Zum Arbeitsgericht : fordern Sie unbezahlte Überstunden ein
Arbeitsgericht nach ArbGG: Zuständigkeit, Kündigungsschutzklage mit 3-Wochen-Frist nach KSchG § 4, Lohnklage, Unterlagen und Vorbereitung ohne Anwaltszwang in erster Instanz.
Die Kündigung liegt im Briefkasten. Oder auf dem Konto fehlen seit Monaten 1.200 € Überstunden. Freunde sagen: „Geh zum Arbeitsgericht.“ Das klingt einfach und ist es oft nicht, weil Fristen und Klagearten unterschiedlich ticken. Bei einer Kündigungsschutzklage kann § 4 KSchG die Uhr auf drei Wochen nach Zugang stellen. Bei einer reinen Lohnklage gelten andere Fristenlogiken (Verjährung, Ausschlussfristen). Dieser Text erklärt Zuständigkeit nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), den Unterschied der Klageziele und welche Unterlagen Sie realistisch vorbereiten sollten.
Kurz gesagt
- Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist in der Regel das Arbeitsgericht zuständig (§ 2 ArbGG, Urteilsverfahren).
- Kündigungsschutzklage: Frist oft drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Versäumen kann die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gelten lassen.
- Lohnklage: andere Zielrichtung (Zahlung); keine automatische Drei-Wochen-Frist wie bei § 4 KSchG, dafür Verjährung und ggf. Ausschlussfristen.
- In erster Instanz besteht vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG); Vertretung kann trotzdem sinnvoll sein.
- Vorbereitung heißt: Fristen kalendern, Unterlagen bündeln, Beträge in Euro beziffern.
- Paye Mes Heures ersetzt keine Klage und keine anwaltliche Fristenwahrung.
Zuständigkeit: ArbGG
Was vor das Arbeitsgericht gehört
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern unter anderem
- aus dem Arbeitsverhältnis,
- über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
- aus Verhandlungen über die Eingehung und aus Nachwirkungen,
- über Arbeitspapiere,
- sowie in weiteren dort genannten Fallgruppen.
Lohn, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung, Kündigungsschutz und Statusfragen landen typischerweise hier, nicht beim Amtsgericht für „gewöhnliche“ Zivilsachen.
Welches Arbeitsgericht örtlich?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den im ArbGG und den dort verwiesenen Vorschriften (u. a. entsprechende Anwendung von Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit). Praktisch prüfen Sie:
- den Ort, an dem Sie gewöhnlich arbeiten bzw. zuletzt gearbeitet haben,
- den Sitz des Arbeitgebers,
- Angaben auf justiz.de / Gerichtsfinder der Länderjustiz.
Im Zweifel rechtzeitig einreichen und nicht auf den letzten Tag mit unsicherer Zuständigkeit spekulieren. Eine Klage beim unzuständigen Gericht kann verwiesen werden; das birgt trotzdem Risiko und Stress bei knappen Fristen.
Kündigungsschutzklage vs. Lohnklage
Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG).
Wichtige Punkte:
- Die Frist beginnt mit dem Zugang, nicht mit dem Lesen im Urlaub.
- Ziel ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht (nicht automatisch „Abfindung einklagen“).
- Wurde Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3 KSchG), soll die Stellungnahme der Klage beigefügt werden (§ 4 Satz 3 KSchG).
- Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, läuft die Frist erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG in vielen Fällen als von Anfang an rechtswirksam. Eine nachträgliche Zulassung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (§ 5 KSchG). Das ist kein Plan B für „ich habe es vergessen“.
Ob das Kündigungsschutzgesetz materiell greift (Wartezeit, Betriebsgröße), ist eine andere Frage als die Klagefrist. Auch ohne vollen KSchG-Schutz können Unwirksamkeitsgründe (Form, Anhörung, Sonderkündigungsschutz) relevant sein. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 bleibt der zentrale Alarm.
Lohnklage / Zahlungsklage
Hier fordern Sie Geld: offene Stunden, Zuschläge laut TV, Mindestlohndifferenz, Annahmeverzugslohn. Das Klageziel ist Zahlung (ggf. plus Zinsen), nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Fristen:
- Keine pauschale Drei-Wochen-Frist analog § 4 KSchG nur weil „Arbeitsgericht“.
- Dafür: Ausschlussfristen in Vertrag/Tarif (oft Monate) und Verjährung (regelmäßig drei Jahre nach §§ 195, 199 BGB).
- Nach einer Kündigung können beide Themen parallel laufen: Kündigungsschutzklage und Zahlungsansprüche. Die eine hemmt die andere nicht automatisch (siehe Verjährungs-Artikel zu BAG 5 AZR 509/13).
Euro-Beispiel: zwei Uhren
Sie erhalten am 2. März 2026 eine Kündigung (Zugang am selben Tag). Gleichzeitig fehlen für Januar und Februar nachweisbar je 400 € = 800 €.
- Kündigungsschutz: Klageeingang spätestens 23. März 2026 (drei Wochen ab 2. März), sofern keine Sonderregel den Fristenlauf verschiebt.
- Lohn: 800 € gesondert beziffern und geltend machen; Ausschlussfrist im TV prüfen (z. B. schriftliche Geltendmachung innerhalb der Klauselfrist), unabhängig von der Kündigungsfrist.
Wer nur die 800 € anmahnt und die Kündigungsschutzfrist verstreichen lässt, kann den Job-Streit verlieren, auch wenn der Lohn noch offen ist.
Verfahren in der Praxis
Ohne Anwaltszwang, aber nicht ohne Plan
Nach § 11 ArbGG können Sie sich in erster Instanz selbst vertreten oder u. a. durch Gewerkschaftsvertreter vertreten lassen. Anwaltszwang greift typischerweise erst in höheren Instanzen stärker. Selbst vertreten heißt nicht: unvorbereitet erscheinen. Viele Verfahren enden in Güteverhandlung und Vergleich; Abfindung ist Verhandlungssache, kein Automatismus.
Typischer Ablauf (vereinfacht)
- Klageerhebung (Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle).
- Güteverhandlung: Versuch einer Einigung.
- Kammertermin, wenn keine Einigung.
- Urteil oder Vergleich; ggf. Berufung zum Landesarbeitsgericht.
Gerichtskosten und Kostentragung folgen eigenen arbeitsgerichtlichen Regeln. Informieren Sie sich über Prozesskostenhilfe, wenn nötig.
Was Sie vorbereiten sollten
Checkliste Unterlagen
- Arbeitsvertrag, Nachträge, Tarifbindung / Bezugnahmeklausel
- Kündigungsschreiben mit Umschlag/Zugangsnachweis (Datum!)
- Abmahnungen, Betriebsratsanhörung (falls bekannt), Schwerbehinderten-/Mutterschutz-Status
- Abrechnungen, Stundenlisten, Dienstpläne, Zeiterfassungsexporte
- Schriftverkehr (E-Mail, Chat) zu Überstunden, Weisungen, Vergleichsangeboten
- Bei Lohnklage: konkrete Berechnung je Monat in Euro
- Bei Kündigung: kurze Chronologie (Einstellung, Wartezeit, Betriebsgröße soweit bekannt, Sonderkündigungsschutz)
Klageziel klar formulieren
Schreiben Sie in einem Satz:
- „Ich beantrage festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … nicht aufgelöst ist.“ oder
- „Ich beantrage, den Arbeitgeber zu verurteilen, 1.240 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.“
Mischklagen sind möglich, erhöhen aber die Komplexität. Priorisieren Sie knappe Fristen zuerst.
Gericht finden
Nutzen Sie die Justizportale der Länder bzw. justiz.de-Orientierung, um das örtlich zuständige Arbeitsgericht und die Einreichungswege (inkl. beA für Anwälte, Post, Geschäftsstelle) zu klären. Reichen Sie so ein, dass der Eingang innerhalb der Frist dokumentiert ist.
Häufige Fallen
„Ich warte erst die Abfindungsofferte ab, die drei Wochen laufen schon.“ Die Frist des § 4 KSchG wartet nicht auf Verhandlungen. Parallel klagen oder Frist wahren.
„Lohnklage und Kündigungsschutz sind dasselbe.“ Nein. Unterschiedliche Anträge, unterschiedliche Fristfallen.
„Zugang ist, wenn ich den Brief öffne.“ Maßgeblich ist typischerweise der Zugang in den Machtbereich (z. B. Briefkasten), nicht das Lesen.
„Ohne Anwalt geht gar nichts.“ In erster Instanz oft möglich selbst; bei Kündigung und hohen Summen ist Beratung trotzdem ratsam.
„Ich reiche am letzten Tag per einfacher E-Mail an die falsche Adresse ein.“ Form und Eingangskanal klären. Risiko selbst tragen.
„Ausschlussfrist im Tarif habe ich wegen der Kündigung vergessen.“ Zahlungsansprüche können parallel verfallen. Beides kalendern.
„Vergleich = ich muss unterschreiben, was auf dem Tisch liegt.“ Vergleich ist freiwillig. Inhalt (Beendigungsdatum, Zahlung, Arbeitszeugnis, Erledigung) genau lesen.
Was Sie als Nächstes tun können
Kalendern Sie sofort: Zugangsdatum der Kündigung + 21 Tage. Legen Sie Vertrag, Abrechnungen und eine Euro-Liste offener Beträge in einen Ordner. Entscheiden Sie, ob Kündigungsschutz, Zahlung oder beides. Holen Sie bei knapper Frist noch am selben Tag Orientierung bei Gewerkschaft, Anwalt oder Gerichtshilfe / Geschäftsstelle.
Mit Paye Mes Heures können Sie Stunden, Abrechnungen und offene Beträge strukturieren und Unterlagen für Beratung oder Klagevorbereitung bündeln. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach deutschem Recht, keine Fristenwahrung beim Arbeitsgericht und keinen fertigen „Deutschland-Klagegenerator“, sondern hilft Ihnen, Zahlen und Nachweise klar zu halten, bevor die drei Wochen um sind.
Quellen
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/
- § 2 ArbGG (Zuständigkeit im Urteilsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2.html
- § 11 ArbGG (Prozessvertretung): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11.html
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/
- § 4 KSchG (Anrufung des Arbeitsgerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html
- § 5 KSchG (Nachträgliche Zulassung): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__5.html
- § 7 KSchG (Wirksamkeitsfiktion): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__7.html
- Justizportal / Orientierung Gerichtsfinder: https://www.justiz.de/
