Pausen nach ArG : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
Pausen nach Art. 15 ArG: Mindestdauern ab 5,5 / 7 / 9 Stunden, bezahlte Pause wenn Sie den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Abs. 2), CHF-Beispiele und Nachweise.
12:40 Uhr, Empfangsschalter. Ihr Dienstplan sieht «Pause 30 Minuten» vor. Praktisch bleiben Sie am Pult, weil das Telefon nicht weitergeleitet wird und niemand ablöst. Sie essen neben der Tastatur und beantworten zwei Anrufe. Am Monatsende sind die 30 Minuten als unbezahlte Pause abgezogen. Genau hier setzt Art. 15 Abs. 2 ArG an: Dürfen Sie Ihren Arbeitsplatz nicht verlassen, gilt die Pause als Arbeitszeit.
Bezahlt oder unbezahlt ist also keine reine Betriebskulturfrage. Es hängt an Mindestdauer, Lage der Pause und daran, ob Sie wirklich ablösen und den Platz verlassen können.
Kurz gesagt
- Mindespausen nach Art. 15 Abs. 1 ArG: 15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden täglicher Arbeitszeit, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 9 Stunden.
- Art. 15 Abs. 2 ArG: Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmende ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
- Unbezahlte Pause setzt voraus, dass Sie die Arbeit unterbrechen und den Platz verlassen können; «Pause am Pult mit Bereitschaft» ist oft keine echte Pause.
- Pausen zählen in die tägliche Präsenz und in Grenzen wie die 14-Stunden-Regel (Art. 10 Abs. 3 ArG); die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (Art. 15a) bleibt daneben bestehen.
- Fehlt bezahlte Zeit: Minuten/Stunden × Stundenlohn nachrechnen; Dossier laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG) vorbereiten.
Was das Gesetz unter Pausen versteht
Mindestdauern (Art. 15 Abs. 1 ArG)
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
| Tägliche Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1) | Mindestpause |
|---|---|
| mehr als fünfeinhalb Stunden (5,5 h) | eine Viertelstunde (15 Min.) |
| mehr als sieben Stunden | eine halbe Stunde (30 Min.) |
| mehr als neun Stunden | eine Stunde (60 Min.) |
Das SECO stellt die Pausenregeln im Kapitel Arbeits- und Ruhezeiten dar und verweist auf das Arbeitsgesetz sowie die ArGV 1. Die Pause soll der Erholung dienen. Sie ist so zu legen, dass sie ihren Zweck erfüllt (typischerweise nicht ganz an den Rand der Schicht geschoben, wenn dadurch keine echte Unterbrechung entsteht).
Vertrag oder GAV dürfen längere oder günstigere Pausenregeln vorsehen. Unter die gesetzlichen Mindestdauern dürfen sie in der Regel nicht gehen, soweit das ArG anwendbar ist.
Abs. 2: Pause = Arbeitszeit, wenn Sie nicht weg dürfen
Art. 15 Abs. 2 ArG ist der Kern für Lohnnachforderungen:
Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Massgebend ist die tatsächliche Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu verlassen, nicht die Bezeichnung im Dienstplan. Beispiele aus der Praxis (ohne erfundenen Einzelfall vor Gericht):
- Alleinarbeit an Empfang, Telefonzentrale, Pforte, ohne Ablösung
- Verkaufsfläche, an der Sie «Pause» machen, aber sichtbar und ansprechbar bleiben müssen
- Produktion, in der Sie die Linie beobachten und jederzeit eingreifen müssen
- Homeoffice-Sonderfall: «Pause» bei dauernd offenem Ticket-Chat und Pflicht zur sofortigen Reaktion kann je nach Weisungslage heikel sein
Können Sie den Arbeitsplatz verlassen, das Gebäude verlassen oder zumindest eine echte Unterbrechung ohne Arbeitsbereitschaft haben, ist die gesetzliche Mindestpause in der Regel unbezahlt, sofern Vertrag/GAV nichts Besseres sagen. Müssen Sie bleiben und leistungsbereit sein, zählt die Zeit als Arbeitszeit und ist zu entlöhnen.
Kurz kontrastiert:
- Echte Pause (Platz verlassen erlaubt, keine Arbeitsbereitschaft) → zählt typischerweise nicht als Arbeitszeit, also oft unbezahlt.
- Scheinpause (Platz nicht verlassbar, Telefon/Schalter/Linie weiter «Ihren») → nach Art. 15 Abs. 2 ArG Arbeitszeit, also zu bezahlen und in die Zeiterfassung aufzunehmen.
Der Arbeitgeber kann die Pflicht aus Abs. 2 nicht dadurch umgehen, dass er die Pause im Plan als «unbezahlt» kennzeichnet. Massgebend ist die faktische Weisungslage.
Abgrenzung zu Ruhezeit und Höchstarbeitszeit
- Tägliche Ruhezeit (Art. 15a ArG): mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Das ist etwas anderes als die Pause während des Tages.
- 14-Stunden-Regel (Art. 10 Abs. 3 ArG): Tages- und Abendarbeit inkl. Pausen und Überzeit muss innerhalb von 14 Stunden liegen. Eine bezahlte Pause verlängert die Präsenz; sie bleibt aber Arbeitszeit im Sinn von Abs. 2.
- Höchstarbeitszeit / Überzeit: Bezahlte Pausen nach Abs. 2 gehören zur Arbeitszeit und können die wöchentliche Bilanz beeinflussen. Unbezahlte echte Pausen zählen nicht als Arbeitszeit.
Familienpflichten: Art. 36 Abs. 2 ArG gewährt auf Verlangen eine Mittagspause von wenigstens 1,5 Stunden für Arbeitnehmende mit Familienpflichten (Kinder bis 15 Jahre, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen).
Rechnung in CHF
Beispiel 1: 30 Minuten Pause am Arbeitsplatz, 20 Arbeitstage
Stundenlohn CHF 36.00. Jeden Tag 30 Minuten «Pause» am Schalter ohne Ablösung.
Pro Tag: 0,5 × 36.00 = CHF 18.00 Pro Monat (20 Tage): 20 × 18.00 = CHF 360.00
Fehlt diese Zeit auf der Abrechnung, geht es schnell um mehrere Hundert Franken im Monat.
Beispiel 2: Monatslohn, Umrechnung
Monatslohn CHF 5'850 bei 42 Stunden/Woche. Stundenlohn grob: (5'850 × 12 / 52) / 42 ≈ CHF 32.14.
Tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden → gesetzlich mindestens 30 Minuten Pause. Dürfen Sie den Platz nicht verlassen, sind diese 30 Minuten Arbeitszeit:
0,5 × 32.14 ≈ CHF 16.07 pro Tag. Bei 22 Einsätzen: ≈ CHF 353.54.
Beispiel 3: Schicht über 9 Stunden
Ist-Arbeitszeit 9 Stunden 20 Minuten (ohne Pause gerechnet). Gesetzlich mindestens 60 Minuten Pause. Davon 20 Minuten echte, abgelöste Pause ausserhalb des Arbeitsplatzes (unbezahlt) und 40 Minuten, in denen Sie am Platz bleiben müssen (bezahlt nach Abs. 2).
Bei Stundenlohn CHF 33.00: 40/60 × 33.00 ≈ CHF 22.00 pro solchen Tag als nachzuzahlende Arbeitszeit (wenn bisher alles als unbezahlte Pause lief).
Beispiel 4: Teilzeit 6 Stunden
Tägliche Arbeitszeit 6 Stunden → Mindestpause 15 Minuten (mehr als fünfeinhalb Stunden nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a). Werden Sie abgelöst und verlassen den Platz, ist die Viertelstunde typischerweise unbezahlt. Müssen Sie am Platz bleiben: 0,25 × Stundenlohn als Arbeitszeit.
Beispiel 5: GAV günstiger als Gesetz
Ihr GAV sieht eine bezahlte Pause von 15 Minuten ab 4 Stunden vor. Das Gesetz verlangt ab 5,5 Stunden 15 Minuten. Der GAV bleibt anwendbar, soweit er günstiger ist. Prüfen Sie beides: gesetzliche Untergrenze und vertragliche Pluspunkte.
Nachweis, Fristen, Verfahren
Was Sie brauchen:
- Dienstpläne und die faktische Ablöseregelung (wer übernimmt Telefon/Schalter?)
- Schriftliche Weisungen («Pause am Arbeitsplatz», «Erreichbarkeit während der Pause»)
- Zeiterfassung: Wird die Pause automatisch abgezogen?
- Eigene Notizen: Datum, geplante Pause, ob abgelöst, ob Sie den Platz verlassen konnten
- Vertrag / GAV / NAV zu Pausen und bezahlten Kurzunterbrüchen
Arbeitszeitaufzeichnungen sind für den Vollzug relevant und typischerweise länger aufzubewahren (Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1: nach Ablauf der Gültigkeit mindestens 5 Jahre). Lohnforderungen verjähren in der Regel in fünf Jahren (Art. 128 OR).
Vorgehen: schriftlich den Sachverhalt schildern (Arbeitsplatz nicht verlassbar), Art. 15 Abs. 2 zitieren, Minuten und CHF nennen, Korrektur der Zeiterfassung und Nachzahlung verlangen. Bei Streit: Zivilgericht; parallel kann das kantonale Arbeitsinspektorat bei Fragen zum Gesundheitsschutz und zur Pausengestaltung zuständig sein.
Häufige Fallen
- «Pause» nur auf dem Papier. Bezeichnung im Plan heilt nicht, wenn Sie nicht weg dürfen.
- Handy-Erreichbarkeit als echte Pause verkaufen. Dauernde Arbeitsbereitschaft am Platz spricht für Abs. 2.
- Nur die Mindestdauer prüfen, nicht die Bezahlung. Zu kurze Pause und unbezahlte Scheinpause sind zwei verschiedene Verstösse.
- Pause an den Rand legen, sodass keine Unterbrechung der Arbeit entsteht. Der Erholungszweck muss erfüllbar sein.
- Höhere leitende Tätigkeit / ArG-Ausnahmen. Für einzelne Funktionen gilt das ArG nicht voll (Art. 3); Gesundheitsschutz kann teilweise bleiben. Status prüfen, nicht annehmen.
- Pauschallohn «inkl. alles». Eine Pauschale ersetzt nicht zwingend die Einordnung nach Abs. 2, wenn die Pause faktisch Arbeitszeit ist.
- Schweigen über Monate. Ohne Aufzeichnung wird der Nachweis der Nicht-Verlassbarkeit schwieriger.
Was Sie als Nächstes tun können
Nehmen Sie die letzten vier Wochen und markieren Sie jede geplante Pause: abgelöst ja/nein, Platz verlassen ja/nein. Summieren Sie die Minuten, die nach Abs. 2 Arbeitszeit waren, und multiplizieren Sie mit Ihrem Stundenlohn. Vergleichen Sie das Ergebnis mit Vertrag und GAV.
Mit Paye Mes Heures können Sie diese Aufstellung ins Dossier überführen und Beträge schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG). So haben Sie eine klare Basis für die Korrektur der Zeiterfassung oder für eine Beratung.
Quellen
- Art. 15 und 15a ArG (Pausen, tägliche Ruhezeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
- SECO, Arbeits- und Ruhezeiten: https://www.seco.admin.ch/de/arbeits-und-ruhezeiten
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/243/de
- Art. 10 Abs. 3 und Art. 36 ArG (14-Stunden-Rahmen, Familienpflichten): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
