Probezeit und Kündigung : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB: maximal sechs Monate, Zwei-Wochen-Frist wenn vereinbart, Schriftform nach § 623 BGB und Abgrenzung zur KSchG-Wartezeit.
Freitag Nachmittag, ein Briefumschlag auf dem Schreibtisch: „Wir kündigen Ihnen innerhalb der Probezeit zum übernächsten Freitag.“ Kein Gespräch, keine Begründung, vielleicht sogar nur eine WhatsApp. Viele denken dann: In der Probezeit darf der Arbeitgeber sowieso alles. Das stimmt so nicht. Es gibt klare Regeln zu maximaler Dauer, Kündigungsfrist und Form. Und: Probezeit im Vertrag ist nicht dasselbe wie die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Dieser Artikel erklärt, was § 622 Abs. 3 und § 623 BGB vorsehen, wie Sie Vertrag und Kündigungsschreiben prüfen und welche Fallen in der Praxis besonders häufig sind.
Kurz gesagt
- Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
- Die Zwei-Wochen-Frist gilt nur, wenn eine Probezeit wirksam vereinbart ist und Sie sich noch innerhalb dieser Probezeit befinden. Ohne Probezeitvereinbarung greifen die allgemeinen Fristen nach § 622 Abs. 1 BGB (in der Regel vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende).
- Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform nach § 623 BGB. E-Mail, Chat oder mündliche Aussage reichen nicht. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Probezeit (Vertragsregel zur kürzeren Kündigungsfrist) und KSchG-Wartezeit (länger als sechs Monate Betriebszugehörigkeit für den allgemeinen Kündigungsschutz) sind zwei verschiedene Dinge.
- Tarifverträge können nach § 622 Abs. 4 BGB abweichende Fristen regeln. Prüfen Sie Vertrag und Tarif, bevor Sie „immer zwei Wochen“ annehmen.
Was das Gesetz zur Probezeit sagt
§ 622 Abs. 3 BGB: Probezeit und Zwei-Wochen-Frist
Der Wortlaut ist klar: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Daraus folgen drei Punkte:
- Vereinbarung nötig. Steht im Vertrag nichts zur Probezeit, gibt es keine gesetzliche „automatische“ Probezeit mit Zwei-Wochen-Frist. Dann gilt die Grundfrist des § 622 Abs. 1 BGB.
- Obergrenze sechs Monate. Länger als sechs Monate darf die Probezeit nach Abs. 3 nicht sein, soweit es um diese verkürzte gesetzliche Frist geht. Eine Klausel „Probezeit zwölf Monate mit Zwei-Wochen-Frist“ ist in diesem Rahmen nicht so zu lesen, als gälte die Kurzfrist ein Jahr lang.
- Zwei Wochen, nicht fristlos. Die verkürzte Frist ist eine Kündigungsfrist, kein Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund. Fristlos bleibt ein Sonderfall (u. a. § 626 BGB) mit anderen Voraussetzungen.
Die Frist läuft kalendermäßig: Zugang der schriftlichen Kündigung, dann zwei Wochen bis zum Beendigungszeitpunkt, sofern nichts anderes wirksam vereinbart oder tariflich geregelt ist. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen, nicht der Tag, an dem der Brief geschrieben wurde.
Allgemeine Fristen außerhalb der Probezeit
Ohne (oder nach Ende der) Probezeit gilt für beide Seiten zunächst § 622 Abs. 1: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Betriebszugehörigkeit nach Abs. 2. Für Ihre eigene Kündigung gilt Abs. 6: Es darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Arbeitgeberkündigung.
Schriftform: § 623 BGB
§ 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Konkret: Papier mit Originalunterschrift; kein wirksamer Ersatz durch reine E-Mail, SMS, Messenger oder mündliches „Sie sind gekündigt“. Ohne Schriftform ist die Kündigung unwirksam. Bewahren Sie das Original auf und notieren Sie Datum und Uhrzeit des Zugangs.
Probezeit und KSchG-Wartezeit: nicht verwechseln
Viele sagen: „In der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz.“ Präziser:
- Die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB verkürzt die Kündigungsfrist, wenn sie vereinbart ist (max. sechs Monate, Zwei-Wochen-Frist).
- Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt u. a. voraus, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb die Größengrenzen des § 23 KSchG erreicht.
Beide Zeiträume dauern oft sechs Monate und laufen parallel. Aber sie beantworten unterschiedliche Fragen: verkürzte Frist versus soziale Rechtfertigung der Kündigung.
Beispiel: Vertrag mit sechs Monaten Probezeit. Am Ende des fünften Monats kommt eine schriftliche Kündigung mit Zwei-Wochen-Frist. Die verkürzte Frist kann greifen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift noch nicht, weil die Wartezeit „länger als sechs Monate“ nicht erfüllt ist. Ob anderer Schutz (besonderer Kündigungsschutz, Formfehler) greift, ist eine separate Prüfung.
Umgekehrt: Probezeit abgelaufen, Betriebszugehörigkeit acht Monate, Betrieb über der KSchG-Schwelle: Dann zählen die normalen Fristen nach § 622, und die Kündigung kann am Maßstab der sozialen Rechtfertigung gemessen werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Probezeit vereinbart, Kündigung in Monat 3
- Eintritt: 1. März
- Vertrag: „Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.“
- Schriftliche Kündigung geht am 10. Mai zu.
Sie befinden sich in der vereinbarten Probezeit. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB kann Anwendung finden. Prüfen Sie trotzdem: Originalunterschrift, korrekter Zugang, Tarifvertrag mit abweichender Frist.
Beispiel 2: Keine Probezeitklausel im Vertrag
- Eintritt: 1. Juni, Vertrag schweigt zur Probezeit
- Arbeitgeber kündigt am 20. Juli „in der Probezeit mit zwei Wochen“
Ohne Vereinbarung greift Abs. 3 nicht. Dann gilt die Grundfrist des § 622 Abs. 1 (vier Wochen zum 15. oder Monatsende), sofern keine kürzere Frist nach Abs. 5 wirksam vereinbart wurde (enge Ausnahmen). Eine mündliche Behauptung „bei uns ist immer Probezeit“ ersetzt die vertragliche Vereinbarung nicht.
Beispiel 3: Chat-Kündigung
- Vorgesetzte schreibt: „Wir beenden das Arbeitsverhältnis zum Freitag. Bitte bestätigen.“
- Kein Brief, keine Unterschrift
Nach § 623 BGB fehlt die Schriftform. Fordern Sie ggf. eine schriftliche Erklärung an und reagieren Sie nicht mit einer vorschnellen „Bestätigung“, die als eigene Kündigung missverstanden werden könnte.
Beispiel 4: Probezeit abgelaufen, kurze Frist trotzdem
- Probezeit endete am 31. August; Kündigung geht am 5. September zu mit Frist „zwei Wochen wegen Probezeit“
Abs. 3 greift nicht mehr. Maßgeblich sind die Fristen nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 (bzw. Tarif/Vertrag). Eine zu kurze Frist kann den Beendigungszeitpunkt verschieben. Notieren Sie Zugang und rechnen Sie die gesetzliche Frist nach.
Was Sie bei einer Kündigung in der Probezeit tun können
- Zugang und Form sichern. Tag und möglichst Uhrzeit notieren, Original behalten, Unterschrift prüfen.
- Vertrag und Tarif lesen. Probezeit vereinbart? Wie lange? Welche Frist? Tarif nach § 622 Abs. 4?
- Kalender rechnen. Zwei Wochen ab Zugang: Welcher letzte Arbeitstag? Noch innerhalb der Probezeit?
- KSchG-Status grob einordnen. Länger als sechs Monate beschäftigt? Betriebsgröße (§ 23 KSchG)? Die Klagefrist nach § 4 KSchG ist kurz; wer sie verpasst, riskiert nach § 7 KSchG die Fiktion der Wirksamkeit.
- Schriftlich und ruhig reagieren. Erhalt bestätigen, ohne die Wirksamkeit anzuerkennen, wenn Sie Zweifel haben. Bei Bedarf rasch Beratung holen.
Häufige Fallen
„Probezeit heißt: Kündigung ohne jede Frist.“ Falsch. § 622 Abs. 3 BGB spricht von einer Frist von zwei Wochen.
„Probezeit läuft automatisch, auch ohne Vertragsklausel.“ Nein. Abs. 3 setzt eine vereinbarte Probezeit voraus.
„Zwölf Monate Probezeit mit Zwei-Wochen-Frist ist Standard.“ Abs. 3 begrenzt die Probezeit für diese Kurzfrist auf längstens sechs Monate.
„WhatsApp-Kündigung reicht in der Probezeit.“ Nein. § 623 BGB gilt auch hier: Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen.
„Probezeit = kein Kündigungsschutz, Punkt.“ Verkürzte Frist ja (wenn vereinbart). Der allgemeine Kündigungsschutz hängt an Wartezeit und Betriebsgröße. Besonderer Kündigungsschutz kann unabhängig davon relevant sein.
„Wenn ich die Kündigung nicht unterschreibe, gilt sie nicht.“ Die Wirksamkeit hängt nicht von Ihrer Gegenzeichnung ab. Relevant sind Form, Zugang und inhaltliche Voraussetzungen.
„Nach sechs Monaten bleibt die Zwei-Wochen-Frist, weil der Chef das so sagt.“ Nach Ende der Probezeit gelten die normalen Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 (bzw. Tarif/Vertrag).
Was Sie als Nächstes tun können
Legen Sie Vertrag, Tarifhinweis, Kündigungsschreiben und eine Notiz zum Zugangsdatum nebeneinander. Prüfen Sie: Probezeit vereinbart? Noch laufend? Schriftform gewahrt? Frist korrekt? Betriebszugehörigkeit für das KSchG?
Mit Paye Mes Heures können Sie Ihre Situation anhand von Vertrag, Kündigung und den Regeln des BGB strukturieren und Unterlagen für das Gespräch mit Arbeitgeber oder Beratung vorbereiten. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach deutschem Recht und keinen fertigen „Deutschland-Simulationsmotor“ für jeden Einzelfall, sondern hilft Ihnen, Fristen und Nachweise sortiert zu haben.
Quellen
- § 622 BGB (Kündigungsfristen, Abs. 3 Probezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- § 623 BGB (Schriftform der Kündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Abgrenzung Wartezeit und Geltungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/
- § 1 KSchG (Wartezeit länger als sechs Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
- § 23 KSchG (Geltungsbereich, Betriebsgröße): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html
- BMAS, Kündigungsschutz: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Kuendigungsschutz/kuendigungsschutz.html
