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Lohnabrechnung

Unberechtigte Abzüge vom Lohn : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

Welche Abzüge auf der Lohnabrechnung zulässig sind, wie die MiLoG-Untergrenze und § 108 GewO schützen, und wann Pfändungsschutz nach § 850c ZPO greift.

Lena Vogt · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 20269 Min. Lesezeit
Unberechtigte Abzüge vom Lohn: Was auf der Abrechnung stehen darf

Auf der Abrechnung steht plötzlich „Schadensersatz 180 €“, „Arbeitskleidung 45 €“ oder „Kasse fehlende 60 €“. Der Nettobetrag sinkt, und niemand erklärt die Position. Abzüge können rechtmäßig sein (Steuer, Sozialversicherung, eine echte Pfändung) oder unberechtigt: ohne Rechtsgrundlage, ohne klare Bezeichnung oder so, dass die gesetzliche Lohnuntergrenze unterschritten wird. Dieser Text zeigt, was auf der Abrechnung stehen darf und was Sie prüfen können.

Kurz gesagt

  • Nach § 108 GewO müssen Abrechnungen in Textform Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Entgelts nennen, insbesondere Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, Abzügen, Abschlägen und Vorschüssen.
  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 brutto 13,90 € je Zeitstunde (BMAS). Vereinbarungen, die diesen Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam.
  • Steuer und Sozialversicherungsbeiträge sind typische gesetzliche Abzüge. Private „Kassenfehlbeträge“, Kleidung oder Schadenspauschalen brauchen eine nachweisbare Rechtsgrundlage (Gesetz, Vertrag, Tarif, wirksame Vereinbarung) und dürfen nicht einfach „weil der Chef das so macht“ erscheinen.
  • Bei Lohnpfändung gelten Freigrenzen nach § 850c ZPO; die aktuellen Beträge stehen in der offiziellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BMJ / Gesetze im Internet). Dieser Text erfindet keine individuellen Tabellenwerte für Ihren Fall.
  • Paye Mes Heures ersetzt keine Rechtsberatung und berechnet keine Pfändungstabellen für Sie.

Was auf der Abrechnung stehen muss

§ 108 Abs. 1 GewO ist der Startpunkt: Bei Zahlung des Entgelts ist eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Sie muss mindestens Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung nennen, insbesondere Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Abzügen, Abschlägen und Vorschüssen.

Fehlt eine Position oder steht nur „Sonstiges -120 €“, verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung. Die Abrechnungspflicht entfällt nach § 108 Abs. 2 GewO nur, wenn sich nichts gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung geändert hat. Bei neuen Abzügen ist das regelmäßig nicht der Fall. Bewahren Sie Abrechnung und Kontoauszug auf.

Mindestlohn: die Untergrenze bleibt

Nach § 1 Abs. 1 MiLoG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Das BMAS nennt seit 1. Januar 2026 brutto 13,90 € je Zeitstunde.

§ 3 MiLoG schützt diesen Anspruch: Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich; Verwirkung ist ausgeschlossen.

Praktische Folge: Ein Abzug, der den für tatsächlich geleistete Stunden geschuldeten Mindestlohn „wegrechnet“, ist rechtlich hochproblematisch. Der Mindestlohn ist in Geld zu leisten; Sachleistungen ersetzen ihn nicht pauschal. Prüfen Sie immer:

  • Stunden × 13,90 € (Stand 2026 laut BMAS) = Mindestbetrag für die geleistete Zeit,
  • was brutto vor Abzügen steht,
  • welche Positionen als Abzug ausgewiesen sind und warum.

Euro-Beispiel: Kleidungsabzug und MiLoG

Sie arbeiten im Monat 160 Stunden. Mindestlohnanspruch: 160 × 13,90 € = 2.224,00 € brutto.

Auf der Abrechnung erscheinen 2.224,00 € brutto, dann „Arbeitskleidung 80 €“ plus Steuer/SV. Drückt der Abzug den unabdingbaren Mindestlohnanspruch unter die Untergrenze, ohne zulässige Regelung, ist das ein Warnsignal. Der bloße Ausweis auf der Abrechnung macht den Abzug nicht rechtmäßig.

Euro-Beispiel: „Kassenfehlbetrag“

Bruttolohn für 120 Stunden: 120 × 14,50 € = 1.740,00 €. Abzug „Kasse -95 €“ ohne Beleg, ohne Vereinbarung, ohne Nachweis Ihrer Verantwortung.

Hier prüfen Sie drei Ebenen:

  1. Ist der Fehlbetrag überhaupt belegt?
  2. Gibt es eine wirksame Haftungs- oder Aufrechnungsregel (Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung)?
  3. Bleibt nach Aufrechnung der geschützte Teil des Entgelts (Mindestlohn / Pfändungsschutz) gewahrt?

Ohne Grundlage ist „Kasse“ kein Freifahrtschein für Lohnkürzung.

Welche Abzüge typischerweise vorkommen

Oft rechtmäßig (gesetzlich oder klar vereinbart)

  • Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer
  • Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil)
  • Lohnpfändung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, begrenzt durch Freigrenzen
  • vereinbarte Vorschüsse und deren Verrechnung, wenn klar und nachgewiesen
  • gesetzlich oder tariflich vorgesehene Beiträge, soweit einschlägig

Häufig streitig

  • Pauschale Schadensabzüge ohne Nachweis
  • Arbeitsmittel / Kleidung / Tankkarte, die der Arbeitgeber einseitig abzieht
  • „Kaution“ oder „Einbehalt“ ohne vertragliche Basis
  • Aufrechnung mit Forderungen des Arbeitgebers gegen den Lohnanspruch, obwohl Teile des Entgelts unpfändbar sind

Bei der Aufrechnung gegen Arbeitslohn greift § 394 BGB: Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Der Arbeitgeber darf also nicht beliebig gegen den unpfändbaren Teil aufrechnen. Die genauen Grenzen richten sich nach den Pfändungsregeln der ZPO, nicht nach dem Bauchgefühl der Buchhaltung.

Pfändungsschutz: nur mit offizieller Quelle

Lohnpfändung ist ein eigener Fall. Der Arbeitgeber wird als Drittschuldner eingebunden und darf nur den pfändbaren Teil an den Gläubiger auskehren. Der unpfändbare Teil bleibt Ihnen.

Rechtsgrundlage der Freigrenzen: § 850c ZPO. Die konkreten Euro-Beträge macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt; sie werden in der Regel zum 1. Juli eines Jahres angepasst.

Laut offizieller Bekanntmachung 2026 und BMJ-Übersicht erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 zum 1. Juli 2026 auf 1.587,40 € monatlich (zuvor 1.555,00 €). Die vollständigen Tabellen (nach Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten) stehen in der Bekanntmachung und in der BMJ-Broschüre. Dieser Artikel listet Ihre individuelle Freigrenze nicht aus: sie hängt von Netto, Zahl der Unterhaltsberechtigten und der geltenden Tabelle ab.

Prüfen Sie, ob ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, schlagen Sie die Freigrenze in der amtlichen Bekanntmachung nach und lassen Sie sich bei Zweifeln beraten. Keine Foren-„Schutzbeträge“: nur die amtliche Tabelle zählt.

Beispiele: berechtigt oder fragwürdig?

Vorschuss

Sie haben schriftlich 400 € Vorschuss erhalten. Im Folgemonat erscheint „Verrechnung Vorschuss 400 €“. Wenn der Vorschuss belegt und die Verrechnung klar ist, kann das zulässig sein. Fehlt jeder Beleg, fordern Sie die Grundlage an. Steuer- und SV-Abzüge sind typischer Normalfall; prüfen Sie Steuerklasse und Beitragsgruppen, nicht den bloßen Umstand des Abzugs.

Handy-Schaden 250 €

Auf der Abrechnung: „Handy -250 €“. Ohne Schadenprotokoll, ohne Ihre Zustimmung, ohne Haftungsprüfung: Skepsis ist angebracht. Schadensersatz braucht in der Regel Verschulden und Nachweis; eine pauschale Lohnkürzung reicht oft nicht. Zusätzlich § 394 BGB und MiLoG beachten.

Pfändung

Abzug „Pfändung 180 €“ bei nachgewiesenem Beschluss: Prüfen Sie, ob der Betrag innerhalb der Freigrenzen korrekt berechnet ist (§ 850c ZPO, aktuelle Bekanntmachung).

Verfahren: so gehen Sie vor

  1. Abrechnung sichern. PDF/Ausdruck und Kontoauszug. Markieren Sie jede Abzugszeile.
  2. Positionen benennen. Was ist Steuer/SV, was ist Vorschuss, was ist Pfändung, was ist „Sonstiges“?
  3. Mindestlohn rechnen. Tatsächliche Stunden × aktueller Mindestlohn (BMAS: 13,90 € seit 1.1.2026). Liegt der geschuldete Bruttoanspruch darunter?
  4. Rechtsgrundlage verlangen. Schriftlich (E-Mail reicht oft): Welche Vereinbarung, welches Gesetz, welcher Beschluss begründet den Abzug? Frist setzen (z. B. 7 bis 14 Tage).
  5. Nachweise sammeln. Vertrag, Tarifauszug, Betriebsvereinbarung, Pfändungsbeschluss, Chat/Mails zur angeblichen Vereinbarung.
  6. Nachzahlung fordern. Konkrete Euro-Summe nennen und Zahlungsziel setzen.
  7. Beratung. Gewerkschaft oder Anwalt für Arbeitsrecht. Ausschlussfristen und Verjährung beachten; bei Bedarf Arbeitsgericht. Paye Mes Heures ersetzt keine Klage.

Häufige Fallen

„Was auf der Abrechnung steht, ist automatisch rechtens.“ Falsch. Die Abrechnung dokumentiert, was der Arbeitgeber abgerechnet hat. Sie heilt keine unwirksame Vereinbarung und keinen rechtswidrigen Abzug.

„Unter Mindestlohn ist okay, wenn ich unterschrieben habe.“ § 3 MiLoG macht unterschreitende Vereinbarungen insoweit unwirksam. Unterschrift rettet das nicht.

„Schaden = sofort Abzug vom Lohn.“ Haftung und Lohnkürzung sind zwei Schritte. Nachweis, Verschulden und Grenzen der Aufrechnung (§ 394 BGB) fehlen oft.

„Pfändungsschutzbeträge aus dem Internet merken.“ Nur die aktuelle amtliche Bekanntmachung und § 850c ZPO zählen. Beträge ändern sich (typisch zum 1. Juli).

„Ohne Abrechnung kann ich nichts prüfen.“ Genau deshalb gibt es § 108 GewO. Fehlt die Abrechnung oder die Aufschlüsselung, fordern Sie sie nach.

„Netto auf dem Konto = Mindestlohncheck.“ Der Mindestlohn ist ein Brutto-Stundenmaßstab. Netto hängt von Steuer und SV ab. Prüfen Sie Brutto und Stunden.

Was Sie als Nächstes tun können

Nehmen Sie die letzte Abrechnung und listen Sie jede Abzugszeile mit Betrag. Trennen Sie gesetzliche Abzüge, Pfändung und alles Übrige. Rechnen Sie die Stunden gegen 13,90 € brutto (Stand 2026 laut BMAS). Fehlt die Rechtsgrundlage für einen Abzug, fordern Sie sie schriftlich und verlangen Sie die Nachzahlung der unberechtigten Position.

Mit Paye Mes Heures können Sie Abrechnung, Stunden und Abzugspositionen strukturieren und Unterlagen für das Gespräch mit Arbeitgeber oder Beratung vorbereiten. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach deutschem Recht, keine Pfändungstabellen-Berechnung für Ihren Einzelfall und keinen fertigen „Deutschland-Abzugsrechner“, sondern hilft Ihnen, MiLoG, Abrechnung und Nachweise klar zu halten.

Quellen

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