Überzeit vs. Überstunden : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
Überstunden (OR) vs. Überzeit (ArG): 45/50-Stunden-Grenze, zwingende +25 %, Kontingente 170/140 Stunden, und wie Sie Überzeit in CHF schätzen.
Zwei Kolleginnen, dieselbe Firma, dieselbe Woche: Beide haben 52 Stunden gearbeitet. Die eine sagt «Überstunden», die andere «Überzeit». Beide meinen Extraarbeit, und beide liegen teilweise falsch. In der Schweiz entscheiden zwei Gesetze über denselben Freitagabend: das Obligationenrecht für Stunden über dem Vertrag, das Arbeitsgesetz für Stunden über der gesetzlichen Höchstgrenze. Wer den Unterschied nicht kennt, rechnet den Zuschlag falsch oder glaubt fälschlich, eine Vertragsklausel hätte alles «abgegolten».
Dieses Thema ist der Kern vieler Lohnnachforderungen in der Schweiz. Überstunden lassen sich schriftlich einschränken. Überzeit in der Regel nicht.
Kurz gesagt
- Überstunden = über der vertraglichen Arbeitszeit (Art. 321c OR). Entschädigung oft +25 % oder Freizeit; Ausschluss schriftlich / GAV / NAV möglich.
- Überzeit = über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG: meist 45 oder 50 Stunden/Woche). Entschädigung mindestens +25 % oder Freizeit 1:1 nur mit Ihrem Einverständnis (Art. 13 ArG).
- Jahreskontingent Überzeit: 170 Stunden (Regime 45) bzw. 140 Stunden (Regime 50); täglich in der Regel max. 2 Stunden (Art. 12 ArG).
- Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkauf in Grossbetrieben des Detailhandels: gesetzlicher Zuschlag oft erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr (Art. 13 Abs. 1 ArG).
- Ansprüche schätzen: Woche für Woche 45/50-Grenze prüfen, Stunden darüber × Stundenlohn × 1,25; laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG).
Zwei Systeme, eine Arbeitswoche
Überstunden (privates Arbeitsvertragsrecht)
Rechtsgrundlage: Art. 321c OR. Massstab ist Ihr Vertrag (oder GAV/NAV, sonst Üblichkeit). Alles darüber sind Überstunden. Abgeltung: Lohn + mind. 25 %, oder Freizeit gleicher Dauer im Einverständnis. Abweichungen und Ausschlüsse sind schriftlich möglich. Details: SECO-FAQ Überstunden.
Überzeit (öffentliches Arbeitsrecht / Gesundheitsschutz)
Rechtsgrundlage: Art. 9, 12 und 13 ArG sowie ArGV 1. Massstab ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit:
- 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (mehr als 50 Mitarbeitende im Detailhandel, soweit die Kategorie greift);
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.
Alles darüber ist Überzeit und nur ausnahmsweise zulässig (Dringlichkeit, ausserordentlicher Andrang, Inventur/Abschluss, Betriebsstörungen, soweit keine anderen Vorkehren zumutbar; Art. 12 ArG). Das SECO betont: Überzeit ist von Überstunden nach Art. 321c OR zu unterscheiden.
Das SECO-Beispiel in Zahlen
Das SECO erklärt es so: Ein Arbeitnehmer in einem Industriebetrieb leistet in einer Woche 52 Stunden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden → 7 Stunden Überzeit. Bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden kommen zusätzlich 5 Überstunden hinzu (die Spanne zwischen 40 und 45).
| Segment der Woche | Stunden | Rechtsnatur | Typische Abgeltung |
|---|---|---|---|
| 0-40 | 40 | Vertragspensum | Normallohn |
| 40-45 | 5 | Überstunden (OR) | +25 % / Freizeit / evtl. Ausschluss |
| 45-52 | 7 | Überzeit (ArG) | +25 % zwingend (bzw. Freizeit mit Einverständnis); Ausschluss unzulässig |
Genau diese Schichtung müssen Sie in Excel oder in der Zeiterfassung nachbauen.
Was bei Überzeit zwingend geschuldet ist
Lohnzuschlag 25 % oder Freizeit
Art. 13 Abs. 1 ArG: Der Arbeitgeber hat für Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten. Art. 13 Abs. 2: Wird Überzeit im Einverständnis mit Ihnen innert angemessener Frist durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Zuschlag.
Unterschied zu Überstunden: Die Überzeit-Entschädigung lässt sich nicht durch Einzelvertrag «wegbedingen». Das SECO formuliert klar: Die Entschädigung für Überstundenarbeit kann schriftlich wegbedungen werden, jene für Überzeitarbeit nicht.
Sonderregel Büro / Technik / Verkauf Grossdetailhandel: Der gesetzliche Zuschlag greift erst, wenn die Überzeitarbeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 Abs. 1 ArG). Die Stunden 1-60 sind damit nicht «gratis erlaubt» im Sinn von Gesundheitsschutz, aber der gesetzliche Zuschlagsanspruch startet erst danach. Vertrag oder GAV können günstiger sein.
Kontingente und Tagesgrenze
Art. 12 Abs. 2 ArG (und SECO «Arbeits- und Ruhezeiten»):
- max. 2 Stunden Überzeit pro Tag (Ausnahme: arbeitsfreie Werktage oder Notfälle);
- max. 170 Stunden Überzeit pro Kalenderjahr bei Höchstarbeitszeit 45;
- max. 140 Stunden bei Höchstarbeitszeit 50.
Überzeit ist grundsätzlich nur als Tages- und Abendarbeit und an Werktagen zulässig. In echten Notfällen (Art. 26 ArGV 1) gelten eng begrenzte Ausnahmen auch für Nacht und Sonntag.
Rechenbeispiele in CHF
Annahmen für die Beispiele: Regime 45 Stunden, vertragliche Woche 42 Stunden, Monatslohn CHF 7'000, Vollzeit. Stundenlohn grob: (7'000 × 12 / 52) / 42 ≈ CHF 38.46.
Beispiel A: eine Woche mit 50 Stunden
- Vertrag 42 → bis 45: 3 Überstunden (OR)
- ab 45: 5 Überzeitstunden (ArG)
Überstunden (kein Ausschluss, Geld statt Freizeit): 3 × 38.46 × 1.25 ≈ CHF 144.23
Überzeit: 5 × 38.46 × 1.25 ≈ CHF 240.38
Woche total Zuschlagsrelevant ≈ CHF 384.61 (plus der Normallohnanteil der Extra Stunden, je nach Lohnsystem).
Beispiel B: Büropersonal und die 60-Stunden-Schwelle
Sie sind im Büro, Regime 45. Bis Ende Oktober haben Sie bereits 58 Überzeitstunden geleistet (nur Stunden über 45/Woche). Im November kommen 10 weitere Überzeitstunden dazu.
- Stunden 59-60: noch ohne gesetzlichen ArG-Zuschlag (sofern kein besserer Vertrag/GAV)
- Stunden 61-68: 8 Stunden mit mind. 25 %
8 × 38.46 × 1.25 ≈ CHF 384.60
Ohne diese Schwelle zu kennen, unter- oder überschätzen viele ihren Anspruch.
Beispiel C: Regime 50 (z. B. bestimmtes Gewerbe)
Vertrag 45 Stunden/Woche, gesetzliche Höchstgrenze 50. Woche mit 54 Stunden:
- 45-50: 5 Überstunden (OR-Logik)
- 50-54: 4 Überzeit (ArG)
Überzeit: 4 × Stundenlohn × 1.25. Jahreskontingent hier 140 Stunden, nicht 170.
Beispiel D: Freizeit statt Geld bei Überzeit
10 Überzeitstunden. Sie stimmen dem Freizeitausgleich zu. Dann: 10 Stunden frei, kein 25 %-Zuschlag (Art. 13 Abs. 2 ArG). Ohne Ihr Einverständnis darf der Arbeitgeber Überzeit nicht einfach «nur als Zeit» verbuchen und den Zuschlag streichen.
Beweis, Fristen, lokale Schritte
- Wochenweise Ist-Stunden gegen 45 bzw. 50 legen (nicht nur Monats-Summe).
- Zeiterfassung sichern (Art. 46 ArG / ArGV 1: Unterlagen oft mindestens 5 Jahre aufzubewahren, das hilft auch Ihnen bei der Rekonstruktion).
- Schriftlich geltend machen: Woche, Stunden Überzeit, Stunden Überstunden, geforderter Betrag oder Freizeit.
- Bei Verweigerung: Schlichtung / Zivilklage am Arbeitsort bzw. nach Zuständigkeitsregeln; bei GAV allfällige Schlichtungsorgane. Das SECO entscheidet Ihren Zivilstreit nicht.
Verjährung typischerweise fünf Jahre für periodische Lohnforderungen, trotzdem zeitnah dokumentieren.
Häufige Fallen
- Alles «Überstunden» nennen und eine Abgeltungsklausel für gültig halten, obwohl ab 45/50 bereits Überzeit läuft.
- Monatsdurchschnitt statt Wochenbetrachtung: Eine 60-Stunden-Woche und eine 30-Stunden-Woche «mitteln» sich für die Höchstgrenze nicht einfach weg.
- 60-Stunden-Regel beim Büro vergessen oder falsch als «die ersten 60 Überstunden sind immer gratis» missverstehen.
- Kontingent 170/140 ignorieren: Überschreitungen sind nicht nur ein Zuschlagsthema, sondern ein Vollzugs- und Gesundheitsschutzthema (kantonale Arbeitsinspektorate).
- Freizeit ohne Einverständnis bei Überzeit verbuchen.
- Nacht-/Sonntagsüberzeit ohne Notfall annehmen: grundsätzlich unzulässig.
- GAV übersehen, der Zuschläge oder tiefere Wochenstunden regelt.
Nächster Schritt
Listen Sie für die letzten 12 Monate jede Woche mit Ist-Stunden. Markieren Sie alles über 45 bzw. 50 als Überzeit-Kandidat, alles zwischen Vertrag und 45/50 als Überstunden-Kandidat. Rechnen Sie grob mit Stundenlohn × 1,25 und prüfen Sie parallel Vertrag und GAV.
Paye Mes Heures hilft Ihnen, das Dossier vorzubereiten und Ansprüche zu schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und anwendbaren Regeln (OR/ArG). Für die Schweiz gilt: OR und ArG parallel denken; ein französisches «Heures supp»-Modell reicht nicht.
Quellen
- SECO, FAQ Überstunden (inkl. Abgrenzung Überzeit): https://www.seco.admin.ch/de/faq-ueberstunden
- SECO, Arbeits- und Ruhezeiten: https://www.seco.admin.ch/de/arbeits-und-ruhezeiten
- Art. 9, 12, 13 ArG: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
- Art. 321c OR: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
