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Entgelt an Feiertagen : Zuschläge und der geschuldete Betrag

Feiertagslohnausfall nach § 2 EFZG, warum Feiertage Landesrecht sind und weshalb Arbeit an Feiertagen keinen automatischen Bundes-Zuschlag auslöst.

Lena Vogt · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 20269 Min. Lesezeit
Entgelt an Feiertagen: Wann Sie bezahlt werden, obwohl Sie nicht arbeiten

Der Kalender zeigt einen gesetzlichen Feiertag. Der Betrieb ist zu, Ihre Schicht fällt aus, und auf der nächsten Abrechnung fehlt der Tag komplett. Oder umgekehrt: Sie arbeiten an dem Feiertag und erwarten automatisch „doppelten Lohn“, weil „das Gesetz das so will“. Beide Sätze sind oft falsch. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Lohnausfall, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Ob ein Tag überhaupt Feiertag ist, bestimmt vor allem das Landesrecht. Und ein bundesweit gesetzlich festgeschriebener Feiertagszuschlag für geleistete Arbeit steht im ArbZG so nicht.

Kurz gesagt

  • Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das Sie ohne den Ausfall erhalten hätten (Entgeltausfallprinzip).
  • Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich wesentlich nach dem Recht des Bundeslandes (Landesfeiertagsgesetze). Es gibt keine sinnvolle Einheitsliste „Deutschland + Bundes-%-Zuschlag“.
  • § 9 ArbZG: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden, soweit keine Ausnahme greift.
  • Arbeit an einem Feiertag löst nicht automatisch einen bundesgesetzlichen Zuschlag aus. Extra-Vergütung steht häufig in Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
  • Paye Mes Heures ersetzt keine Rechtsberatung und erfindet keinen Bundes-Feiertagszuschlag.

Was § 2 EFZG genau schützt

Das Entgeltfortzahlungsgesetz heißt vollständig „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“. § 2 Abs. 1 EntgFG / EFZG lautet im Kern:

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Drei Bausteine:

  1. Es muss ein gesetzlicher Feiertag sein.
  2. Die Arbeit muss infolge dieses Feiertags ausfallen (Kausalität).
  3. Geschuldet ist das Entgelt, das ohne den Ausfall angefallen wäre (Ausfallprinzip), nicht ein erfundenes „Feiertags-Extra“ aus dem Bundesgesetz.

§ 2 Abs. 2 EFZG regelt das Zusammentreffen mit Kurzarbeit. § 2 Abs. 3 EFZG sanktioniert unentschuldigtes Fernbleiben am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag: Dann entfällt der Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Was „ohne den Arbeitsausfall“ bedeutet

Sie bekommen nicht „irgendetwas Feiertagsmäßiges“, sondern das, was an diesem Tag an Entgelt angefallen wäre, wenn der Feiertag die Arbeit nicht verhindert hätte. Bei festem Stundenlohn und geplanter Schicht ist das oft Stunden × Stundenlohn. Bei unregelmäßiger Lage kommt es auf die konkrete Vergütungsstruktur an. Dieser Text erfindet keine Branchentabellen.

Euro-Beispiel: Schicht fällt wegen Feiertag aus

Sie arbeiten regulär Montag bis Freitag, 8 Stunden à 16,20 €. An einem gesetzlichen Feiertag Ihres Arbeitsort-Landes fällt die Schicht aus.

Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG (vereinfacht): 8 × 16,20 € = 129,60 € für diesen ausgefallenen Tag, sofern Sie ohne Feiertag gearbeitet hätten und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 greift.

Das ist Ausfalllohn, kein Zuschlag für geleistete Feiertagsarbeit.

Feiertage sind Landesrecht

Ob ein Kalendertag gesetzlicher Feiertag ist, ergibt sich nicht aus einer einzigen Bundes-Kurzformel. Die Bundesländer bestimmen gesetzliche Feiertage in ihren Landesfeiertagsgesetzen. Manche Feiertage gelten bundesweit in der Praxis weitgehend einheitlich, andere nur in bestimmten Ländern.

Für Sie zählt in der Regel der Arbeitsort: Dort, wo die Arbeit tatsächlich zu erbringen wäre, gilt das Beschäftigungsverbot nach § 9 ArbZG und daran knüpft der Feiertagslohnausfall nach § 2 EFZG. Firmensitz und Wohnort können auseinanderfallen (Homeoffice, Einsatz beim Kunden, Dienstreise). Dann ist die Lage am konkreten Tätigkeitsort zu prüfen, nicht das Bauchgefühl und nicht eine Forenliste.

Praktischer Hinweis

Bevor Sie „Feiertagslohn“ oder „Feiertagszuschlag“ fordern:

  1. Welches Bundesland ist Arbeitsort?
  2. Ist der Tag dort gesetzlicher Feiertag (Landesrecht)?
  3. Fällt die Arbeit wegen dieses Feiertags aus, oder wären Sie ohnehin frei (fester freier Tag, Schichtplan unabhängig vom Feiertag)?
  4. Geht es um Ausfalllohn (§ 2 EFZG) oder um Zuschlag für geleistete Arbeit (meist TV/Vertrag)?

Vermischen Sie diese Punkte nicht.

ArbZG: Beschäftigungsverbot, nicht Zuschlagsgesetz

§ 9 Abs. 1 ArbZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

§ 10 ArbZG nennt Ausnahmen (etwa Pflege, Versorgung, Gastronomie, bestimmte Dienste), unter Voraussetzungen. § 11 ArbZG regelt Ausgleich und Ersatzruhe. Das ArbZG sichert vor allem Ruhe und Ausgleich, nicht einen bundesweiten Feiertagszuschlag in Prozent.

Trennung der Ebenen

Frage Typische Rechtsgrundlage Was Sie bekommen können
Darf ich am Feiertag beschäftigt werden? ArbZG §§ 9, 10 Verbot, Ausnahme, Genehmigung
Bekomme ich Ersatzruhe? ArbZG § 11 u. a. Ausgleich / Ersatzruhetag
Bekomme ich Lohn, obwohl die Schicht ausfällt? EFZG § 2 Ausfallentgelt
Bekomme ich Extra-Geld, weil ich am Feiertag arbeite? oft Tarif / Arbeitsvertrag Zuschlag nur wenn dort geregelt

Wer „100 % Feiertagszuschlag kraft Bundesgesetz“ behauptet, vermischt Ebenen. In manchen Tarifverträgen sind hohe Zuschläge üblich. Das macht sie nicht zum allgemeinen gesetzlichen Bundesanspruch.

Wenn Sie am Feiertag arbeiten

Zwei getrennte Ansprüche können eine Rolle spielen, aber nicht automatisch zusammen:

  1. Vergütung der geleisteten Stunden (normaler Lohnanspruch).
  2. Zuschlag, falls TV, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ihn vorsieht.
  3. Ausgleich / Ersatzruhe nach ArbZG, soweit einschlägig.

§ 2 EFZG greift für den Ausfall. Wenn Sie arbeiten, fällt die Arbeit gerade nicht aus. Dann ist der Ausfallanspruch nicht der passende Hebel; es geht um Bezahlung der geleisteten Arbeit plus etwaige vertragliche/tarifliche Zuschläge und ArbZG-Ausgleich.

Euro-Beispiel: Arbeit am Feiertag ohne ausgewiesenen Zuschlag

Gesetzlicher Feiertag am Arbeitsort. Sie arbeiten 7 Stunden à 15,80 €. Abrechnung: 7 × 15,80 € = 110,60 €, kein Zuschlag.

Prüfung:

  • Basislohn für 7 Stunden: geschuldet.
  • Zuschlag: nur wenn TV/Vertrag/BV ihn vorsieht. Ohne Regelung kein erfundener Bundes-%-Anspruch.
  • ArbZG: Liegt eine zulässige Ausnahme vor? Ist Ersatzruhe geregelt und eingehalten?

Euro-Beispiel: Ausfall vs. Zuschlag verwechselt

Kollegin A: Schicht fällt wegen Feiertag aus → § 2 EFZG (Ausfalllohn). Kollege B: arbeitet am selben Feiertag in der Pflege → Lohn für geleistete Stunden + ggf. TV-Zuschlag + ArbZG-Ausgleich.

Beide Situationen sind rechtlich unterschiedlich. „Beide kriegen automatisch 100 % extra vom Bund“ ist falsch.

Euro-Beispiel: zwei Länder, zwei Lagen

Sie wohnen in Land X, arbeiten physisch in Land Y. In X ist der Tag Feiertag, in Y nicht (oder umgekehrt). Für Beschäftigungsverbot und Feiertagslohnausfall kommt es maßgeblich auf den tatsächlichen Arbeitsort und das dort geltende Landesrecht an, nicht auf den Wohnort allein. Klären Sie den Einsatzort, bevor Sie Ansprüche formulieren.

Verfahren: so prüfen und fordern Sie

  1. Kalender und Arbeitsort. Welches Land, welcher Tag, gesetzlicher Feiertag ja/nein?
  2. Schichtplan und Vertrag. Hätten Sie ohne Feiertag gearbeitet? Oder war der Tag ohnehin frei?
  3. Abrechnung lesen. Fehlt der Ausfalltag? Ist ein Zuschlag ausgewiesen, mit welcher Bezeichnung?
  4. TV/Vertrag öffnen. Feiertagszuschlag? Freizeitausgleich? Sonderregeln für Schicht?
  5. Schriftlich nachfragen. Konkreter Tag, fehlender Betrag in €, Bezug auf § 2 EFZG bzw. auf die Zuschlagsregel im TV.
  6. Nachweise sichern. Dienstplan, Zeiterfassung, Abrechnung, Tarifauszug, Landesfeiertagsregelung.
  7. Fristen beachten. Ausschlussfristen in Tarif/Vertrag und Verjährung.
  8. Beratung, wenn der Arbeitgeber den Ausfalllohn streicht oder Zuschlag und Gesetz vermischt.

Häufige Fallen

„Feiertag = immer frei und immer bezahlt, egal wo.“ Feiertage sind landesrechtlich unterschiedlich. Maßgeblich ist der Arbeitsort.

„Wenn ich am Feiertag arbeite, steht mir kraft ArbZG 50 % oder 100 % Zuschlag zu.“ Das ArbZG regelt vor allem Verbot, Ausnahmen und Ausgleich. Zuschläge stehen häufig im Tarif oder Vertrag. Keinen Bundes-Zuschlag erfinden.

„Ausfalllohn und Feiertagszuschlag sind dasselbe.“ Nein. § 2 EFZG ersetzt den ausgefallenen Verdienst. Zuschlag ist Extra für geleistete (oder tariflich besonders bewertete) Feiertagsarbeit.

„Der Arbeitgeber plant an Feiertagen einfach keine Schicht und spart den Lohn.“ § 2 EFZG knüpft an den Ausfall infolge des Feiertags. Ob eine feiertagsneutrale Schichtsystematik den Anspruch ausschließt, ist einzelfallabhängig; pauschal „nie zahlen“ ist riskant. Dokumentieren Sie Ihre übliche Arbeitszeitlage.

„Ich war unentschuldigt vor/nach dem Feiertag weg, Anspruch bleibt.“ § 2 Abs. 3 EFZG kann den Feiertagsanspruch entfallen lassen.

„Firmensitz in Bayern, Homeoffice in Berlin: immer bayerische Feiertage.“ Prüfen Sie, wo die Arbeit tatsächlich erbracht wird und welches Landesrecht greift.

„Minijob / Teilzeit: kein Feiertagslohn.“ § 2 EFZG knüpft nicht an „Vollzeit“ als Voraussetzung. Es geht um ausgefallene Arbeitszeit infolge des gesetzlichen Feiertags und das Entgelt, das ohne Ausfall angefallen wäre.

Was Sie als Nächstes tun können

Markieren Sie im Kalender die gesetzlichen Feiertage Ihres Arbeitsort-Landes. Legen Sie Abrechnung und Schichtplan daneben. Fehlt Ausfallentgelt nach § 2 EFZG, rechnen Sie die ausgefallenen Stunden mit Ihrem Stundenlohn und fordern Sie die Differenz schriftlich. Geht es um Zuschläge für geleistete Feiertagsarbeit, suchen Sie die Regelung in Tarif oder Vertrag und zitieren Sie diese, nicht einen erfundenen Bundesprozentsatz.

Mit Paye Mes Heures können Sie Feiertage, ausgefallene Stunden und Abrechnungspositionen gegen EFZG, ArbZG und Ihre Vertrags-/Tarifregeln strukturieren. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach deutschem Recht, keine verbindliche Landesfeiertagsliste für jeden Einsatzort und keinen fertigen „Deutschland-Feiertagszuschlagsrechner“, sondern hilft Ihnen, Ausfalllohn und Zuschlag sauber zu trennen.

Quellen

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