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Arbeitnehmerschutz

Lernende und Jugendliche: Arbeitszeit, Überstunden und was geschuldet ist

ArG Jugendschutz und ArGV 5: 9-Stunden-Tag, Berufsschule als Arbeitszeit, Überzeitverbot in der Lehre, Überstunden nach OR 321c und was Lernende in CHF nachfordern können.

Simone Gerber · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures11. September 202610 Min. Lesezeit
Lernende und Jugendliche: Arbeitszeit, Überstunden und was geschuldet ist

Montag Berufsfachschule (acht Lektionen), Dienstag Betrieb von 7 bis 18 Uhr «weil Inventur», Mittwoch wieder bis 21 Uhr «alle bleiben länger». Der Lehrlohn ist tief, der Chef sagt: «In der Lehre lernt man auch Durchhalten.» In der Schweiz gelten für Jugendliche (bis vollendetes 18. Altersjahr) besondere Schutzregeln im Arbeitsgesetz und in der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5). Für Überstunden greift zusätzlich das OR (Art. 321c). Wer Schule, Betrieb und Extraarbeit addiert, stellt oft fest: Es fehlt Freizeitausgleich oder Zuschlag in CHF.

Kurz gesagt

  • Jugendliche: Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Altersjahr (SECO / ArG).
  • Täglich höchstens neun Stunden, inkl. allfälliger Überzeit und obligatorischem Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt (Art. 31 Abs. 1 ArG); Tagesrahmen mit Pausen innerhalb von zwölf Stunden (Abs. 2).
  • Ruhezeit Jugendliche: mindestens 12 Stunden zusammenhängend (Art. 16 Abs. 1 ArGV 5).
  • Abendgrenzen: bis 16 Jahre höchstens bis 20 Uhr, ab 16 bis 22 Uhr (Art. 31 Abs. 2 ArG). Vor Berufsschultagen Beschäftigung längstens bis 20 Uhr (Art. 16 Abs. 2 ArGV 5), nicht bloss «in der Regel».
  • Überzeit in der beruflichen Grundbildung: grundsätzlich verboten, Ausnahme nur zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt (Art. 17 Abs. 2 ArGV 5). Bis 16 generell kein Überzeit-Einsatz (Art. 31 Abs. 3 ArG).
  • Überstunden (über dem Lehrvertragspensum): nur im Zumutbaren (Art. 321c Abs. 1 OR). Abs. 2: Freizeitausgleich gleicher Dauer nur mit Einverständnis der lernenden Person (bzw. nach schriftlicher Abrede/GAV/NAV). Abs. 3: fehlt eine gültige abweichende Regelung, gilt die Auffangregel: Lohn mit Zuschlag von mindestens 25 %.
  • Berufsschule zählt als Arbeitszeit; Streit und Lohn: Zivilgericht bzw. bei Ausbildungsschutz oft auch kantonale Lehraufsicht. Ansprüche laut Lehrvertrag, GAV/NAV und OR/ArG.

Recht: Jugendschutz, Lehre und was «geschuldet» heisst

Wer ist geschützt?

Das SECO fasst zusammen: Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Grundlagen: ArG (namentlich Art. 29-32), ArGV 1, ArGV 5 (SR 822.115), plus Departementsverordnungen zu gefährlichen Arbeiten und zu Ausnahmen vom Nacht-/Sonntagsverbot in der Grundbildung. Ab 18 greifen die Jugend-Sonderregeln des ArG nicht mehr in derselben Form; Lehrvertrag, OR und Berufsbildungsrecht bleiben massgebend, und die allgemeinen Höchstarbeitszeiten (45/50 Stunden, Art. 9 ArG) gelten weiter.

Tägliche Arbeitszeit und Berufsschule (Art. 31 ArG)

Art. 31 Abs. 1 ArG: Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf die der übrigen Betriebsangehörigen (sonst die ortsübliche) nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf diese Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen.

Die tägliche Ruhezeit für Jugendliche beträgt mindestens zwölf zusammenhängende Stunden (Art. 16 Abs. 1 ArGV 5). Vor Berufsschultagen endet die Beschäftigung längstens um 20 Uhr (Art. 16 Abs. 2 ArGV 5).

Art. 31 Abs. 2: Die Tagesarbeit muss einschliesslich Pausen innerhalb von zwölf Stunden liegen. Bis vollendetes 16. Altersjahr Beschäftigung höchstens bis 20 Uhr, ab mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr (Ausnahmen nach Verordnung möglich).

Praxis Berufsfachschule (SECO / Berufsbildungspraxis): Eine Lektion entspricht einer Stunde Arbeitszeit. Ein ganzer Unterrichtstag (häufig ab etwa sechs Lektionen) wird einem Arbeitstag gleichgestellt; ob danach noch Betriebsarbeit zumutbar und zulässig ist, hängt von Lektionenzahl, Weg und dem 9-Stunden-/12-Stunden-Rahmen ab. «Schule plus volle Schicht» ist oft unzulässig, sobald die Neun-Stunden-Grenze oder der Zwölf-Stunden-Rahmen gerissen wird.

Überbetriebliche Kurse (üK) folgen derselben Logik: Ausbildungszeit ist keine «Freizeit des Betriebs».

Überzeit vs Überstunden: zwei verschiedene Begriffe

Begriff Bedeutung Lernende / Jugendliche
Überstunden Arbeit über dem vertraglichen Pensum (Lehrvertrag) Art. 321c OR: notwendig und zumutbar; 9-Stunden-Tag und 12-Stunden-Ruhe bleiben Grenzen
Überzeit Arbeit über der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit (45 bzw. 50 Std., Art. 9 ArG) In der Grundbildung: Art. 17 Abs. 2 ArGV 5 (grundsätzliches Verbot); bis 16: Art. 31 Abs. 3 ArG

Art. 17 ArGV 5: Jugendliche ab 16 dürfen Überzeitarbeit nur an Werktagen im Tages- und Abendzeitraum bis 22 Uhr leisten (Abs. 1). Während der beruflichen Grundbildung dürfen Jugendliche nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden, ausser sie ist zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich (Abs. 2). «Inventur», «Krankheitsausfall der anderen», «Projektende» sind in der Regel keine höhere Gewalt.

Überstunden: Zumutbarkeit und Entschädigung (OR 321c)

Lehrbetriebe dürfen Überstunden nur verlangen, soweit sie notwendig und nach Treu und Glauben zumutbar sind (Art. 321c Abs. 1 OR). Für Jugendliche unter 18 bleiben die ArG-Grenzen hart: keine Überschreitung der neun Stunden, Einhaltung der Ruhezeit.

Entschädigung (Art. 321c OR) - Absätze getrennt lesen:

  • Abs. 2: Im Einverständnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (bzw. nach schriftlicher Abrede, GAV oder NAV) kann die Mehrarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
  • Abs. 3: Fehlt eine gültige abweichende Regelung, ist der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 % geschuldet (Auffangregel). Der 25 %-Satz ist kein Fantasieprozentsatz.
  • Für Jugendliche ist Freizeitausgleich oft die gesündere Variante, aber nur wenn Abs. 2 erfüllt ist (Einverständnis / gültige Abrede). Sonst greift Abs. 3.
  • Überzeit (wenn ausnahmsweise zulässig) hat ihre eigene Zuschlagslogik nach ArG (mindestens 25 % bzw. Freizeitausgleich innert Frist).

Nacht, Sonntag, gefährliche Arbeiten

Grundsatz Art. 31 Abs. 4 ArG: Keine Beschäftigung Jugendlicher in der Nacht und an Sonntagen; Ausnahmen besonders im Ausbildungsinteresse per Verordnung. Für die berufliche Grundbildung existiert eine WBF-Verordnung zu Ausnahmen; Betriebe brauchen die vorgesehenen Bewilligungen (kantonale Behörde bzw. SECO je nach Fall). Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche unter 18 grundsätzlich verboten, ausser sie sind für die Ausbildung unentbehrlich und im Bildungsplan mit Schutzmassnahmen ausgewiesen (ArGV 5 / WBF-Verordnung).

Fürsorge und Meldewege

Der Arbeitgeber muss Jugendliche vor Überanstrengung schützen, anleiten und Eltern über Bedingungen und Gefahren informieren (Art. 32 ArG und SECO-Hinweise). Bei regelmässigen Überstunden: kantonale Lehraufsicht / Berufsbildungsamt einschalten. Lohnforderungen bleiben parallel zivilrechtlich durchsetzbar.

Rechnung in CHF: Lehrlohn ist kein Freipass

Rechnen Sie mit dem effektiven Lehrlohn und dem vertraglichen Wochenpensum. Zahlen unten sind Rechenbeispiele, keine amtlichen Mindestlehrlöhne.

Beispiel 1: Überstunden ohne Ausgleich
Lehrlohn CHF 1'200/Monat im 2. Lehrjahr, vertragliche Woche 42 Stunden. Stundenlohn grob: (1'200 × 12 / 52) / 42 ≈ CHF 6.59. In sechs Wochen je 4 Überstunden ohne Freizeit: 24 × 6.59 × 1.25 ≈ CHF 197.70, falls die 25 %-Auffangregel greift und kein gültiger Freizeitausgleich erfolgt. Der Betrag wirkt klein, summiert sich über die Lehre und signalisiert zugleich einen Schutzverstoss, wenn der 9-Stunden-Tag gerissen wurde.

Beispiel 2: Schule plus Betrieb am selben Tag
Sechs Lektionen Berufsfachschule (6 Stunden) plus vier Stunden Betrieb = 10 Stunden. Für Jugendliche unter 18: über der Neun-Stunden-Grenze. Die vier Betriebsstunden sind nicht «gratis Extra», sondern problematische Beschäftigung; Ausgleich und Unterlassung künftiger Verletzungen fordern, nicht nur einen symbolischen Frankenbetrag.

Beispiel 3: Abendarbeit bis 21:30 mit 15 Jahren
Grenze bis 16 Jahre: 20 Uhr. Die Zeit nach 20 Uhr ist unzulässig. Neben der arbeitsgesetzlichen Frage prüfen Sie, ob Überstundenvergütung und Aufsichtsmeldung nötig sind.

Beispiel 4: Lernende 19 Jahre, gleiche «Lehrkultur»
Jugendschutz-ArG entfällt altersbedingt; OR 321c und Art. 9/12/13 ArG bleiben. Bei Monatslohn CHF 2'100 und 10 Überstunden/Woche über sechs Wochen ohne Klausel: Stundenlohn grob (2'100 × 12 / 52) / 42 ≈ CHF 11.54; 60 × 11.54 × 1.25 ≈ CHF 865.50, sofern keine gültige Freizeit-/Ausschlussregel greift und die Stunden angeordnet bzw. notwendig waren.

Beweis: was Lernende und Eltern sammeln

  • Lehrvertrag, allfälliger GAV/NAV, Betriebsordnung
  • Stundenpläne Berufsfachschule und üK
  • Schichtpläne, WhatsApp/Mail «bitte noch bleiben»
  • Eigene Liste: Datum, Beginn, Ende, Pause, Schule/Betrieb, wer angeordnet hat
  • Lohnabrechnungen, Ferien-/Absenzlisten
  • Zeugnisse der Berufsbildnerin / des Berufsbildners (Kontext Ausbildung vs Produktionsdruck)

Verlangen Sie schriftlich den Ausgleich oder die Vergütung offener Stunden. Frist setzen, Kopie an die Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen. Verjährung typischer Lohnforderungen: in der Regel fünf Jahre (Art. 128 OR). Früh handeln: Solange die Lehre läuft, sind Aufsicht und Klärung oft wirksamer als jahrelanges Stillschweigen.

Häufige Fallen

  1. «Lehre = unbegrenzt Mehrarbeit»: falsch; 9-Stunden-Tag und Überzeitverbot in der Grundbildung sind hart.
  2. Berufsschule als Freizeit des Betriebs behandeln und danach eine volle Schicht anhängen.
  3. Überzeit und Überstunden verwechseln: Inventur ist selten «höhere Gewalt».
  4. Mündliche Zusage «kriegen wir später frei» ohne Eintrag: Freizeitausgleich dokumentieren lassen.
  5. 25 % als GAV-Satz erfinden, obwohl der Lehrvertrag Freizeit vorschreibt (oder umgekehrt die Auffangregel ignorieren, wenn nichts geregelt ist).
  6. Nur den tiefen CHF-Betrag sehen und den Gesundheitsschutz / die Lehraufsicht vergessen.
  7. Französische «heures supp apprentis»-Logik: massgebend sind Schweizer ArG, ArGV 5 und OR, nicht ausländische Lehrlingsstatute.

Was Sie als Nächstes tun können

Listen Sie die letzten acht Wochen: Schule, Betrieb, Beginn/Ende, Überziehung. Prüfen Sie 9-Stunden-Tag, 12-Stunden-Rahmen, Abendgrenze und ob Überzeit in der Lehre überhaupt zulässig war. Schätzen Sie offene Überstunden in CHF (Stundenlohn × Stunden × allfälliger 25 %, oder fordern Sie Freizeit gleicher Dauer).

Bei wiederholten Verstössen: Lehraufsicht des Kantons informieren. Für die Lohnseite können Sie mit Paye Mes Heures Zeiten und Abzüge strukturieren und Ansprüche schätzen, laut Lehrvertrag, GAV/NAV und OR/ArG. Die Tools ersetzen keine Beratung im Konflikt mit dem Lehrbetrieb, aber sie helfen, das Dossier für Aufsicht und Schlichtung vorzubereiten.

Hinweis: Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. SECO- und Berufsbildungsseiten sind nicht bindend; im Streitfall entscheiden Aufsicht und Zivilgericht. Öffentlich-rechtliche Lehrverhältnisse können abweichen.

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