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Sonntags- und Feiertagsarbeit : Zuschläge und der geschuldete Betrag

Was §§ 9-11 ArbZG zu Sonntagsruhe, Ausnahmen und Ersatzruhetag regeln, warum Feiertage Landesrecht sind und weshalb es keinen erfundenen Bundes-Zuschlag gibt.

Lena Vogt · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 202611 Min. Lesezeit
Sonntags- und Feiertagsarbeit: Verbot, Ausnahmen, Ausgleich

Sonntags frei: Für viele klingt das nach Selbstverständlichkeit. Im Arbeitsalltag in Pflege, Logistik, Gastronomie, Handel oder Produktion ist es oft anders. Dann kommen zwei Fragen gleichzeitig: Darf ich überhaupt sonntags oder an Feiertagen eingesetzt werden? Und wenn ja, was steht mir an Ruhezeit und Vergütung zu?

Kurz voraus: Das Arbeitszeitgesetz regelt vor allem Beschäftigungsverbot, Ausnahmen und Ersatzruhe. Einen bundesweit gesetzlich festgeschriebenen Zuschlags-Prozentsatz für Sonntags- oder Feiertagsarbeit sucht man im ArbZG vergeblich. Zuschläge stehen sehr häufig im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag. Feiertage selbst sind zudem landesrechtlich bestimmt.

Kurz gesagt

  • Grundsatz im ArbZG: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG), soweit keine Ausnahme greift.
  • §§ 10 und 11 ArbZG regeln Ausnahmen und den Ausgleich (u. a. Ersatzruhetag).
  • Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt vor allem das Landesrecht. Es gibt keine sinnvolle „eine Bundesliste + ein Bundes-%-Zuschlag“-Kurzformel für ganz Deutschland.
  • Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, steht typischerweise in Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, nicht als fester Prozentsatz im ArbZG.
  • Prüfen Sie immer drei Ebenen: ArbZG (Ruhe/Ausgleich) → Landesfeiertage → TV/Vertrag (Vergütung).

Der gesetzliche Grundsatz: Sonntags- und Feiertagsruhe

§ 9 Abs. 1 ArbZG formuliert den Ausgangspunkt klar: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Das ist ein Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen, kein automatisches Zuschlagsversprechen. Wer sonntags arbeitet, braucht zuerst eine rechtliche Grundlage für die Beschäftigung. Die Vergütungsfrage kommt danach und folgt oft anderen Regeln.

Was „gesetzliche Feiertage“ hier bedeutet

Das ArbZG verweist auf gesetzliche Feiertage. Welche Tage das in Ihrem Arbeitsort sind, richtet sich wesentlich nach dem Recht des Bundeslandes. Ein Feiertag in Bayern ist nicht zwangsläufig auch in Berlin arbeitsfrei im selben Sinne. Deshalb ist jede pauschale „Deutschland-Feiertagsliste mit Einheitszuschlag“ riskant und oft falsch.

Praktischer Tipp: Orientieren Sie sich am Arbeitsort (nicht nur am Firmensitz) und an der Feiertagsregelung des jeweiligen Landes sowie an Ihrem TV/Vertrag.

Ausnahmen: Wann Sonntags- oder Feiertagsarbeit zulässig sein kann

§ 10 ArbZG listet Bereiche und Situationen, in denen abweichend von § 9 beschäftigt werden darf, etwa soweit die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Typische Felder in der Praxis sind unter anderem (ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Gesetzesliste):

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen
  • Gaststätten und Beherbergung
  • Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung
  • Landwirtschaft, Viehzucht
  • bestimmte kulturelle, sportliche oder kirchliche Veranstaltungen
  • weitere im Gesetz genannte Tätigkeiten und besondere Fälle

Zusätzlich können Verordnungen und behördliche Bewilligungen eine Rolle spielen. Für Sie als Beschäftigte heißt das: Nicht jede Sonntagsschicht ist automatisch rechtswidrig, nur weil es Sonntag ist. Und umgekehrt: Nicht jede Anordnung ist schon deshalb rechtmäßig, weil „in der Branche immer so gearbeitet wird“. Die Frage lautet: Greift eine gesetzliche Ausnahme, und werden die Ausgleichsregeln eingehalten?

Ausgleich nach § 11 ArbZG: Ersatzruhetag und mehr

Wenn Sie an einem Sonntag beschäftigt werden, regelt § 11 ArbZG den Ausgleich. Zentral ist unter anderem der Ersatzruhetag.

Wesentliche Punkte in der Praxis (immer am Gesetzestext und ggf. TV prüfen):

  • Für Beschäftigung an einem Sonntag ist ein Ersatzruhetag zu gewähren.
  • Der Ersatzruhetag soll in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang zur Sonntagsarbeit stehen (Details und Fristen: § 11 ArbZG).
  • Es gibt Vorgaben zur Sonn- und Feiertagsruhe im Mehrschichtbetrieb und zur Zahl der Sonntage, an denen mindestens beschäftigt werden darf bzw. frei sein muss (Gesetzeswortlaut beachten).

Wichtig: Ersatzruhetag ist nicht dasselbe wie Zuschlag. Der Ersatzruhetag sichert Erholung. Der Zuschlag (falls vereinbart) betrifft die Bezahlung. Beides kann parallel relevant sein, aber die Rechtsquellen sind oft unterschiedlich.

Mini-Checkliste Ersatzruhe

  1. An welchem Sonntag / Feiertag wurde gearbeitet?
  2. Wurde ein Ersatzruhetag dokumentiert und wirklich freigestellt?
  3. Lag der Ersatzruhetag im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum?
  4. Steht im TV oder Vertrag zusätzlich ein Zuschlag?

Fehlt der Ersatzruhetag, ist das ein ArbZG-Thema. Fehlt nur ein erwarteter Zuschlag, schauen Sie zuerst in TV und Vertrag.

Vergütung und Zuschläge: oft Tarif oder Vertrag, kein erfundener Bundes-%

Hier liegt die häufigste Verwechslung:

Thema Typische Rechtsquelle Was Sie erwarten dürfen
Darf sonntags gearbeitet werden? ArbZG §§ 9-10, ggf. VO/Behörde Zulässigkeit ja/nein
Ersatzruhe / Ausgleich der Ruhezeit ArbZG § 11 Freier Tag / Ruheausgleich
Extra-Geld (Sonntags-/Feiertagszuschlag) häufig TV oder Arbeitsvertrag Nur wenn dort geregelt bzw. vereinbart
Welche Feiertage gelten? vor allem Landesrecht Liste des Arbeitsort-Landes

Es gibt Branchen, in denen Sonntagszuschläge von 50 % oder Feiertagszuschläge von 100 % tariflich üblich sind. Das macht diese Sätze nicht zu einem „gesetzlichen Bundeszuschlag“. Wer solche Prozente als ArbZG-Anspruch verkauft, vermischt Ebenen.

Beispiel 1: Sonntagsarbeit mit tariflichem Zuschlag

Stundenlohn: 17,00 € Sonntagsstunden: 8 Tariflicher Sonntagszuschlag: 50 % (nur falls Ihr TV das so vorsieht)

  • Zuschlag je Stunde: 17,00 € × 0,50 = 8,50 €
  • Zuschlag gesamt: 8 × 8,50 € = 68,00 €
  • Basislohn für 8 Stunden: 136,00 €
  • Summe für diese Stunden: 204,00 €

Zusätzlich prüfen: Wurde der Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG gewährt?

Beispiel 2: Feiertagsarbeit ohne ausgewiesenen Zuschlag

Sie arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag Ihres Bundeslandes 6 Stunden à 15,50 €. Auf der Abrechnung erscheint nur der Basislohn (93,00 €), kein Zuschlag.

Mögliche Lesarten:

  • Der TV sieht keinen Feiertagszuschlag vor, aber Freizeitausgleich / Ersatzregeln.
  • Der Vertrag schweigt, und es gibt keinen TV-Anspruch auf Zuschlag.
  • Ein Zuschlag wäre tariflich geschuldet, fehlt aber auf der Abrechnung.

Ohne TV/Vertrag können Sie nicht aus dem ArbZG allein einen festen Prozentzuschlag „herleiten“. Sie können aber den Ruheausgleich und die Zulässigkeit der Beschäftigung prüfen.

Beispiel 3: Zwei Bundesländer, zwei Feiertagslagen

Eine Pflegekraft mit Arbeitgeber in Hessen arbeitet an einem Tag, der nur in einem anderen Land gesetzlicher Feiertag ist. Ob dieser Tag am konkreten Arbeitsort als gesetzlicher Feiertag gilt, richtet sich nicht nach dem Bauchgefühl und nicht nach einer erfundenen Bundesliste, sondern nach dem maßgeblichen Landesrecht und den vertraglichen Regeln. Klären Sie Arbeitsort und anzuwendendes Recht, bevor Sie einen Feiertagszuschlag fordern.

Beispiel 4: Zuschlag plus Überstunden am Sonntag

Sonntag, 10 Stunden, Stundenlohn 16,40 €, tariflicher Sonntagszuschlag 50 %, Überstundenregelung gesondert im TV.

Dann stapeln sich Fragen:

  • Welche Stunden sind „normal“, welche Überstunden?
  • Wird der Sonntagszuschlag auch auf Überstundenstunden gezahlt?
  • Wie werden Mehrarbeit und Ersatzruhe kombiniert?

Solche Kombinationen sind klassische Tarif-/Vertragsfragen. Pauschale Internet-Prozente helfen hier wenig.

So gehen Sie vor, wenn Sie sonntags oder feiertags arbeiten

Schritt 1: Zulässigkeit klären

  • Liegt eine Ausnahme nach § 10 ArbZG oder eine andere gesetzliche Grundlage vor?
  • Gibt es betriebliche Genehmigungen / Regelungen, auf die verwiesen wird?

Schritt 2: Ruheausgleich prüfen

  • Ersatzruhetag beantragt, geplant, genommen?
  • Datum des Ersatzruhetags in Schichtplan und Zeiterfassung sichtbar?

Schritt 3: Vergütung prüfen

  • Welcher Tarifvertrag gilt?
  • Was sagt der Arbeitsvertrag zu Sonntags-/Feiertagszuschlägen?
  • Stehen Zuschläge auf der Abrechnung mit nachvollziehbarer Bezeichnung?

Schritt 4: Schriftliche Nachfrage

Formulieren Sie knapp:

  1. An welchen Sonntagen/Feiertagen wurde ich beschäftigt?
  2. Nach welcher Rechtsgrundlage war das zulässig?
  3. Wann wurde der Ersatzruhetag gewährt?
  4. Nach welcher vertraglichen/tariflichen Regelung richtet sich die Vergütung?

Schritt 5: Unterlagen sichern

Schichtpläne, Stempelzeiten, Abrechnungen, TV-Auszug, E-Mails. Bei späteren Streitigkeiten zählen Belege mehr als Erinnerungen.

Häufige Fallen

  1. Zuschlag mit ArbZG verwechseln Das ArbZG schützt vor allem die Ruhezeit. Extra-Prozente stehen meist im TV oder Vertrag.

  2. Eine Bundes-Feiertagsliste annehmen Feiertage sind landesrechtlich unterschiedlich. Prüfen Sie das Land des Arbeitsorts.

  3. Ersatzruhetag „irgendwann“ Der Ausgleich ist an Fristen und Regeln des § 11 ArbZG gebunden. Ein freier Tag Monate später „irgendwie“ kann unzureichend sein.

  4. „In der Branche üblich“ als Rechtsquelle Üblichkeit ersetzt keinen Tarif- oder Vertragstext und kein Gesetz.

  5. Nur Geld fordern, Ruhe vergessen Manche Beschäftigte akzeptieren einen Zuschlag und übersehen fehlende Ersatzruhetage. Beides kann relevant sein.

  6. Falsche Abrechnungsbezeichnung „Sonntagszulage“, „Feiertagszuschlag“, „Erschwerniszulage“ können unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben. Lesen Sie die Lohnart genau.

  7. Zu späte Reklamation Ausschlussfristen in Tarifen können Ansprüche rasch abschneiden. Zeitnah prüfen und schriftlich nachfassen.

Was Paye Mes Heures beitragen kann

Paye Mes Heures unterstützt Sie dabei, Sonntags- und Feiertagsarbeit gegen Vertrag, Tarif und Gesetz zu lesen: Welche Schicht war an welchem Tag? Fehlt der Ersatzruhetag? Ist ein Zuschlag ausgewiesen, und passt er zur genannten Rechtsgrundlage?

Für Deutschland gibt es derzeit keinen Simulator auf dem Reifegrad des französischen Angebots. Wir geben eine Einschätzung laut Vertrag, Tarif und Gesetz auf Basis Ihrer Unterlagen. Das ersetzt keine Rechtsberatung und keine Gewerkschaftsvertretung, schafft aber Ordnung in Abrechnung und Schichtplan, bevor Sie eskalieren.

Offizielle Quellen

Stand: September 2026. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext, Ihr Tarifvertrag und Ihr Arbeitsvertrag.

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