Nachtarbeit : Zuschläge und der geschuldete Betrag
Nachtarbeit in der Schweiz: unter 25 Nächten pro Jahr 25 % Lohnzuschlag, ab 25 Nächten 10 % Zeitzuschlag; Bewilligungen SECO/Kanton und CHF-Rechenbeispiele.
Sie springen im Winter dreimal für kranke Kolleginnen in die Nachtschicht. Im Sommer sind es plötzlich jede zweite Woche. Auf der Lohnabrechnung steht mal «Nacht +25 %», mal gar nichts, mal «Zeitgutschrift». Ihr Teamleiter sagt: «Bei uns ist Nachtarbeit im Schichtzulagensystem drin.» Sie wollen wissen, was das Arbeitsgesetz wirklich verlangt und ob Sie Geld oder zusätzliche freie Zeit nachfordern können.
In der Schweiz hängt die Antwort an einer klaren Schwelle: weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr versus 25 Nächte und mehr. Das ist kein Branchenbrauch, sondern Art. 17b ArG und Art. 31 ArGV 1.
Kurz gesagt
- Vorübergehende Nachtarbeit (< 25 Nächte/Jahr): mindestens 25 % Lohnzuschlag auf die in der Nacht geleistete Arbeit (Art. 17b Abs. 1 ArG).
- Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (≥ 25 Nächte/Jahr): 10 % Zeitzuschlag (Ausgleichsruhezeit), in der Regel nicht durch Geld ersetzbar (Art. 17b Abs. 2 ArG, Art. 22 ArG).
- Nachtzeit gesetzlich typischerweise 23-6 Uhr (Betrieb kann den Block unter Bedingungen verschieben, Art. 10 ArG); Tages- und Abendarbeit 6-23 Uhr ist bewilligungsfrei.
- Nachtarbeit ausserhalb der betrieblichen Tages-/Abendarbeit ist grundsätzlich verboten und braucht eine Bewilligung (SECO oder Kanton), vorbehältlich Sonderbestimmungen (ArGV 2).
- Ansprüche und Dossier: Nächte zählen, Stunden in der Nachtzeit summieren, Vertrag/GAV prüfen; laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG).
Rechtlicher Rahmen: Verbot, Ausnahme, Zuschläge
Verbot und Bewilligung
Art. 16 ArG: Beschäftigung ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit ist untersagt. Art. 17 ArG: Begründete Ausnahmen (dringendes Bedürfnis, Unentbehrlichkeit) können bewilligt werden. Sonderbranchen können unter ArGV 2 anderen Regeln folgen. Für die Bewilligungspflicht sind die kantonalen Arbeitsinspektorate und das SECO die Ansprechpartner (siehe SECO-Seite «Nacht- und Sonntagsarbeit» und «Bewilligungspflicht»).
Was zählt als Nacht?
Nach dem Arbeitsgesetz gilt Arbeit von 6 bis 20 Uhr als Tagesarbeit, von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit; die Nacht liegt ausserhalb dieses 17-Stunden-Blocks, gesetzlich oft als Zeitraum 23-6 Uhr relevant für Zuschläge. Betriebe können Beginn/Ende von Tages- und Abendarbeit unter Mitwirkung der Arbeitnehmenden verschieben, der Block bleibt 17 Stunden (Art. 10 ArG). Für Ihre Zuschlagsrechnung zählt die effektive Nachtzeit laut Betrieb und Gesetz.
Die 25-Nächte-Regel (klar und bindend)
Laut SECO und Art. 31 Abs. 1 ArGV 1:
- Weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr = vorübergehende Nachtarbeit → Lohnzuschlag mindestens 25 % (Art. 17b Abs. 1 ArG).
- 25 und mehr Nächte = dauernd oder regelmässig wiederkehrend → Zeitzuschlag 10 % der in der Nacht geleisteten Arbeitszeit (Art. 17b Abs. 2 ArG). Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren.
Weitere SECO-Präzisierungen, die Sie kennen sollten:
- War von Anfang an klar, dass Sie regelmässig nachts arbeiten (≥ 25 Nächte geplant), ist der 10 %-Zeitzuschlag ab der ersten Nacht geschuldet.
- Wurden Sie wider Erwarten doch ≥ 25 Nächte eingesetzt: Für die ersten 24 Nächte muss der bereits gezahlte 25 %-Lohnzuschlag nicht in Zeitzuschlag «umgewandelt» werden; ab der 25. Nacht gilt der 10 %-Zeitzuschlag (Art. 31 Abs. 3 ArGV 1).
- Weniger als 25 Nächte aus unvorhergesehenen Gründen: Der Zeitzuschlag muss nicht zwingend in 25 % Lohn umgewandelt werden, wenn die Schwelle unterschritten bleibt; massgebend bleibt die tatsächliche Lage.
Warum 10 % Zeit und nicht einfach Geld?
Seit 1. August 2003 ist der Zeitzuschlag für regelmässige Nachtarbeit obligatorisch (SECO). Er dient dem Gesundheitsschutz: Schlaf am Tag ist nicht gleichwertig. Art. 22 ArG und die SECO-Erläuterungen: Die Ausgleichsruhezeit darf in der Regel nicht durch Geldleistungen abgegolten werden (Ausnahmen eng: u. a. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bestimmte Randstunden-Konstellationen). Ein GAV-Lohnzuschlag von z. B. 15 % ersetzt den gesetzlichen 10 %-Zeitzuschlag nicht; der Zeitzuschlag kommt zusätzlich, sofern der GAV nicht bereits einen anerkannt gleichwertigen Zeitausgleich vorsieht.
Randstunde: Wer regelmässig nur höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeitet, kann statt Zeitzuschlag einen Lohnzuschlag von 10 % erhalten (Art. 17b Abs. 2 ArG). Weitere Ausnahmen vom Zeitzuschlagsobligatorium betreffen besonders fortschrittliche Arbeitszeitsysteme (kurze Schichtlängen / Vier-Tage-Woche u. a., Art. 17b Abs. 3 ArG, Art. 32 ArGV 1).
Rechenbeispiele in CHF und Stunden
Beispiel 1: vorübergehend, 12 Nächte, +25 % Lohn
Sie springen 12 Nächte ein, jeweils 6,5 Stunden in der Nachtzeit (23-6 Uhr, Pause bereits abgezogen). Stundenlohn CHF 34.00.
Nachtstunden total: 12 × 6,5 = 78 Stunden Zuschlag 25 %: 78 × 34.00 × 0.25 = CHF 663.00 (Plus der Normallohn für diese Stunden, sofern nicht schon voll bezahlt.)
Beispiel 2: regelmässig, ≥ 25 Nächte, 10 % Zeit
Hotel, Wechselschicht. Pro Nachtwoche 32,5 Stunden Nachtarbeit (SECO-Beispielstruktur). In einem Monat zwei Nachtwochen → 65 Stunden Nachtarbeit → Zeitzuschlag 10 % = 6,5 Stunden Ausgleichsruhezeit in diesem Monat. Über elf vergleichbare Monate: Grössenordnung gut 70 Stunden zusätzliche freie Zeit, als freie Tage, zusätzliche Ferien oder am Rand der Nachtschicht, getrennt in der Zeiterfassung auszuweisen (Art. 73 ArGV 1).
In Geld «umrechnen» dürfen Sie das für die Forderung nur dort, wo das Gesetz die Auszahlung erlaubt (z. B. bei Beendigung). Sonst fordern Sie Zeit, nicht CHF.
Beispiel 3: Schwelle überschritten
Januar,März: 18 Nächte mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt. Ab April wird die Nacht zum festen Rhythmus; bis Dezember kommen 20 weitere Nächte dazu (total 38).
- Nächte 1-24: Lohnzuschlag 25 % bleibt (keine Pflicht zur Umwandlung in Zeit für die ersten 24, wenn unerwartet aufgestockt).
- Ab Nacht 25: 10 % Zeitzuschlag auf die Nachtstunden.
Zählen Sie die Nächte im Kalenderjahr, nicht «gefühlt».
Beispiel 4: GAV mit 15 % Nachtlohn, aber regelmässige Nacht
GAV zahlt 15 % Lohnzuschlag. Sie leisten ≥ 25 Nächte. SECO: Der Geldzuschlag erfüllt Art. 17b Abs. 2 nicht. Geschuldet bleibt zusätzlich der 10 %-Zeitzuschlag, es sei denn, der GAV gewährt anerkannt gleichwertige Ausgleichsruhezeiten.
Nachweis, Bewilligung, Verfahren
Sammeln Sie:
- Dienstpläne, Schichtrost, Zeiterfassung mit Nachtfenster
- Lohnabrechnungen (Nachtzuschläge, Zulagen)
- Anzahl Nächte und Summe der Nachtstunden
- Allfällige Bewilligungen / Aushänge zu Nachtarbeit (Art. 47 ArG)
- GAV-Klauseln zu Nachtarbeit
Bei fehlendem Zeitzuschlag: schriftlich Ausgleichsruhezeit verlangen und Frist setzen. Bei fehlendem 25 %-Zuschlag bei < 25 Nächten: Differenz in CHF fordern. Parallel kann das kantonalen Arbeitsinspektorat bei Verdacht auf unbewilligte Nachtarbeit oder fehlenden Gesundheitsschutz (ärztliche Untersuchung ab längerer Nachtarbeit, Art. 17c ArG) relevant sein, das ist Aufsicht, nicht Ihr Zivilprozess.
Zivilrechtliche Durchsetzung: geltend machen, schlichten, klagen. Verjährungsregeln für Lohnforderungen beachten (typisch fünf Jahre). Auf Ansprüche aus unabdingbaren Vorschriften während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach nicht leichtfertig verzichten (Art. 341 OR).
Häufige Fallen
- «Wir zahlen schon eine Zulage» mit dem gesetzlichen Zeitzuschlag verwechseln.
- Nächte nicht zählen: 24 vs. 25 entscheidet über Lohn- vs. Zeitlogik.
- Zeitzuschlag auszahlen lassen, obwohl Art. 22 ArG das grundsätzlich verbietet.
- Nur ganze Schichten zählen und Randstunden in der Nachtzeit vergessen (oder umgekehrt).
- Bewilligung ignorieren: Zuschlagsthema und Legalität der Nachtarbeit sind verwandt, aber nicht identisch.
- Stundenlohn-Mythos: Auch Stundenlöhner haben Anspruch auf bezahlte Ausgleichsruhezeit für den 10 %-Zeitzuschlag; reiner +10 %-Lohn ersetzt ihn in der Regel nicht (SECO).
- Temporärarbeit: Verantwortung liegt beim Personalverleih, der ArG-Konformität sicherstellen muss, Ihr Anspruch verschwindet dadurch nicht.
Was Sie tun können
Zählen Sie Ihre Nächte im laufenden und im letzten Kalenderjahr. Liegen Sie unter 25, rechnen Sie Nachtstunden × Stundenlohn × 0,25. Liegen Sie bei 25 oder mehr (oder war Regularität geplant), fordern Sie 10 % der Nachtstunden als Ausgleichsruhezeit und prüfen Sie, ob diese innerhalb eines Jahres gewährt und separat ausgewiesen wurde.
Mit Paye Mes Heures können Sie Ihr Dossier vorbereiten und Ansprüche schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG). Gerade bei Nachtarbeit lohnt die saubere Trennung von Lohnzuschlag und Zeitzuschlag, bevor Sie eine Abgeltungsvereinbarung unterschreiben.
Quellen
- SECO, Nacht- und Sonntagsarbeit: https://www.seco.admin.ch/de/nacht-und-sonntagsarbeit
- SECO, Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 16-17b ArG): https://www.seco.admin.ch/de/arbeits-und-ruhezeiten
- Arbeitsgesetz (ArG), insbesondere Art. 10, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 22: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
- ArGV 1 (u. a. Art. 31, 32, 73): Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
