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Überstunden

Überstunden : berechnen Sie, was Ihnen zusteht

ArbZG begrenzt die Höchstarbeitszeit, regelt aber keinen bundesweiten Überstundenzuschlag. So prüfen Sie Vertrag, Tarif und Ausgleich und dokumentieren Mehrarbeit.

Lena Vogt · Redaktion Arbeitsrecht · PayeMesHeures7. September 202613 Min. Lesezeit
Überstunden: Wann sie vergütet oder ausgeglichen werden müssen (Vertrag, Tarif, ArbZG)

Freitag, 19:40 Uhr. Die Schicht sollte um 17:00 enden. Ihr Vorgesetzter winkt: „Noch die Lieferung, das gleicht sich irgendwann aus.“ Im nächsten Monat steht auf der Abrechnung dieselbe Summe. Kein Freizeitausgleich, kein Extra. Genau hier beginnt der typische Überstundenstreit in Deutschland: Viele wissen, dass Mehrarbeit begrenzt ist. Weniger klar ist, ob und wie sie bezahlt oder abgefeiert werden muss.

Kurz vorweg: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt vor überlanger Arbeit. Es enthält keinen bundesweiten Prozentsatz für Überstundenzuschläge. Ob Sie Geld, Freizeit oder beides bekommen, steht meist in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, ergänzt durch das allgemeine Arbeitsvertragsrecht.

Kurz gesagt

  • ArbZG: grundsätzlich 8 Stunden werktäglich, verlängerbar auf 10 Stunden, wenn im Schnitt von 6 Monaten bzw. 24 Wochen wieder 8 Stunden herauskommen.
  • Kein bundesweiter Überstunden-%-Zuschlag im ArbZG. Zuschläge und Ausgleich kommen aus Vertrag, Tarif oder Betriebsvereinbarung.
  • Ohne klare Regelung kann Mehrarbeit dennoch vergütungspflichtig sein, wenn sie angeordnet, geduldet oder betrieblich erforderlich war. Das hängt vom Einzelfall ab.
  • Dokumentieren Sie Beginn, Ende, Pausen und Anordnung (Mail, Chat, Schichtplan).
  • Prüfen Sie zuerst Ihre Unterlagen, bevor Sie „Branche XY zahlt immer 25 %“ annehmen. Solche Pauschalen sind oft erfunden.

Was das ArbZG wirklich regelt (und was nicht)

Das ArbZG ist öffentliches Arbeitsschutzrecht. Es begrenzt, wie lange gearbeitet werden darf, und sichert Ruhezeiten. Die zentralen Linien:

Tägliche Höchstarbeitszeit

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

„Werktag“ meint im ArbZG-Kontext Montag bis Samstag; der Sonntag ist grundsätzlich Ruhetag, mit gesetzlich geregelten Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten.

Was daraus für Überstunden folgt

Wenn Sie über die vertragliche Sollzeit hinaus arbeiten, ist das arbeitsvertraglich oft „Überstunde“. Ob diese Stunde noch innerhalb der ArbZG-Grenze liegt, ist eine andere Frage. Beispiel:

  • Vertrag: 8 Stunden/Tag
  • Heute: 9,5 Stunden gearbeitet

Arbeitszeitrechtlich kann das im Ausgleichszeitraum zulässig sein. Vergütungsrechtlich stellt sich trotzdem die Frage: Wird die 1,5 Stunde bezahlt, als Freizeit ausgeglichen oder (unzulässig) einfach „geschluckt“?

Das ArbZG beantwortet die Vergütungsfrage nicht mit einem festen Zuschlag. Es verlangt unter anderem Aufzeichnungen über die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Das hilft bei der Kontrolle der Grenzen, ersetzt aber keinen Lohnanspruch aus dem Vertrag.

Ruhezeiten und Sonntagsarbeit

Zwischen zwei Arbeitstagen sind in der Regel elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit vorgesehen (§ 5 ArbZG). Sonntagsarbeit ist nur in gesetzlich erlaubten Fällen zulässig und löst eigene Ausgleichsregeln aus. Auch hier: Zuschlagshöhen stehen typischerweise im Tarif oder Vertrag, nicht als allgemeiner ArbZG-Prozentsatz für „normale“ Überstunden unter der Woche.

Wo die Vergütung herkommt: Vertrag, Tarif, Betrieb

1. Arbeitsvertrag

Viele Verträge enthalten Klauseln wie:

  • Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten (oft nur bis zu einer bestimmten Zahl und nur bei angemessener Vergütung insgesamt haltbar; pauschale Abgeltung ist streitanfällig).
  • Überstunden werden 1:1 ausgezahlt.
  • Überstunden gehen auf ein Arbeitszeitkonto und werden innerhalb von X Monaten abgefeiert.
  • Zuschläge nur ab der 10. Überstunde im Monat.

Lesen Sie die Klausel wörtlich. „Abgegolten“ ohne Grenze kann bei niedriger Vergütung und hoher Mehrarbeit problematisch sein. Lassen Sie kritische Formulierungen im Zweifel anwaltlich prüfen, statt sie selbst für nichtig zu erklären.

2. Tarifvertrag

In tarifgebundenen Betrieben (oder bei Bezugnahmeklausel im Vertrag) gelten oft detaillierte Regeln: Wann eine Überstunde beginnt, ob Samstagsarbeit anders behandelt wird, ob Freizeitausgleich Vorrang hat. Erfinden Sie keine Tarifprozente. Schlagen Sie den für Sie geltenden Tarif nach oder fragen Sie den Betriebsrat / die Gewerkschaft. Branchenunterschiede sind groß; ein Satz aus dem Hörensagen hilft nicht.

3. Betriebsvereinbarung

Betriebsräte vereinbaren häufig Zeitkonten, Kernzeiten und Genehmigungswege. Manchmal muss Mehrarbeit vorher freigegeben werden. Wer ohne Freigabe „freiwillig“ länger bleibt, riskiert, dass der Arbeitgeber die Anerkennung bestreitet, obwohl Duldung ebenfalls eine Rolle spielen kann.

Rechenbeispiele in Euro (ohne erfundenen Zuschlag)

Die folgenden Beispiele zeigen nur die Grundvergütung der Mehrstunden zum Stundenlohn. Ob zusätzlich ein Zuschlag fällig ist, hängt von Ihrer Regelung ab.

Beispiel A: Auszahlung 1:1

  • Bruttostundenlohn: 18,00 €
  • Monat: 12 Überstunden angeordnet und geleistet

Zusätzlicher Bruttoanspruch ohne Zuschlag: 12 × 18,00 = 216,00 €.

Steht in Ihrem Tarif z. B. ein Zuschlag, käme der obendrauf. Ohne Regelung rechnen Sie zunächst mit dem normalen Stundenlohn und prüfen parallel den Vertrag.

Beispiel B: Freizeitausgleich 1:1

  • Gleiche 12 Stunden
  • Ausgleich: 12 Stunden frei in den nächsten Wochen

Wirtschaftlich entspricht das dem Wert von 216,00 €, nur in Zeit statt Geld. Wichtig: Der Ausgleich muss real genommen werden können. Ein Konto, das nie abgebaut wird, weil „zu viel Betrieb“ ist, entwertet die Regelung praktisch.

Beispiel C: Monatsgehalt umrechnen

  • Bruttomonatsgehalt: 3.200 €
  • Vertragliche Wochenzeit: 40 Stunden
  • Übliche Umrechnungshilfe: 3.200 ÷ (40 × 4,35) ≈ 18,39 € pro Stunde (4,35 als Näherung für Wochen pro Monat; manche Betriebe nutzen 13 Wochen / 3 Monate oder vertragliche Teiler)

10 Überstunden ≈ 183,90 € brutto (ohne Zuschlag). Notieren Sie, welchen Teiler Ihre Abrechnung nutzt, damit Sie vergleichen können.

Beispiel D: „Alles inklusive“ bei knappem Gehalt

  • Gehalt: 2.300 € brutto bei 40-Stunden-Vertrag
  • Tatsächlich: regelmäßig 48 Wochenstunden (also ca. 8 Mehrstunden/Woche)

Näherung Stundenlohn aus Gehalt: 2.300 ÷ (40 × 4,35) ≈ 13,22 €. Liegen Sie damit unter dem gesetzlichen Mindestlohn (ab 2026: 13,90 €), ist schon die Grundvergütung problematisch, ganz unabhängig von Überstundenzuschlägen. Mindestlohn und Überstundenvergütung sind zwei getrennte Prüfebenen.

Nachweis, Anordnung, Fristen

Was Sie beweisen sollten

  1. Dauer: Beginn, Ende, Pausen
  2. Veranlassung: Anordnung, betriebliche Notwendigkeit oder Duldung durch den Arbeitgeber
  3. Höhe der Vergütung / des Ausgleichs laut Vertrag oder Tarif

Hilfsmittel: Zeiterfassungsexport, Schichtplan, Diensthandy-Logs (vorsichtig und datenschutzkonform), E-Mails („Bitte heute bis 20 Uhr bleiben“), Zeugen aus dem Team.

Typischer Ablauf bei Streit

  1. Interne Klärung mit Abrechnung und Führungskraft, schriftlich und nüchtern
  2. Betriebsrat einschalten, falls vorhanden
  3. Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwalt, Beratungsstelle)
  4. Gerichtliche Geltendmachung als Ultima Ratio

Ausschlussfristen in Tarifverträgen können kurz sein (manchmal wenige Monate). Wer zu lange wartet, riskiert, dass Ansprüche verfallen, obwohl sie ursprünglich bestanden. Prüfen Sie Fristen in Ihrem Tarif oder Vertrag, statt allgemeine Zahlen zu raten.

ArbZG-Verstöße vs. Geldanspruch

Wenn regelmäßig 12 Stunden am Tag gearbeitet wird ohne Ausgleich, kann das ein Verstoß gegen das ArbZG sein. Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen. Das ist parallel zu Ihrem individuellen Lohnanspruch. Melden an Behörden und zivilrechtliche Forderung sind unterschiedliche Wege; dokumentieren Sie beides sauber.

Häufige Fallen

„ArbZG zahlt 25 % Zuschlag.“ Nein. Das ArbZG setzt Höchstgrenzen. Zuschläge stehen woanders.

„Ohne Anordnung kein Geld.“ Nicht immer. Duldung und betriebliche Erforderlichkeit können ausreichen. Trotzdem: Lassen Sie sich Anordnungen möglichst schriftlich geben.

„Vertrauensarbeitszeit = keine Überstunden.“ Vertrauensarbeitszeit hebt weder ArbZG-Grenzen noch automatisch jede Vergütungspflicht auf. Besonders Führungskräfte und außertarifliche Angestellte brauchen eine genaue Vertragslektüre.

„Arbeitszeitkonto ohne Obergrenze.“ Hohe Plusstunden, die nie abgebaut werden, sind ein Warnsignal. Klären Sie Abbauregeln und Verfallsregeln.

„Ich rechne mit dem Branchen-Tarif, den ein Kollege zitiert hat.“ Nur der für Sie geltende Tarif zählt. Falsche Prozentsätze erzeugen falsche Erwartungen.

„Minijob / Teilzeit: Überstunden sind egal.“ Teilzeitkräfte dürfen bei Mehrarbeit nicht schlechter gestellt werden, soweit Diskriminierungsregeln greifen. Auch hier Vertrag und Gesetz parallel lesen.

Fehlende eigene Aufzeichnung. Wenn nur der Arbeitgeber stempelte und Lücken hat, wird es mühsam. Führen Sie parallel eine einfache Liste.

Was Sie konkret prüfen können

Legen Sie nebeneinander: Arbeitsvertrag, letzte drei Abrechnungen, Schichtpläne, ggf. Tarifauszug. Markieren Sie jede Stunde über Soll. Rechnen Sie den Stundenlohn. Prüfen Sie, ob Freizeit oder Geld vereinbart ist. Fehlt beides und die Mehrarbeit war veranlasst, ist das der Moment für eine klare schriftliche Nachfrage.

Mit Paye Mes Heures können Sie Ihre Lage anhand von Vertrag, Tarif und Gesetz einschätzen und Unterlagen so vorbereiten, dass Zahlen und Zeiten nachvollziehbar sind. Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und bildet keinen „fertigen deutschen Überstundenrechner“ ab, hilft aber, den Überblick zu behalten, bevor Sie das Gespräch suchen.

Quellen

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