Lohnabzüge und Einbehalte : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
OR 323a/323b und 339a: welche Abzüge und Verrechnungen zulässig sind, wo die Grenzen liegen und wie Sie zu Unrecht einbehaltene CHF zurückfordern.
Auf der Abrechnung steht plötzlich ein Minusposten: «Schaden Kasse», «Vorschuss», «Rückbehalt», «Verrechnung». Der Nettobetrag schrumpft, und die Begründung lautet: «Das dürfen wir.» In der Schweiz darf der Arbeitgeber nicht frei über Ihren Lohn verfügen. Das Obligationenrecht schützt den Lohn mit klaren Regeln zu Rückbehalt, Verrechnung und Auszahlung. Was darüber hinausgeht, können Sie in der Regel in CHF zurückfordern.
Kurz gesagt
- Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU wo überwälzbar, Quellensteuer wo anwendbar) sind etwas anderes als einseitige «Firmenabzüge».
- Lohnrückbehalt (Art. 323a OR) nur wenn verabredet, üblich oder durch NAV/GAV bestimmt; pro Zahltag max. ein Zehntel, insgesamt max. ein Wochenlohn (NAV/GAV können höher erlauben).
- Verrechnung mit Gegenforderungen (Art. 323b Abs. 2 OR) nur im Umfang des pfändbaren Lohns; Ausnahme: absichtlich zugefügter Schaden.
- Abreden, Ihren Lohn im Interesse des Arbeitgebers zu verwenden, sind nichtig (Art. 323b Abs. 3 OR). Schriftliche Abrechnung ist Pflicht.
- Bei Austritt: gegenseitige Rückgabe / Abrechnung (Art. 339a OR). Streit = Zivilgericht, nicht «prud’hommes» FR. Laut Vertrag, GAV/NAV und OR.
Was ein «Abzug» rechtlich sein kann
Nicht jeder Minusposten ist dasselbe. Trennen Sie:
- Gesetzliche Abzüge (Sozialversicherung, Quellensteuer): vom Gesetz oder der zuständigen Behörde vorgeschrieben. Hier geht es um korrekte Berechnung und Ausweis, nicht um «darf der Arbeitgeber überhaupt?».
- Lohnrückbehalt nach Art. 323a OR: ein Teil des fälligen Lohns wird als Sicherheit (oder, wenn so vereinbart, als Konventionalstrafe) zurückgehalten.
- Verrechnung nach Art. 323b Abs. 2 OR: der Arbeitgeber setzt eine eigene Forderung gegen Ihren Lohnanspruch.
- Vereinbarte Belastung (z. B. Privatanteil Handy, Vorschussrückzahlung mit klarer Abrede): muss rechtmässig, transparent und mit den Schutzvorschriften vereinbar sein.
Fehlt die Rechtsgrundlage oder wird die Grenze überschritten, bleibt der Betrag geschuldeter Lohn.
Lohnrückbehalt: Art. 323a OR
Art. 323a Abs. 1 OR erlaubt einen Rückbehalt nur, wenn er verabredet, üblich oder durch NAV/GAV bestimmt ist. Ohne eine dieser Grundlagen kein Rückbehalt «zur Sicherheit».
Höhe (Art. 323a Abs. 2 OR):
- vom am einzelnen Zahltag fälligen Lohn höchstens ein Zehntel, und
- im gesamten (über mehrere Perioden) höchstens der Lohn für eine Arbeitswoche.
NAV oder GAV können einen höheren Rückbehalt vorsehen. Im Einzelvertrag ohne NAV/GAV gelten die gesetzlichen Deckel.
Ohne andere Abrede oder Übung gilt der Rückbehalt als Sicherheit für Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, nicht automatisch als Konventionalstrafe (Art. 323a Abs. 3 OR).
CHF-Beispiel Rückbehalt
Monatslohn brutto CHF 5'200, Auszahlung monatlich. Zulässiger Rückbehalt pro Zahltag ohne NAV/GAV-Sonderregel: höchstens 1/10 = CHF 520. Der aufgelaufene Rückbehalt darf insgesamt einen Wochenlohn nicht überschreiten. Bei einer 5-Tage-Woche grob: 5'200 × 12 / 52 ≈ CHF 1'200. Liegt auf dem Konto «Rückbehalt» schon CHF 1'200 und die Firma will weitere CHF 400 abziehen, ist das nach Art. 323a Abs. 2 OR in der Regel zu viel.
Verrechnung und Lohnsicherung: Art. 323b OR
Art. 323b Abs. 1 OR: Geldlohn in gesetzlicher Währung, innert der Arbeitszeit (soweit nichts anderes verabredet oder üblich), mit schriftlicher Abrechnung.
Art. 323b Abs. 2 OR: Gegenforderungen darf der Arbeitgeber mit dem Lohn nur soweit verrechnen, als der Lohn pfändbar ist. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf) muss respektiert werden; die genauen Beträge sind kantonal (Richtlinien der Betreibungsbehörden / Gerichte). Ausnahme: Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen unbeschränkt verrechnet werden.
Art. 323b Abs. 3 OR: Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. Ein Formular «Sie verpflichten sich, Ihren Lohn nur bei unserem Partnerladen auszugeben» hält dieser Norm nicht stand.
CHF-Beispiel Verrechnung
Sie schulden dem Arbeitgeber nachweisbar CHF 800 (z. B. nicht zurückbezahlter Vorschuss). Monatlicher Nettolohn vor Verrechnung CHF 4'100. Ob und wie viel verrechnet werden darf, hängt vom pfändbaren Teil ab, nicht davon, ob «800 kleiner als 4'100» ist. Liegt Ihr Notbedarf bei CHF 3'700, bleibt typischerweise nur ein schmaler pfändbarer Streifen. Eine Vollverrechnung von CHF 800 kann unzulässig sein, auch wenn die Forderung an sich besteht. (Zahlen illustrativ; massgebend ist die kantonale Notbedarfsrechnung.)
Bei absichtlicher Schadenszufügung (nachgewiesen) entfällt diese Deckelung. «Sie haben den Laptop fallen lassen» ist nicht automatisch Absicht.
Austritt: Art. 339a OR und Schlussabrechnung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen die Parteien einander das herausgeben, was sie voneinander erhalten oder für Rechnung des anderen empfangen haben (Art. 339a OR). Praktisch: Werkzeug, Badge, Unterlagen zurück; offene Lohn-, Spesen- und Rückbehaltsposten abrechnen. Ein pauschaler «Austrittsabzug» ohne Rechtsgrund hält oft nicht.
Prüfen Sie die Schlussabrechnung Zeile für Zeile: Rückbehalte aufgelöst? Überstunden/Überzeit? Ferien? 13. Monatslohn (falls geschuldet)? Spesen?
Was der Arbeitgeber typischerweise nicht einfach darf
- Schaden am Material ohne Nachweis und ohne Absicht/Verrechnungsschutz pauschal vom Lohn streichen
- «Kaution» weit über Art. 323a hinaus anhäufen
- Fehlbeträge der Kasse dem Team kollektiv abziehen, ohne individuelle Haftung und ohne Schutzgrenzen
- Lohn als Druckmittel einbehalten («Sie bekommen den Rest, wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben»)
- Abzüge ohne Position auf der schriftlichen Abrechnung
So fordern Sie zu Unrecht Abgezogenes zurück
- Lohnabrechnungen und Vertrag/GAV sichern (PDF, Ausdrucke).
- Jeden Minusposten benennen: Rechtsgrund? Betrag? Zeitraum?
- Schriftlich (E-Mail reicht oft) Frist setzen: Rückzahlung oder detaillierte Begründung.
- Bei Quellensteuer/Sozialversicherung: Korrektur beim Arbeitgeber verlangen; bei Unklarheit AHV-Ausgleichskasse bzw. Steuerbehörde.
- Bleibt die Firma stur: Schlichtung / Zivilgericht am Arbeitsort bzw. nach den Regeln Ihres Kantons. Verjährung von Lohnforderungen in der Regel fünf Jahre (Art. 128 OR).
Häufige Fallen
- Alles für «gesetzlich» halten, was auf der Abrechnung steht.
- Rückbehalt und Verrechnung verwechseln und die falsche Obergrenze prüfen.
- «Absicht» akzeptieren, obwohl nur Fahrlässigkeit im Raum steht.
- Schlussabrechnung unterschreiben «zur Kenntnis», obwohl Abzüge streitig sind (Vermerk «unter Vorbehalt» setzen).
- Französische Lohnpfändungsregeln oder «prud’hommes»-Fristen auf die Schweiz übertragen.
Was Sie als Nächstes tun können
Listen Sie die letzten sechs Abrechnungen mit allen Minusposten in CHF. Markieren Sie gesetzliche Abzüge, Rückbehalte und Verrechnungen getrennt. Prüfen Sie Art. 323a-Deckel und ob eine Verrechnung den pfändbaren Lohn respektiert.
Mit Paye Mes Heures können Sie strittige Lohnposten strukturieren und schätzen, laut Vertrag, GAV/NAV und OR. Ein automatischer CH-Rechner ersetzt weder die Abrechnung noch das Zivilverfahren; er hilft, das Dossier vorzubereiten.
Quellen
- Art. 323a, 323b, 339a, 128 OR: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- SECO, Themenportal Arbeitsrecht (Orientierung; Streit = Zivilgericht): https://www.seco.admin.ch/de/arbeitsrecht
- ch.ch, Probleme am Arbeitsplatz: https://www.ch.ch/de/arbeit/probleme-am-arbeitsplatz
