor“ für jeden Einzelfall, sondern hilft Ihnen, Zahlen und Nachweise sortiert zu haben.
Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/
- § 3 EFZG (Anspruch, sechs Wochen, Wartezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
- § 4 EFZG (Höhe): https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
- § 5 EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten): https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- gesund.bund.de, Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): https://gesund.bund.de/die-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-eau
- BMAS, Keine Einschränkungen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (09.01.2025): https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2025/lohnfortzahlung-im-krankheitsfall.html
