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Verfahren

Kündigungsfristen OR: Probezeit 7 Tage, 1/2/3 Monate - was bei Fehler geschuldet ist

OR 335b und 335c: Probezeitkündigung in 7 Tagen, danach 1, 2 oder 3 Monate auf Monatsende. Falsche Frist heisst oft Lohn bis zum korrekten Endtermin.

Stefan Baumann · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 202610 Min. Lesezeit
Kündigungsfristen OR: Probezeit 7 Tage, 1/2/3 Monate - was bei Fehler geschuldet ist

Die Mail kommt am 12. des Monats: «Wir kündigen per sofort» oder «per Ende nächster Woche». Auf der Abrechnung fehlt plötzlich ein Monatslohn. In der Schweiz endet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht nach Gefühl, sondern nach OR 335b und 335c: in der Probezeit oft 7 Tage, danach gestaffelt ein, zwei oder drei Monate, in der Regel auf das Monatsende. Liegt die Frist falsch, bleibt das Arbeitsverhältnis typischerweise bis zum korrekten Endtermin bestehen. Geschuldet ist dann der Lohn (und damit verbundene Ansprüche) bis dorthin, nicht nur bis zu dem Datum, das der Arbeitgeber in die Mail geschrieben hat.

Kurz gesagt

  • Probezeit (gesetzlich erster Monat, verlängerbar schriftlich/GAV/NAV bis max. 3 Monate): Kündigungsfrist 7 Tage (Kalendertage), Ende auf jeden beliebigen Tag, sofern nichts anderes vereinbart (Art. 335b OR; SECO FAQ).
  • Nach der Probezeit (Art. 335c OR): 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, jeweils auf das Ende eines Monats.
  • Fristen dürfen schriftlich/GAV/NAV geändert werden; unter einen Monat nur per GAV und nur im ersten Dienstjahr (SECO).
  • Massgebend für die Wirksamkeit: Zugang der Kündigung bei der Gegenpartei, nicht der Poststempel (SECO FAQ).
  • Falsches Enddatum: Anspruch auf Fortbestand / Lohn bis zum gesetzlich oder vertraglich richtigen Termin. Laut Vertrag, GAV/NAV und OR. Streit = Zivilgericht.

Recht: Probezeit und 7 Tage (Art. 335b OR)

Laut SECO FAQ Kündigung gilt der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR). Schriftliche Abrede, GAV oder NAV können die Probezeit wegbedingen oder bis auf maximal drei Monate verlängern. Länger vereinbart gilt trotzdem nur drei Monate. Probezeit muss für beide Seiten gleich lang sein.

Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 7 Tage (Kalender-, nicht Arbeitstage). Die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag enden, nicht bloss auf das Wochenende, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Die Kündigung muss die Gegenpartei noch während der Probezeit erreichen; der Ablauf der 7 Tage darf aber auf einen Tag nach Ende der Probezeit fallen (SECO).

Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht können die Probezeit verlängern (Art. 335b Abs. 3 OR); diese Verlängerung kann die Drei-Monats-Grenze überschreiten.

Für befristete Verträge sieht das Gesetz keine Probezeit vor; die Parteien können eine vereinbaren. Lehrvertrag: eigene Regeln (Art. 344a OR).

Recht: 1 / 2 / 3 Monate auf Monatsende (Art. 335c OR)

Nach Ablauf der Probezeit sieht Art. 335c OR vor (SECO-Zusammenfassung):

  • nach Ablauf der Probezeit im 1. Dienstjahr: ein Monat;
  • im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr: zwei Monate;
  • ab dem 10. Dienstjahr: drei Monate;

jeweils für das Ende des Monats.

Beispiel aus der SECO FAQ: Kündigungswille am 15. Oktober im 3. Dienstjahr. Frühestes Ende: 31. Dezember. Die Kündigung muss die Gegenpartei spätestens am 31. Oktober erreicht haben.

Weitere SECO-Punkte:

  • Massgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung (Zugang), nicht wann die Frist abläuft. Wird noch im ersten Dienstjahr zugestellt, gilt die Ein-Monats-Frist, auch wenn das Ende ins zweite Jahr fällt.
  • Unterschiedliche Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unzulässig; es gilt die längere (Art. 335a OR), mit Ausnahme wirtschaftlicher Arbeitgeberkündigung zugunsten kürzerer Arbeitnehmerfrist.
  • Der Endtermin «Monatsende» kann vertraglich auf einen beliebigen Tag umgestellt werden.
  • Herabsetzung unter einen Monat: nur mittels GAV, und nur im ersten Dienstjahr.

Zugang, Form und was «falsche Frist» bedeutet

Mündliche Kündigung genügt gesetzlich, sofern Vertrag/GAV/NAV keine Schriftform verlangen. Aus Beweisgründen empfiehlt das SECO die schriftliche, eingeschriebene Zustellung. Auf Verlangen ist die Kündigung schriftlich zu begründen (Art. 335 Abs. 2 OR).

Wirksamkeit erst mit Zugang. Bei Brief: Zustellung durch die Post (nicht Poststempel). Bei Abholaufforderung: nach SECO/Bundesgerichtspraxis oft der Tag, an dem die Abholung nach Treu und Glauben zu erwarten ist (häufig der erste Tag nach dem Zustellversuch); bei bekannter Abwesenheit (Ferien, Spital) gelten besondere Regeln. Unsicherheit vermeiden: frühzeitig absenden.

Fehlerhafte Frist: Nennt der Arbeitgeber «per sofort» oder ein zu frühes Datum, ohne dass eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 337 OR greift, endet das Verhältnis nicht an diesem Wunschdatum. Die ordentliche Kündigung wirkt auf den Termin, der sich aus der richtigen Frist und dem vereinbarten Endtag ergibt. Bis dahin schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn (Annahmeverzug Art. 324 OR, wenn er Ihre Arbeitsleistung nicht mehr will, aber das Verhältnis noch läuft), plus typische Nebenansprüche nach Vertrag/GAV (anteilige Ferien, 13. Monatslohn falls geschuldet usw.).

Umgekehrt: Kündigen Sie selbst mit zu kurzer Frist, riskieren Sie Schadenersatz / Lohnrückforderungen bis zum richtigen Endtermin. Rechnen Sie vor dem Absenden.

CHF-Beispiele

Beispiel 1: Probezeit 7 Tage Eintritt 1. März, gesetzliche Probezeit. Zugang der Arbeitgeberkündigung am 10. März. Frist 7 Kalendertage: Ende am 17. März. Monatslohn CHF 5'400. Geschuldet bis 17. März anteilig (Arbeits- und Lohnregeln des Vertrags; oft Kalender- oder Arbeitstage je nach Abrede/Praxis). Eine «sofortige» Beendigung am 10. März ohne Art. 337 OR wäre zu früh.

Beispiel 2: 2 Monate, Monatsende 5. Dienstjahr, Monatslohn CHF 6'200. Kündigung geht am 20. April zu. Gesetzliche Frist zwei Monate auf Monatsende: Ende 30. Juni. Lohn April (ab Zugang weiter), Mai und Juni sind grundsätzlich geschuldet, solange das Verhältnis läuft (oder Freistellung mit Lohn). Behauptet der Arbeitgeber Ende 31. Mai, fehlen typischerweise bis zu CHF 6'200 plus Sozialversicherungsfolgen.

Beispiel 3: 1. Dienstjahr, Grenze Jahr 1/2 Kündigung geht am 28. Dezember des ersten Dienstjahres zu (noch Jahr 1). Frist ein Monat auf Monatsende, auch wenn das Ende im Januar/Februar des zweiten Jahres liegt. Wer fälschlich schon die Zwei-Monats-Frist annimmt oder umgekehrt die Ein-Monats-Frist übersieht, verschiebt den Endtermin und damit die CHF-Summe.

Beispiel 4: Vertrag «beliebiger Tag» Klausel: Kündigung mit gesetzlicher Frist auf beliebigen Tag. Zugang 15. Oktober, 2. Dienstjahr (2 Monate): Ende 15. Dezember, nicht zwingend 31. Dezember. Prüfen Sie die Klausel, bevor Sie «Monatsende» einklagen.

Nachweise und Verfahren

Dokumentieren Sie:

  1. Vertragsbeginn, Probezeitklausel, GAV/NAV-Fristen.
  2. Datum und Form des Zugangs (Einschreiben, Empfangsbestätigung, Zeugen bei Übergabe).
  3. Dienstjahr im Zeitpunkt der Kündigung.
  4. Lohnabrechnungen und Freistellungsschreiben.
  5. Ihre eigene Kündigungskopie, falls Sie gekündigt haben.

Streit aus dem privaten Arbeitsvertrag: Zivilgericht (vorgängig oft Schlichtungsbehörde). SECO FAQ = Orientierungshilfe, nicht bindend. Verjährung von Lohnforderungen in der Regel fünf Jahre (Art. 128 OR).

Häufige Fallen

  1. «Per sofort» ohne gültigen wichtigen Grund (Art. 337 OR) mit ordentlicher Beendigung verwechseln.
  2. Probezeit mit 1 Monat Frist rechnen statt 7 Tage (oder umgekehrt nach der Probezeit noch 7 Tage annehmen).
  3. Poststempel statt Zugang zählen.
  4. Dienstjahr falsch zählen (Eintrittstag, Anrechnung früherer Zeiten laut Vertrag).
  5. Französische «préavis»-Monate 1:1 importieren: in der Schweiz gelten OR-Fristen und das Zivilgericht.

Was Sie als Nächstes tun können

Markieren Sie Zugangstag, Dienstjahr und den sich daraus ergebenden gesetzlichen oder vertraglichen Endtermin. Vergleichen Sie ihn mit dem Datum auf dem Kündigungsschreiben und mit den bereits bezahlten CHF. Bei Abweichung: den Arbeitgeber schriftlich auf den korrekten Termin und den geschuldeten Lohn hinweisen.

Mit Paye Mes Heures können Sie Fristen, Endtermine und Lohn bis zur korrekten Beendigung strukturieren und schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und OR. Kein fertiger CH-Kündigungs-Simulator «wie FR»; Ziel ist ein nachvollziehbares Dossier.


Quellen

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