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Mindestlohn 2026: Was Ihnen zusteht und wie Sie prüfen, ob Ihr Stundenlohn passt

Ab Januar 2026 gilt 13,90 € brutto pro Stunde. So prüfen Sie Vertrag, Abrechnung und Minijob, welche Ausnahmen es gibt und wann der Lohn spätestens fließen muss.

Lena Vogt · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 202612 Min. Lesezeit
Mindestlohn 2026: Was Ihnen zusteht und wie Sie prüfen, ob Ihr Stundenlohn passt

Sie öffnen die Januar-Abrechnung und stocken: Der Stundenlohn steht noch bei 12,82 €. Oder Ihr Chef sagt: „Minijob, da gilt der Mindestlohn nicht so streng.“ Beides klingt vertraut und ist oft falsch. Ab dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € brutto je Zeitstunde. Wer darunter bezahlt wird, hat in der Regel einen klaren Anspruch, und zwar unabhängig davon, ob Sie Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeiten.

Dieser Artikel zeigt Ihnen, was die Verordnung konkret ändert, wie Sie Ihren effektiven Stundenlohn nachrechnen, welche Ausnahmen wirklich gelten und was Sie tun können, wenn die Zahl auf dem Zettel nicht stimmt.

Kurz gesagt

  • Ab 01.01.2026 gilt 13,90 € brutto pro Zeitstunde; ab 01.01.2027 steigt der Satz auf 14,60 € (MiLoV5 / BMAS).
  • Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobs. Ausnahmen sind eng gefasst (u. a. unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, bestimmte Praktika).
  • Prüfen Sie: Bruttolohn ÷ tatsächlich geleistete Stunden (ohne gesetzlich ausgenommene Zuschläge, die nicht als Mindestlohnbestandteil zählen, soweit Ihr Fall das erlaubt).
  • Fälligkeit: Der Mindestlohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt sein.
  • Bewahren Sie Vertrag, Schichtpläne, Stempelzeiten und Abrechnungen auf. Ohne Nachweise wird jede Klärung unnötig schwer.

Was der Gesetzgeber 2026 festlegt

Der gesetzliche Mindestlohn steht im Mindestlohngesetz (MiLoG). Die konkrete Höhe wird durch Verordnung angepasst. Mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) hat das Bundeskabinett die Empfehlung der Mindestlohnkommission verbindlich gemacht:

Zeitpunkt Bruttomindestlohn je Zeitstunde
ab 01.01.2026 13,90 €
ab 01.01.2027 14,60 €

Das BMAS hat die Anhebung am 29. Oktober 2025 öffentlich bestätigt. Ausgangspunkt war der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Von 12,82 € (Stand 2025) auf 13,90 € ist das ein spürbarer Sprung; 2027 folgt die zweite Stufe auf 14,60 €.

Wichtig für die Praxis: Der Mindestlohn ist ein Brutto-Stundenlohn. Was netto auf dem Konto landet, hängt von Steuerklasse, Sozialversicherung und Abzügen ab. Für die Rechtmäßigkeit zählt aber der Bruttostundenlohn, nicht Ihr Gefühl nach dem Gehaltseingang.

Für wen gilt er?

Grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören auch viele geringfügig Beschäftigte. Das BMAS stellt klar: Der Mindestlohn gilt auch im Minijob. Wer 40 Stunden im Monat arbeitet und nur 450 € brutto bekommt, liegt unter dem gesetzlichen Satz und hat in der Regel Nachzahlungsbedarf.

Wer fällt (zeitweise) heraus?

Das MiLoG kennt Ausnahmen. Die wichtigsten, wie sie das BMAS zusammenfasst:

  1. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  2. Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung (unter engen gesetzlichen Voraussetzungen)
  3. Bestimmte Praktika, etwa Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sowie Orientierungspraktika bis zu einer gesetzlich begrenzten Dauer

Azubis erhalten keine Mindestlohnvergütung im Sinne des MiLoG; für sie gelten Ausbildungsvergütungsregeln. Selbstständige und freie Mitarbeitende fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Mindestlohn, sofern sie wirklich selbstständig sind. Scheinselbstständigkeit ist ein anderes Thema und ändert die Rechtslage oft komplett.

Wenn Ihr Arbeitgeber pauschal sagt „bei uns gilt das nicht“, fragen Sie nach der konkreten gesetzlichen Ausnahme. Ohne passende Norm greift der Mindestlohn.

So rechnen Sie Ihren Stundenlohn nach

Viele Betriebe zahlen Monatsgehalt. Dann müssen Sie umrechnen. Die einfache Formel:

Effektiver Stundenlohn = Bruttomonatslohn ÷ geleistete Stunden im Monat

Beispiel Vollzeit ohne Zuschlagsverwirrung:

  • Bruttogehalt Januar 2026: 2.224 €
  • Vertragliche Wochenzeit: 40 Stunden
  • Angenommen 160 Stunden im Monat (4 × 40)

Rechnung: 2.224 ÷ 160 = 13,90 €. Das liegt genau auf dem Mindestlohn.

Zweites Beispiel, knapp darunter:

  • Brutto: 2.150 €
  • Stunden: 160

2.150 ÷ 160 = 13,44 €. Das sind 0,46 € zu wenig pro Stunde. Hochgerechnet: 0,46 × 160 = 73,60 € Differenz allein in diesem Monat. Über zwölf Monate wären das rund 883 € brutto, wenn der Fehler unbemerkt bleibt.

Minijob-Beispiel

Sie arbeiten 2026 im Minijob:

  • 50 Stunden im Monat
  • Auszahlung: 650 € brutto

650 ÷ 50 = 13,00 €. Unter Mindestlohn. Bei 13,90 € müssten es mindestens 695 € brutto sein (50 × 13,90). Differenz: 45 € im Monat.

Achtung Geringfügigkeitsgrenze: Steigt der Stundenlohn, kann ein bisheriger Minijob die Grenze überschreiten. Das ist ein Sozialversicherungs- und Steuer-Thema, ändert aber nicht Ihren Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Was zählt (nicht) in die Berechnung?

Für die Mindestlohnprüfung zählen grundsätzlich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Bruttolohn. Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge können je nach Art und Zweck unterschiedlich zu behandeln sein. Trinkgeld, das Kunden direkt zahlen, ist typischerweise kein Arbeitslohn des Arbeitgebers. Nacht- oder Feiertagszuschläge haben eigene Regeln; erfinden Sie keine bundesweiten Prozentsätze und rechnen Sie nicht „irgendwelche Zuschläge“ einfach weg, ohne den Einzelfall zu prüfen.

Wenn Schichtpläne und Abrechnung auseinanderlaufen (Sie haben 172 Stunden gearbeitet, abgerechnet wurden 160), ist die Differenz oft der eigentliche Hebel. Dokumentieren Sie Zeiten parallel.

Fälligkeit, Nachweis, Kontrolle

Nach dem MiLoG muss der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt, gezahlt werden. Januar-Lohn also spätestens am letzten Bankarbeitstag im Februar.

Zusätzlich gelten Aufzeichnungspflichten in bestimmten Branchen und für Minijobs (Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit). Das erleichtert später den Nachweis. Bewahren Sie:

  • Arbeitsvertrag und alle Nachträge
  • Lohnabrechnungen
  • Schichtpläne, Dienstpläne, Stempelauszüge
  • E-Mails oder Chats, in denen Überstunden oder Lohnkorrekturen bestätigt wurden

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft die Einhaltung des Mindestlohns. Beschäftigte können sich an Beratungstellen wenden oder zivilrechtlich Nachzahlung verlangen. Fristen und Verjährung sind fallabhängig; lassen Sie sich bei größeren Beträgen rechtzeitig beraten, bevor Unterlagen verloren gehen.

Praktischer Prüf-Ablauf in 20 Minuten

  1. Notieren Sie den Bruttolohn der letzten drei Abrechnungen.
  2. Zählen Sie die Stunden aus Plan oder Zeiterfassung.
  3. Teilen Sie Brutto durch Stunden.
  4. Vergleichen Sie mit 13,90 € (ab 2026) bzw. dem damaligen Satz.
  5. Liegen Sie darunter: Differenz × Stunden = monatlicher Fehlbetrag. Summieren Sie die betroffenen Monate.

Ein kurzes, sachliches Schreiben an den Arbeitgeber mit Rechnung und Bitte um Korrektur der nächsten Abrechnung reicht oft als erster Schritt. Drohen Sie nicht mit „sofortiger Klage“, wenn Sie erst einmal Klarheit wollen. Zahlen und Unterlagen sprechen für sich.

Häufige Fallen

„Netto zählt.“ Nein. Der Mindestlohn ist brutto. Ein hoher Nettobetrag durch Steuerklasse sagt nichts über die Einhaltung aus.

„Bei uns ist alles All-in.“ Pauschalen dürfen den Mindestlohn nicht unterlaufen. Wenn All-in nach Stundenrechnung unter 13,90 € landet, ist das problematisch.

„Praktikant ohne Vertrag.“ Ohne klare Praktikumsgrundlage droht die Einordnung als normales Arbeitsverhältnis mit Mindestlohn.

„Wir zahlen erst im übernächsten Monat.“ Die gesetzliche Fälligkeitsregel gilt. Verspätung kann Verzug und Nachforderungen auslösen.

„Minijob = Sonderregeln ohne Mindestlohn.“ Falsch. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch hier; Ausnahmen stehen im Gesetz, nicht in der Kantinenrunde.

„Ab 2027 schauen wir dann.“ Der Satz 14,60 € kommt; wer 2026 schon falsch rechnet, baut den Fehler doppelt ein.

Unklare Stunden. Ohne Zeiterfassung wird aus „irgendwie 160 Stunden“ schnell ein Streit. Eigene Aufzeichnungen (Datum, Beginn, Ende, Pause) helfen, auch handschriftlich.

Was Sie als Nächstes tun können

Zuerst Vertrag und Abrechnung neben den gesetzlichen Satz legen. Dann Stunden realistieren. Wenn die Differenz klar ist, Unterlagen ordnen und den Arbeitgeber schriftlich um Korrektur bitten.

Mit Paye Mes Heures können Sie Ihre Lage anhand von Vertrag, Tarif und Gesetz einschätzen und die nötigen Unterlagen vorbereiten. Der Fokus liegt darauf, Ihre Zahlen und Nachweise sortiert zu haben, bevor Sie das Gespräch suchen, nicht darauf, Ihnen eine fertige deutsche Rechtsberatung zu ersetzen.

Quellen

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