Ausbildung und Arbeitszeit : berechnen Sie, was Ihnen zusteht
Azubis und Arbeitszeit: BBiG-Vergütung und Mindestausbildungsvergütung 2026, JArbSchG bei unter 18, Mehrarbeit nach § 17 Abs. 7 BBiG, Berufsschule und typische Fallen.
Sie starten die duale Ausbildung und denken: „Azubi heißt, ich muss alles mitmachen, Überstunden inklusive.“ Oder die Abrechnung zeigt 680 € brutto im ersten Jahr, obwohl Sie 2026 begonnen haben. Beides ist riskant. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt Vergütung, Angemessenheit und den Ausgleich von Mehrarbeit. Für Personen unter 18 Jahren greift zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit engeren Grenzen zu Arbeitszeit, Pausen und Nachtruhe. Ab 18 Jahren gilt für die Arbeitszeit im Kern das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), während das BBiG die Ausbildungsvergütung steuert. Dieser Text erklärt die Untergrenzen mit aktuellen €-Beträgen, ohne erfundene Tarifprozente oder erfundene Urteile.
Kurz gesagt
- Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mindestens jährlich steigt (§ 17 Abs. 1 BBiG).
- Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG) ist eine Untergrenze für viele duale Ausbildungen nach BBiG bzw. Handwerksordnung; die Höhe hängt am Beginnjahr der Ausbildung.
- Für Ausbildungen mit Beginn vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 betragen die monatlichen Mindestvergütungen laut Bekanntmachung: 724 € (1. Jahr), 854 € (2. Jahr), 977 € (3. Jahr), 1.014 € (4. Jahr). Quelle: BIBB und Bekanntmachung BBiMindVergFBek 2026.
- Unter 18: zusätzlich JArbSchG (u. a. grundsätzlich max. 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, längere Pausen, Nachtruhe).
- Ab 18: ArbZG für Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit; Vergütung und Mehrarbeit weiter über BBiG und Vertrag/Tarif.
- Mehrarbeit über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist nach § 17 Abs. 7 BBiG besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
- Paye Mes Heures ersetzt keine IHK-/HWK-Beratung und keine Einzelfallprüfung zu Tarifbindung.
Gesetz: BBiG, JArbSchG und ArbZG
Vergütung und Mindestvergütung (§ 17 BBiG)
Nach § 17 Abs. 1 BBiG müssen Ausbildende eine angemessene Vergütung gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich.
Absatz 2 schließt die Angemessenheit aus, wenn die monatliche Mindestvergütung unterschritten wird. Die Beträge für das erste Ausbildungsjahr werden fortgeschrieben und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Für das zweite bis vierte Jahr gelten gesetzliche Aufschläge von 18 %, 35 % und 40 % auf den Betrag des ersten Jahres (gerundet nach dem gesetzlichen Mechanismus).
Wichtig: Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen wird. Wer 2025 begonnen hat, fällt unter die für 2025 bekannt gemachte Staffel; wer 2026 beginnt, unter die 2026er Staffel. Die neuen 2026er Untergrenzen gelten laut BIBB für Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 starten.
Tarif und die 20-Prozent-Regel
§ 17 Abs. 3 BBiG: Eine für den Ausbildenden nach dem Tarifvertragsgesetz geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung kann die gesetzliche Mindestvergütung unterschreiten und gilt dann dennoch als angemessen. Tarifgebundene Betriebe dürfen sich daran halten.
§ 17 Abs. 4 BBiG: Auch wenn die Mindestvergütung nicht unterschritten wird, ist die Angemessenheit in der Regel ausgeschlossen, wenn die vereinbarte Vergütung die tarifliche Vergütung, in deren Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen also die einschlägige Tarifhöhe nicht beliebig unterbieten.
Ob ein Tarif gilt, hängt an Tarifbindung, Bezugnahme oder Allgemeinverbindlichkeit. Prüfen Sie Vertrag und Auskunft der Kammer bzw. Gewerkschaft; keine erfundenen Branchensätze.
Mehrarbeit (§ 17 Abs. 7 BBiG)
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. „Kostenlose Überstunden für Azubis“ widerspricht diesem klaren Gesetzeswortlaut. Ob Zuschlag, Stundenlohnanteil oder Freizeit vereinbart bzw. tariflich geregelt ist, steht in Vertrag oder Tarif; das ArbZG selbst setzt keine bundesweite Azubi-Zuschlagsprozentzahl.
Jugendliche unter 18 (JArbSchG)
Das JArbSchG schützt Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Kernpunkte zur Arbeitszeit (ohne Anspruch auf Vollständigkeit aller Branchenausnahmen):
- Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG): Jugendliche dürfen in der Regel nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Unter engen Voraussetzungen kann an einzelnen Tagen bis 8,5 Stunden gearbeitet werden, wenn die Wochengrenze von 40 Stunden eingehalten wird.
- Ruhepausen (§ 11 JArbSchG): Im Voraus feststehende Pausen; mindestens 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, mindestens 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden. Als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Pause ist unzulässig.
- Tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG): Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden.
- Nachtruhe und Schicht: Beschäftigung Jugendlicher ist grundsätzlich auf Tageszeiten beschränkt; Ausnahmen sind gesetzlich und branchenbezogen geregelt und kein Freibrief für Nachtarbeit wie bei Erwachsenen.
Berufsschule und Prüfungen: Freistellung und Anrechnung sind gesetzlich vorgesehen. Details stehen in BBiG/JArbSchG und den Hinweisen Ihrer Kammer; keine pauschale Internetregel ohne Vertragstext.
Ab 18 Jahren: ArbZG
Sobald Sie volljährig sind, gelten für Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit typischerweise die Regeln des ArbZG (werktäglich grundsätzlich acht Stunden, Verlängerung auf zehn unter Ausgleichsbedingungen, Pausen nach § 4 ArbZG, Ruhezeit nach § 5 ArbZG). Die Ausbildungsvergütung und der Mehrarbeitsausgleich nach § 17 BBiG bleiben parallel relevant. Azubi ab 18 ist also nicht „ArbZG statt BBiG“, sondern oft ArbZG plus BBiG.
Euro-Beispiele
Beispiel 1: Mindestvergütung bei Beginn 2026
Sie beginnen am 1. August 2026 eine duale Ausbildung in einem nicht tarifgebundenen Betrieb. Der Vertrag sieht 700 € brutto im ersten Ausbildungsjahr vor.
Für Begonnenes in 2026 liegt die gesetzliche Untergrenze im ersten Jahr bei 724 € monatlich (BBiMindVergFBek 2026 / BIBB). 700 € unterschreiten diese Grenze. Ohne greifende Tarifausnahme nach § 17 Abs. 3 BBiG spricht viel dafür, dass die Vergütung nicht angemessen im Sinne von § 17 Abs. 2 ist. Differenz: mindestens 24 € pro Monat; über zwölf Monate 288 €, bevor weitere Ansprüche (z. B. spätere Jahresstufen) betrachtet werden.
Beispiel 2: Aufstieg ins zweite Jahr
Gleiche Person, Beginn 2026. Im zweiten Ausbildungsjahr gilt die Mindeststufe 854 €. Erhält die Person weiterhin nur 724 €, fehlt die gesetzliche Steigerung. Monatliche Differenz 130 €. Über sechs Monate im zweiten Jahr: 780 €.
Beispiel 3: Mehrarbeit und Ausgleich
Vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 Stunden. In einer Prüfungswoche kommen an drei Tagen je 2 Stunden Mehrarbeit hinzu, also 6 Stunden. Stundenanteil der monatlichen Vergütung (vereinfachte Rechenhilfe, kein gesetzlicher Einheitsfaktor): bei 854 € und angenommenen 173 Stunden/Monat rund 4,94 € pro Stunde. Sechs Stunden wären rechnerisch rund 29,64 €, oder entsprechender Freizeitausgleich nach § 17 Abs. 7 BBiG. Ob Zuschläge tariflich höher liegen, steht in Ihrem Tarif; dieser Text setzt keinen erfundenen „Azubi-Überstundenzuschlag von X %“ fest.
Verfahren: so prüfen Sie systematisch
- Ausbildungsvertrag und Beginnjahr sichern. Datum des Ausbildungsbeginns entscheidet über die Mindestvergütungsstaffel.
- Aktuelle Staffel nachschlagen. Für Beginn 2026: 724 / 854 / 977 / 1.014 € (BIBB, Bekanntmachung 2026). Für andere Beginnjahre die jeweilige Bekanntmachung nutzen, nicht schätzen.
- Tarifbindung klären. Tarifvertrag vorhanden? Betrieb gebunden? Bezugnahmeklausel? Dann § 17 Abs. 3 und Abs. 4 BBiG mitdenken, ohne Internet-Tarifmythen.
- Alter und Arbeitszeitregime trennen. Unter 18: JArbSchG-Grenzen und Pausentabelle. Ab 18: ArbZG plus BBiG-Mehrarbeit.
- Zeiten dokumentieren. Beginn, Ende, Pausen, Berufsschultage, Mehrarbeit. Objektive Aufzeichnungen helfen gegenüber Betrieb, Kammer und ggf. Gericht.
- Mehrarbeit nicht „mitnehmen“. § 17 Abs. 7 BBiG verlangt besondere Vergütung oder Freizeit. Schriftlich geltend machen, Zugang sichern.
- Zuständige Stelle. Kammer-Ausbildungsberatung, JAV/Betriebsrat, Gewerkschaft oder anwaltliche Beratung bei Streit.
Häufige Fallen
„Azubis haben keinen Mindestlohn und keine Untergrenze.“ Falsch für die duale Ausbildung nach BBiG: Es gibt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG (mit Tarifbesonderheiten).
„Die 2026er Beträge gelten für alle Azubis im Betrieb, egal wann sie begonnen haben.“ Nein: Die Fortschreibung knüpft an das Beginnjahr der Ausbildung.
„Unter 18 und ab 18 sind dieselben Arbeitszeitregeln.“ Nein: JArbSchG ist strenger; ArbZG ersetzt das JArbSchG nicht rückwirkend für Minderjährige.
„Überstunden sind in der Ausbildungsvergütung pauschal drin.“ § 17 Abs. 7 BBiG verlangt besonderen Ausgleich für Beschäftigung über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit.
„Pausen unter 18 reichen wie bei Erwachsenen (30 Minuten ab sechs Stunden).“ Beim JArbSchG greifen früher und länger: schon ab mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten, ab mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten.
„Tarif unter Mindestvergütung ist immer illegal.“ Nach § 17 Abs. 3 BBiG kann eine geltende tarifvertragliche Regelung die Mindestvergütung unterschreiten und dennoch angemessen sein. Abs. 4 begrenzt umgekehrt die Unterschreitung einschlägiger Tarifhöhen für Nichtgebundene.
Was Sie als Nächstes tun können
Legen Sie Vertrag, letzte Abrechnungen und eine eigene Zeitliste nebeneinander. Markieren Sie Beginnjahr, Ausbildungsjahr und Bruttovergütung. Vergleichen Sie mit der amtlichen Mindeststaffel. Listen Sie Mehrarbeitsstunden und offene Ausgleichsansprüche in € oder Stunden. Prüfen Sie, ob Sie unter 18 noch dem JArbSchG unterliegen.
Mit Paye Mes Heures können Sie Ausbildungsvergütung, Mehrarbeit und Zeitnachweise strukturieren und Unterlagen für ein Gespräch mit Betrieb, Kammer oder Beratung vorbereiten. Das ersetzt keine verbindliche Auskunft der zuständigen Stelle, keine Tarifauslegung und keine Klage vor dem Arbeitsgericht, sondern hilft Ihnen, Beträge und Tage nachvollziehbar zu halten.
Quellen
- Berufsbildungsgesetz (BBiG), Übersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/
- § 17 BBiG (Vergütungsanspruch und Mindestvergütung): https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html
- Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung 2026 (BBiMindVergFBek 2026): https://www.gesetze-im-internet.de/bbimindvergfbek_2026/BJNR0EB0A0025.html
- BIBB, Mindestausbildungsvergütung: https://www.bibb.de/de/199658.php
- BIBB, Pressemitteilung Mindestausbildungsvergütung 2026: https://www.bibb.de/de/pressemitteilung_212952.php
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/
- § 11 JArbSchG (Ruhepausen): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__11.html
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Übersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
