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Arbeitszeit

Arbeitszeiterfassung in der Schweiz : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

ArG 46 und ArGV 1 Art. 73: wer Arbeitszeit erfassen muss, Ausnahmen (73a/73b), Aufbewahrung fünf Jahre und wie Sie fehlende Stunden in CHF nachweisen.

Reto Berger · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures11. September 20269 Min. Lesezeit
Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: Pflicht, Beweise und was Sie zurückfordern können

Montagmorgen, Zeiterfassungstool: Ihre Schicht von Samstag fehlt. Freitagabend haben Sie bis 21 Uhr am Abschluss gearbeitet, im System steht «Normalzeit». Der Vorgesetzte sagt: «Bei uns erfassen wir das nicht, Trust Culture.» In der Schweiz ist das oft keine Kulturfrage, sondern eine Pflichtfrage. Wer die Arbeitszeit nicht dokumentiert, erschwert Ihnen den Nachweis von Überstunden, Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit. Und genau darauf bauen viele Lohnnachforderungen.

Kurz gesagt

  • Art. 46 ArG verpflichtet den Arbeitgeber, die für den Vollzug nötigen Verzeichnisse bereitzuhalten; Art. 73 ArGV 1 konkretisiert, was erfasst werden muss.
  • Erfasst werden namentlich Beginn und Ende sowie die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und Pausen ab einer halben Stunde.
  • Aufbewahrung: fünf Jahre (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
  • Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen: Vereinfachung (Art. 73b) oder Verzicht (Art. 73a, u. a. GAV, Autonomie, Bruttojahreseinkommen über CHF 120'000).
  • Fehlt die Erfassung, können Sie mit eigenen Aufzeichnungen, Badge, Mails und Kalender trotzdem fordern; Streit = Zivilgericht, laut Vertrag, GAV/NAV und OR/ArG.

Was das Gesetz verlangt

Das SECO fasst die Pflicht klar: Art. 46 ArG verpflichtet Arbeitgeber, Unterlagen zu halten, aus denen die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes nötigen Angaben hervorgehen. Art. 73 ArGV 1 (Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, Fedlex eli/cc/2000/243) verlangt insbesondere:

  • Dauer sowie Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
  • inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit
  • Pausen von einer halben Stunde und mehr

Die Aufzeichnungen müssen für Aufsicht und Vollzug nachvollziehbar sein: wann gearbeitet, wann Pause, wann Feierabend. Fixe Schichtpläne können als Nachweis dienen, wenn Sie tatsächlich danach arbeiten; individuelle Abweichungen (Abtausch, Überziehung, Extraaufgaben) müssen zusätzlich dokumentiert werden.

Rechtsquellen zum Nachlesen:

  • Art. 46 ArG
  • Art. 73, 73a und 73b ArGV 1
  • SECO-Seite «Arbeitszeiterfassung»

Die Erfassungspflicht schützt nicht nur das Amt. Sie schützt Ihren Nachweis, wenn Sie Überstunden (OR 321c), Überzeit (ArG 13), Nacht- oder Sonntagszuschläge geltend machen.

Vereinfachung und Verzicht: nicht «einfach abschalten»

Seit 2016 kennt ArGV 1 zwei Ausnahmen. Beide sind enger, als viele Betriebe behaupten.

Vereinfachte Erfassung (Art. 73b ArGV 1)

Möglich, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Dann genügt grundsätzlich die Erfassung der täglichen Arbeitszeit; bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Beginn und Ende der Einsätze.

Die Vereinfachung braucht eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung bzw. der Mehrheit im Betrieb (mit inhaltlichen Vorgaben), oder in Betrieben mit weniger als 50 Angestellten eine individuelle schriftliche Vereinbarung mit Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften plus dokumentiertem Jahresgespräch zur Arbeitsbelastung. Trotz Vereinfachung dürfen Sie die detaillierteren Angaben nach Art. 73 Abs. 1 Bst. c bis e trotzdem selbst erfassen; der Arbeitgeber muss ein geeignetes Instrument stellen.

Verzicht (Art. 73a ArGV 1)

Ein vollständiger Verzicht auf Teile der Erfassung ist nur kumulativ möglich: entsprechender GAV, grosse Autonomie und mehrheitlich selbst gesetzte Arbeitszeiten, Bruttojahreseinkommen einschliesslich Boni von mehr als CHF 120'000 (bei Teilzeit anteilsmässig), und individuelle schriftliche Vereinbarung. Fehlt eine dieser Bedingungen, greift der Verzicht nicht.

Praxischeck: «Wir sind Kader, also keine Zeiterfassung» reicht allein nicht. Ohne GAV-Grundlage und ohne die Einkommens- und Autonomievoraussetzungen bleibt die Pflicht.

Rechnung in CHF: warum fehlende Stunden Geld kosten

Die Erfassung selbst zahlt keinen Franken. Aber ohne Spur wird jede Nachforderung angreifbar. Rechnen Sie mit konkreten Stunden, die «vergessen» wurden.

Beispiel 1: Überstunden ohne Systemeintrag
Monatslohn CHF 6'600, vertragliche Woche 42 Stunden. Stundenlohn grob: (6'600 × 12 / 52) / 42 ≈ CHF 36.26. In acht Wochen fehlen je 3 Stunden in der Erfassung, obwohl angeordnet und geleistet. 24 × 36.26 × 1.25 ≈ CHF 1'087.80, falls kein gültiger Überstundenausschluss und kein Freizeitausgleich (OR 321c).

Beispiel 2: Überzeit über der Höchstgrenze
Büro, Höchstarbeitszeit 45 Stunden/Woche. In drei Peak-Wochen je 48 Stunden. Je Woche 3 Überzeitstunden. 9 × 36.26 × 1.25 ≈ CHF 407.93 (ArG-Zuschlagslogik prüfen; Vertrag/GAV können früher greifen). Ohne Beginn/Ende-Einträge streitet der Arbeitgeber über die Existenz der Stunden.

Beispiel 3: Nachtarbeit ohne Dokumentation
Vier Einsätze à 4 Stunden zwischen 23 und 6 Uhr. Fehlt die Erfassung, fehlt oft auch der Zuschlag oder Zeitzuschlag nach ArG. Selbst wenn der genaue Zuschlagsmodus vom Einzelfall abhängt: ohne Zeitnachweis starten Sie die Diskussion bei null.

Beispiel 4: Pause ab 30 Minuten
Tägliche Pause von 45 Minuten ist Arbeitsorganisation, aber die Pflicht verlangt, Pausen ab einer halben Stunde ersichtlich zu machen. Werden Pausen «weggebucht» und Sie arbeiten durch, können Arbeitszeit und Erholungsschutz gleichzeitig verletzt sein.

Beweis: was Sie sammeln, wenn der Arbeitgeber nicht erfasst

Die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Ihr Interesse ist, trotzdem eine Spur zu haben:

  • Eigene Liste: Datum, Beginn, Ende, Pause, Auftrag, wer angeordnet hat
  • Badge-/Türlogs, VPN-/Login-Protokolle, Kalender, Ticket-Systeme
  • Mails und Chats («bitte heute noch fertig», Schichtplan-Änderungen)
  • Lohnabrechnungen (Zuschläge, Pauschalen, Minuszeiten)
  • Vertrag, GAV/NAV, allfällige Verzicht-/Vereinfachungsvereinbarung

Verlangen Sie Einsicht in die vorhandenen Arbeitszeitunterlagen. Bei Aufsichtsfragen können kantonale Arbeitsinspektorate relevant sein; Ihre Lohnforderung bleibt zivilrechtlich. Verjährung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis: in der Regel fünf Jahre (Art. 128 OR). Trotzdem früh handeln, solange Erinnerungen und Dateien frisch sind.

Häufige Fallen

  1. «Trust Culture» ohne Prüfung von Art. 73a/73b: Kultur ersetzt keine kumulativen Voraussetzungen.
  2. Nur den Schichtplan als Beweis akzeptieren, obwohl Sie regelmässig abweichen.
  3. Monatelang still sammeln ohne Info an den Arbeitgeber: Notwendigkeit und Anordnung werden angreifbar.
  4. Verzicht unterschreiben, obwohl Einkommen oder Autonomie nicht passen.
  5. Pausen und Überzeit verwechseln: Erfassungspflicht ≠ automatischer Zuschlag; Zuschlag folgt OR/ArG/GAV.
  6. Teilzeit: Pensum und betriebliche Vollzeit vermischen; erfassen Sie Ihr tatsächliches Pensum.
  7. Französische «pointeuse»-Logik: in der Schweiz steuern ArG und ArGV 1, nicht die Prud’hommes.

Praxis: so fordern Sie die Unterlagen an

Schreiben Sie kurz und sachlich. Nennen Sie die Periode, verlangen Sie die Arbeitszeitverzeichnisse nach Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 und setzen Sie eine Frist von wenigen Arbeitstagen. Bitten Sie gleichzeitig um Bestätigung, ob bei Ihnen eine Vereinfachung nach Art. 73b oder ein Verzicht nach Art. 73a vereinbart wurde, und um Kopie der Vereinbarung.

Beispiel formulieren: «Bitte stellen Sie mir bis zum [Datum] die Aufzeichnungen zu Beginn, Ende und Dauer meiner Arbeitszeit sowie der Pausen ab einer halben Stunde für die Monate [X bis Y] zu. Falls eine Ausnahme nach Art. 73a oder 73b ArGV 1 geltend gemacht wird, bitte ich um die schriftliche Grundlage.»

Reagiert der Betrieb nicht, dokumentieren Sie die Anfrage. Für die Lohnforderung brauchen Sie nicht zwingend die behördliche Erzwingung der Erfassung; eigene Belege und Indizien reichen oft für die Schätzung und die Geltendmachung. Die Aufsicht kann parallel relevant sein, wenn systematisch nicht erfasst wird.

Zusammenspiel mit Überstunden und Überzeit

Die Erfassung ist das Werkzeug, die Entschädigung folgt anderen Normen. Fehlen Einträge, prüfen Sie trotzdem:

  • Stunden über dem Vertragspensum: OR 321c (Überstunden), Zuschlag oder Freizeit, Ausschlussklausel lesen
  • Stunden über 45 bzw. 50 Wochenstunden: ArG-Überzeit, Gesundheitsschutz und Zuschlagsregeln
  • Nacht und Sonntag: ArG-Sonderregeln, oft zusätzliche Dokumentationspflicht auch bei Vereinfachung

Wer nur «irgendwie mehr gearbeitet» behauptet, ohne Woche und Tag zu benennen, verliert vor Gericht an Überzeugungskraft. Wer Datum, Uhrzeit und Auftrag notiert, kann auch ohne firmeneigenes Tool nachvollziehbar fordern.

Was Sie als Nächstes tun können

Prüfen Sie, ob bei Ihnen normale Erfassung, Vereinfachung oder ein behaupteter Verzicht gilt. Legen Sie die letzten Monate Woche für Woche gegen Vertragspensum und gegen 45 bzw. 50 Stunden. Markieren Sie fehlende Einträge und schätzen Sie die CHF grob (Stunden × Stundenlohn × allfälliger Zuschlag).

Mit Paye Mes Heures können Sie Ihr Dossier strukturieren und Ansprüche schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG). Die Tools ersetzen keine Rechtsberatung bei Streit um Art. 73a/73b, aber sie helfen, Beweise und Beträge sauber zu ordnen.


Quellen

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