Feiertage : Zuschläge und der geschuldete Betrag
Nur der 1. August ist eidgenössischer Feiertag. Kantone stellen bis zu acht weitere den Sonntagen gleich (ArG 20a). Monatslohn, Stundenlohn und Lohn an Feiertagen in CHF.
Karfreitag in Zürich, Auffahrt in Bern, Fronleichnam in Luzern: In der Schweiz ist der Feiertagskalender kantonal. Was in Genf frei ist, kann in St. Gallen ein Werktag sein. Der einzige eidgenössische Feiertag ist der 1. August. Alles andere hängt von Art. 20a ArG, vom Kanton und von Ihrem Vertrag bzw. GAV ab. Wer das verwechselt, rechnet Feiertagslohn falsch und verwechselt Sonntagsgleichstellung mit einer allgemeinen Lohnpflicht.
Kurz gesagt
- Einziger bundesweiter Feiertag: 1. August (Bundesfeiertag). Er ist den Sonntagen gleichgestellt; für den Lohn an diesem Tag gilt eine besondere gesetzliche Linie (SECO FAQ Freizeit und Feiertage).
- Art. 20a Abs. 1 ArG: Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Welche Tage das sind, steht in der kantonalen Liste (ch.ch / Kanton).
- An den den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot wie am Sonntag; Ausnahmen brauchen in der Regel eine Bewilligung (wie Sonntagsarbeit). Ausgefallene Zeit muss nicht nachgeholt werden; umgekehrt gibt es keinen Nachbezug, wenn der Feiertag auf einen ohnehin freien Tag fällt (SECO).
- Monatslohn: üblich keine Kürzung wegen eines solchen Feiertags. Stundenlohn: Feiertagslohn nur, wenn Vertrag oder GAV ihn vorsehen; Ausnahme: der 1. August ist auch im Stundenlohn von Gesetzes wegen zu bezahlen (SECO).
- Zusätzliche kantonale «Feiertage» über die ArG-Quote hinaus gelten arbeitsrechtlich oft wie Werktage; Kompensation der ausgefallenen Zeit kann vereinbart werden (SECO).
- Streit aus dem privaten Arbeitsvertrag: Zivilgericht. Ansprüche laut Vertrag, GAV/NAV und OR/ArG prüfen.
Recht: ArG 20a, OR 329 und der kantonale Flag
Nur der 1. August ist bundesweit
Das SECO formuliert klar: Der 1. August ist der einzige eidgenössische Feiertag und arbeitsgesetzlich den Sonntagen gleichgestellt. Es gibt keinen bundesweiten Feiertagskatalog «wie in Frankreich». Wer «nationale Feiertage» auflistet und dabei Auffahrt oder Weihnachten als «Schweizer Bundesfeiertage» behandelt, vermischt Kanton und Bund.
Für den Lohn am 1. August hält das SECO fest: Als einziger Feiertag muss der 1. August auch bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn von Gesetzes wegen bezahlt werden. Das ist die Ausnahme zur allgemeinen Stundenlohn-Regel.
Art. 20a ArG: bis zu acht kantonale Sonntags-Feiertage
Art. 20a Abs. 1 ArG ermächtigt die Kantone, höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichzustellen. Folge (SECO):
- An diesen Tagen dürfen Arbeitnehmende grundsätzlich nicht beschäftigt werden (wie Sonntag).
- Für Beschäftigung braucht es in der Regel eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit (und allenfalls eine polizeiliche Erlaubnis nach kantonalem Ruhetagsrecht).
- Betriebe mit Ausnahme nach ArGV 2 (eli/cc/2000/244) können von der Bewilligungspflicht abweichen (Beispiel SECO: Spitex, Arztpraxen).
- Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden.
- Fällt der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag: kein Recht auf Nachbezug.
Welche Tage Ihr Kanton den Sonntagen gleichstellt, entnehmen Sie der kantonalen Liste (Übersichten auf ch.ch und den Seiten der Kantone). Der Arbeitsort ist massgebend, nicht Ihr Wohnort, wenn Sie in einem anderen Kanton arbeiten.
Religiöse Feiertage ohne kantonale Gleichstellung
Art. 20a Abs. 2 ArG: An nicht gesetzlich anerkannten religiösen Feiertagen dürfen Sie die Arbeit aussetzen, wenn Sie das dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzeigen. Das SECO betont, dass sich darauf besonders Angehörige anderer als der christlichen Religion stützen können. Freizeit ja; ob Lohn fliesst, richtet sich nach Vertrag, Üblichkeit und den allgemeinen Lohnregeln (nicht automatisch wie Monatslohn-Feiertag).
Mehr als neun «Feiertage» im Kanton
Einige Kantone kennen mehr freie Tage als die vom ArG vorgesehene Quote (1. August plus bis zu acht). Das SECO: Diese zusätzlichen kantonalen Feiertage werden arbeitsrechtlich wie Werktage behandelt. Eine Pflicht, ausgefallene Zeit zu kompensieren, ist zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht. Kurz: «Kantonal frei» ≠ automatisch «den Sonntagen gleichgestellt» ≠ automatisch «bezahlt wie Sonntag».
OR 329 und Lohn: Monatslohn vs. Stundenlohn
Das Gesetz zum Feiertagslohn ist knapper als viele denken. Art. 329 Abs. 3 OR regelt übliche Freizeit für besondere Anlässe; Feiertage im Sinn von Art. 20a ArG sind vor allem ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverbot plus die SECO-Praxis zum Lohn:
| Lohnform | Den Sonntagen gleichgestellter Feiertag (ohne 1. August) | 1. August |
|---|---|---|
| Monatslohn | Lohn üblich ohne Kürzung (SECO) | bezahlt |
| Stundenlohn | nur wenn Vertrag oder GAV Feiertagslohn vorsehen (SECO) | von Gesetzes wegen zu bezahlen (SECO) |
Wenn an einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag gearbeitet wird und die Beschäftigung als vorübergehende Sonntags-/Feiertagsarbeit gilt, kann zusätzlich der +50 %-Zuschlag nach Art. 19 Abs. 3 ArG greifen (siehe Artikel zu Sonntagsarbeit; Schwelle u. a. ArGV 1 Art. 32a, eli/cc/2000/243). Das ist Zuschlag für Arbeit am Feiertag, nicht dasselbe wie «Freizeitlohn ohne Arbeit».
Kein französischer Feiertagsautomatismus
In Frankreich denken viele an einen nationalen Katalog mit klarer Lohnfortzahlung. In der Schweiz: kantonaler Flag, Sonntagsgleichstellung nach Art. 20a ArG, und Lohnfrage getrennt nach Monats- und Stundenlohn. Übertragen Sie keine FR-Logik auf den Schweizer Feiertagslohn.
Rechnung in CHF
Annahmen nur zur Illustration. Massgeblich sind Ihr Pensum, Ihr Kanton und der Vertrag.
Beispiel 1: Monatslohn, Feiertag auf Werktag
Monatslohn CHF 6'000, Kanton stellt Auffahrt den Sonntagen gleich, Auffahrt fällt auf einen Donnerstag, an dem Sie sonst arbeiten.
- Keine Kürzung des Monatslohns wegen des Feiertags (SECO-Praxis Monatslohn).
- Kein «Nachholen» der Stunden am Freitag, nur weil der Betrieb «die Woche vollmachen» will, sofern nichts anderes erlaubt/vereinbart ist und der Tag den Sonntagen gleichgestellt ist.
Beispiel 2: Stundenlohn ohne Feiertagsklausel, kantonaler Feiertag
Stundenlohn CHF 32.00, 8 Stunden wären an diesem Tag geplant, Vertrag und GAV schweigen zu Feiertagslohn, Tag ist den Sonntagen gleichgestellt (nicht 1. August).
- Ohne Vertrag/GAV: kein gesetzlicher Feiertagslohn für die ausgefallenen 8 Stunden (SECO).
- Fehlbetrag, den viele erwarten: 8 × 32.00 = CHF 256.00 - aber ohne Klausel nicht automatisch geschuldet.
- Lösung oft: Feiertagsentschädigung im Vertrag/GAV oder Zuschlag auf den Stundenlohn klar ausweisen.
Beispiel 3: Stundenlohn und 1. August
Gleicher Stundenlohn CHF 32.00, 1. August fällt auf einen Montag, an dem Sie sonst 8 Stunden arbeiten würden, Sie sind frei.
- SECO: 1. August auch im Stundenlohn von Gesetzes wegen zu bezahlen.
- Orientierungsbetrag: 8 × 32.00 = CHF 256.00 (sofern dieser Tag bei Ihnen ein Arbeitstag gewesen wäre; Details Vertrag/Abrechnung).
Beispiel 4: Arbeit am Feiertag (vorübergehend)
Sie arbeiten 6 Stunden an einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag, vorübergehende Feiertagsarbeit, Stundenlohn CHF 32.00.
- Normallohnanteil: 6 × 32.00 = CHF 192.00.
- Zuschlagsanteil 50 % (wenn Art. 19 Abs. 3 ArG greift): 6 × 32.00 × 0.50 = CHF 96.00.
- Zusätzlich: Ersatzruhe / Freizeitausgleich nach den Sonntagsregeln prüfen (Art. 20 ArG).
Beispiel 5: Feiertag auf Ihren freien Tag
Teilzeit, Sie arbeiten nie mittwochs. Der kantonale Feiertag fällt auf einen Mittwoch.
- SECO: kein Recht auf Nachbezug, nur weil der Feiertag auf Ihren freien Tag fällt.
- Kein automatischer «Ersatzfeiertag» in CHF oder Zeit, sofern Vertrag/GAV nichts anderes sagen.
Beispiel 6: Zusätzlicher kantonaler Tag ohne Sonntagsgleichstellung
Ihr Kanton kennt einen weiteren «Ruhetag», der nicht zu den höchstens acht den Sonntagen gleichgestellten Tagen gehört.
- Arbeitsrechtlich oft wie Werktag (SECO).
- Ob Sie frei sind und ob Lohn fliesst: Vertrag, Betriebsbrauch, kantonales Ruhetagsrecht - nicht pauschal Art. 20a ArG.
Nachweis, Fristen, Verfahren
Hilfreich sammeln:
- Arbeitsvertrag, GAV/NAV, Personalreglement (Feiertagslohn, Stundenlohnklauseln)
- Kantonale Feiertagsliste für den Arbeitsort (Jahr der Streitigkeit)
- Schichtpläne: welche Tage wären Arbeitstage gewesen?
- Lohnabrechnungen rund um Feiertage und um den 1. August
- Bei Arbeit am Feiertag: Bewilligung / Ausnahme ArGV 2, Ausweis von Zuschlag und Ersatzruhe
SECO-FAQ ist Orientierungshilfe, nicht Urteil. Streit aus dem privaten Arbeitsvertrag: Schlichtung / Zivilgericht. Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche typisch fünf Jahre (Art. 128 OR).
Häufige Fallen
- Alle Feiertage als «bundesweit» behandeln. Nur der 1. August ist eidgenössisch.
- Wohnkanton statt Arbeitsort für die Liste nehmen.
- Stundenlohn und Monatslohn vermischen: Ohne Klausel kein automatischer Feiertagslohn im Stundenlohn (ausser 1. August).
- Zusätzliche kantonale Ruhetage mit den den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen verwechseln.
- Nachbezug verlangen, wenn der Feiertag auf Ihren freien Tag fällt.
- Arbeit am Feiertag nur als «normale Stunde» verbuchen und Zuschlag/Ersatzruhe nach Sonntagsregeln vergessen.
- Französische Feiertagslohn-Logik auf die Schweiz übertragen.
Was Sie als Nächstes tun können
Listen Sie für Ihr Arbeitskanton die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage und den 1. August. Prüfen Sie Vertrag/GAV auf Feiertagslohn im Stundenlohn und vergleichen Sie die Abrechnungen.
Mit Paye Mes Heures können Sie Feiertagsstunden, 1. August und allfällige Zuschläge strukturieren und schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und OR/ArG. Es gibt keinen CH-Simulator, der französische Feiertagsregeln eins zu eins auf Schweizer Kantone anwendet; nutzen Sie das Tool als Dossierhilfe.
Quellen
- Art. 20a ArG (Feiertage): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
- SECO, FAQ Freizeit und Feiertage: https://www.seco.admin.ch/de/faq-freizeit-und-feiertage
- Art. 329 OR (Freizeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- ArGV 1 (u. a. Art. 32a Sonntags-/Feiertagsarbeit): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/243/de
- ArGV 2 (Sonderbestimmungen Betriebe): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/244/de
- ch.ch / kantonale Feiertagsübersichten (Arbeitsort prüfen)
