Unbezahlte Mehrarbeit und «all-in»-Klauseln: was trotz Vertrag noch geschuldet sein kann
All-in und «Überstunden im Lohn inbegriffen» können Überstunden (OR 321c) ausschliessen, nicht aber Überzeit (ArG 13). OR vs. ArG, GAV/NAV und CHF-Beispiele.
Ihr Vertrag sagt «Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten». Die Firma spricht von einer «all-in»-Vergütung. Am Freitagabend stehen Sie trotzdem noch am Schreibtisch, und im Dezember fehlt jede Spur von Zuschlag. Viele Angestellte glauben dann: Vertrag ist Vertrag, fertig. In der Schweiz ist das nur die halbe Wahrheit. Eine Klausel kann Überstunden nach Obligationenrecht einschränken. Überzeit nach Arbeitsgesetz lässt sich so nicht wegwischen.
Kurz gesagt
- Überstunden = Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit (Art. 321c OR). Entschädigung (Lohn + mind. 25 % oder Freizeit) kann schriftlich, per GAV oder NAV ausgeschlossen oder anders geregelt werden.
- Überzeit = Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG: meist 45 oder 50 Stunden pro Woche). Zuschlag mind. 25 % (Art. 13 ArG) bzw. Freizeit 1:1 nur mit Ihrem Einverständnis; vertraglicher Ausschluss unzulässig.
- «All-in», «Pauschale», «mit dem Lohn abgegolten» betreffen typischerweise die OR-Seite, nicht die ArG-Seite.
- GAV und NAV können die OR-Regeln verschärfen oder (soweit zulässig) abändern; ArG-Schutz bleibt.
- Ansprüche grob schätzen: Woche für Woche Pensum und 45/50-Grenze prüfen, dann CHF rechnen. Laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG).
Was «all-in» in der Praxis meint
Unter «all-in» verstehen Betriebe oft: ein höherer Monatslohn, dafür keine separate Überstundenabrechnung. Varianten heissen «Überstundenpauschale», «Vertrauensarbeitszeit mit Abgeltung» oder schlicht «Mehrarbeit im Lohn inbegriffen». Juristisch entscheidend ist nicht der Marketingbegriff, sondern welche Rechtsnorm die Extraarbeit trifft.
Das SECO unterscheidet klar: Überstunden überschreiten die vertraglich vereinbarte Zeit; Überzeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Die Entschädigung für Überstundenarbeit kann schriftlich wegbedungen werden, jene für Überzeitarbeit nicht. Genau dort scheitern viele «alles ist abgegolten»-Klauseln.
OR und ArG: zwei Schichten, eine Woche
Schicht 1: Überstunden (Art. 321c OR)
Massstab ist Ihr Einzelarbeitsvertrag, sonst GAV/NAV, sonst die übliche Arbeitszeit. Alles darüber sind Überstunden. Pflicht zur Leistung nur, wenn sie notwendig, zumutbar und ohne Überforderung ist und die ArG-Grenzen eingehalten werden (SECO-FAQ Überstunden).
Abgeltung nach OR, wenn nichts anderes gilt:
- Lohn plus Zuschlag von mindestens 25 %, oder
- Freizeit von mindestens gleicher Dauer, wenn Sie und der Arbeitgeber einverstanden sind.
Durch schriftliche Vereinbarung, NAV oder GAV darf der Zuschlag gesenkt oder weggelassen und sogar die volle Überstundenentschädigung ausgeschlossen werden. Das ist der gesetzliche Spielraum für «all-in» auf der OR-Seite.
Schicht 2: Überzeit (Art. 9, 12 und 13 ArG)
Massstab ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit:
- 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie Büropersonal, technische und andere Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels;
- 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmenden.
Alles darüber ist Überzeit. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig (Dringlichkeit, ausserordentlicher Andrang, Inventur/Abschluss, Betriebsstörungen, soweit keine anderen Vorkehren zumutbar). Kontingente: in der Regel max. 2 Stunden Überzeit pro Tag sowie 170 Stunden pro Kalenderjahr (Regime 45) bzw. 140 Stunden (Regime 50).
Art. 13 Abs. 1 ArG: für Überzeitarbeit mindestens 25 % Lohnzuschlag. Art. 13 Abs. 2: bei Freizeitausgleich gleicher Dauer im Einverständnis entfällt der Zuschlag. Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkauf in Grossbetrieben des Detailhandels greift der gesetzliche Zuschlag oft erst, wenn die Überzeitarbeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Das ändert nichts daran, dass die Entschädigung nicht vertraglich «wegbedungen» werden darf.
SECO-Zahlenbeispiel neu gelesen
Industrie, vertragliche Woche 40 Stunden, geleistet 52 Stunden:
| Segment | Stunden | Natur | Was eine All-in-Klausel typisch darf |
|---|---|---|---|
| 0 bis 40 | 40 | Vertragspensum | Normallohn |
| 40 bis 45 | 5 | Überstunden (OR) | Ausschluss/Pauschale möglich, wenn schriftlich/GAV/NAV |
| 45 bis 52 | 7 | Überzeit (ArG) | Ausschluss unzulässig; mind. +25 % oder Freizeit mit Einverständnis |
Wer nur «alles all-in» liest und die 45-Stunden-Grenze ignoriert, verschenkt den zwingenden Teil.
Was die Klausel darf und was nicht
Zulässig (OR-Überstunden)
- Schriftlicher Ausschluss der Überstundenentschädigung oder des 25 %-Zuschlags.
- Pauschale, die klar und nachvollziehbar Überstunden abdecken soll.
- GAV-/NAV-Regeln, die vom OR-Standard abweichen.
Für Kader wird oft argumentiert, ein höheres Pensum sei mit dem höheren Lohn abgegolten. Das SECO verlangt dafür eine vertragliche Regelung, nicht bloss eine Hierarchiebezeichnung.
Unzulässig bzw. wirkungslos gegenüber ArG
- «Auch Überzeit ist mit dem Lohn abgegolten.»
- «All-in deckt jede Mehrarbeit ab, egal wie viele Stunden.»
- Nachträglicher Verzicht auf bereits entstandene unabdingbare Ansprüche während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach (Art. 341 Abs. 1 OR; Abgrenzung zum zulässigen Ausschluss künftiger OR-Überstundenentschädigung).
Höhere leitende Tätigkeit kann vom persönlichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen sein (Art. 3 lit. d ArG). Das ist eng und faktisch zu prüfen, kein Freifahrtschein für jede «Kader»-Bezeichnung.
Rolle von GAV und NAV
Ein GAV kann Überstunden zuschlagspflichtig belassen, obwohl Ihr Einzelvertrag «abgegolten» sagt, oder umgekehrt (innerhalb der OR-Grenzen) Pauschalen vorsehen. NAV und allgemeinverbindliche GAV gelten oft branchenweit. Lesen Sie beide Dokumente. Die ArG-Überzeitentschädigung bleibt davon unberührt.
Rechenbeispiele in CHF
Annahmen: Regime 45 Stunden, vertragliche Woche 42 Stunden, Monatslohn CHF 7'200, Vollzeit. Stundenlohn grob: (7'200 × 12 / 52) / 42 ≈ CHF 39.56.
Beispiel 1: All-in greift nur bis zur Höchstgrenze In einer Woche 50 Stunden. Von 42 bis 45 = 3 Überstunden (OR). Von 45 bis 50 = 5 Überzeitstunden (ArG). Ist die Überstundenentschädigung schriftlich ausgeschlossen, bleiben die 3 OR-Stunden ohne separaten Zuschlag. Die 5 Überzeitstunden: 5 × 39.56 × 1.25 ≈ CHF 247. Diese Position lässt sich nicht mit «all-in» streichen.
Beispiel 2: Büro und die 60-Stunden-Schwelle Sie sind Büroangestellte und erreichen im Kalenderjahr erst die 45. Überzeitstunde. Der gesetzliche Zuschlag nach Art. 13 Abs. 1 ArG greift für diese Kategorie oft erst ab der 61. Stunde. Vertrag oder GAV können früher und günstiger sein. Die Stunden bleiben Überzeit im Gesundheitsschutzsinn; nur der gesetzliche Zuschlagsstart verschiebt sich.
Beispiel 3: Pauschale zu knapp Ihre All-in-Pauschale beträgt monatlich CHF 400. In drei Peak-Monaten fallen je 25 OR-Überstunden an (ohne Ausschluss der Entschädigung, nur Pauschale). 25 × 39.56 × 1.25 ≈ CHF 1'236 pro Monat. Liegt die Pauschale klar darunter und ist sie als echte Abgeltung gedacht, stellt sich die Frage der Angemessenheit und Auslegung. Ohne klare Schriftform und ohne GAV-Deckung prüfen Sie den Einzelfall; pauschal «Pauschale = immer genug» gilt nicht.
Beispiel 4: Freizeit statt Geld bei Überzeit 7 Überzeitstunden. Mit Ihrem Einverständnis: 7 Stunden Freizeit gleicher Dauer, dann kein Zuschlag (Art. 13 Abs. 2 ArG). Ohne Einverständnis: Geldzuschlag. «Wir buchen das irgendwann ab» ohne Ihre Zustimmung ersetzt den Zuschlag nicht.
Beispiel 5: Teilzeit Pensum 80 % bei betriebsüblicher 42-Stunden-Woche → vertraglich ca. 33.6 Stunden. Alles darüber sind Überstunden (OR), sofern nicht vertraglich anders definiert. Die ArG-Grenze von 45 Stunden bleibt die Überzeitgrenze. All-in auf OR-Überstunden ändert die 45-Stunden-Schicht nicht.
Nachweise und Durchsetzung
Sammeln Sie:
- Arbeitsvertrag, All-in-/Pauschalklauseln, GAV/NAV-Auszüge
- Zeiterfassung, Badge, Kalender, Mails mit Anordnungen
- Lohnabrechnungen (Pauschalen, Zuschläge, Minuszeiten)
- Eigene Liste: Datum, Beginn/Ende, Auftrag, wer angeordnet hat
Für privatrechtliche Lohnstreitigkeiten ist in der Schweiz das Zivilgericht zuständig (je nach Kanton oft nach Schlichtungsverfahren). Schriftlich geltend machen, Frist setzen, bei GAV die Verbandswege prüfen. Verjährung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis: in der Regel fünf Jahre (Art. 128 OR). Das SECO betont: seine FAQ ist Orientierungshilfe, im Streit entscheidet das Gericht. Öffentlich-rechtliche Anstellungen können eigenen Regeln folgen.
Häufige Fallen
- All-in mit Überzeit verwechseln: Klausel kann OR treffen, ArG nicht.
- Nur den Einzelvertrag lesen, den GAV ignorieren.
- Keine Stunden erfassen, weil «eh abgegolten»: ohne Spur keine Überzeitforderung.
- Kader-Label ohne Prüfung des ArG-Geltungsbereichs.
- Kompensation «irgendwann» ohne Einverständnis und ohne Buchung.
- Austrittsvergleich, der bereits entstandene unabdingbare Ansprüche «erledigt» (Art. 341 OR).
- Französische «heures supp»-Logik auf die Schweiz legen: hier zählen OR und ArG parallel.
Was Sie als Nächstes tun können
Lesen Sie die Klausel Wort für Wort: «Überstunden», «Mehrarbeit», «Überzeit», «Pauschale». Legen Sie die letzten Monate Woche für Woche gegen Pensum und gegen 45 bzw. 50 Stunden. Markieren Sie den OR-Teil und den ArG-Teil getrennt in CHF.
Mit Paye Mes Heures können Sie Ihr Dossier vorbereiten und Ansprüche schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG). Die Schweizer Doppelstruktur ist kein französisches Überstundenmodell; nutzen Sie die Tools als Strukturhilfe, nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung bei komplexen All-in-Fällen.
Quellen
- SECO, FAQ Überstunden: https://www.seco.admin.ch/de/faq-ueberstunden
- Art. 321c OR: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- Art. 9, 12 und 13 ArG: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
- SECO, Arbeits- und Ruhezeiten: https://www.seco.admin.ch/de/arbeits-und-ruhezeiten
